Külügyi Közlöny 1. 1921 (Budapest, 1922)
1921-11-20 / 10. szám
Postnummer 5. Für die Ausfertigung einer neuen Musterrolle, fixe Gebühr . . . K 2'2 5 und für jede dabei in Betracht kommende Person . . . . , K —'24 Postnummer 6. Für jede Anmerkung im Registerbriefe: a) für Schiffe der kleinen Küstenfahrt K 2'25 b) für Schiffe der großen Küstenfahrt K 4'50 c) für Schiffe der .weiten Fahrt . ^ K 9'50 Postnummer 7. Für die Ausfertigung eines Interimspasses: a) für Schiffe der kleinen Küstenfahrt K 4" 50 b) für Schiffe der großen Küstenfahrt . K 12'— c) für Schiffe der weiten Fahrt K 24'— Postnummer 8. Für die Verlängerung der Giltigkeitsdauer eines Interimspasses : a) für Schiffe der kleinen Küstenfahrt K 2" 2 5 b) für Schiffe der großen Küstenfahrt K 4'50 c) für Schiffe der weiten Fahrt K 9'50 Postnummer 9. Für die Anmeldung der See-Verklarung : a) für Schiffe der kleinen Küstenfahrt K 2'25 b) für Schiffe der großen Küstenfahrt . . . K 4'50 c) für Schiffe der weiten Fahrt K 9'50 Postnummer 10. Für die Aufnahme der See-Verklarung : a) für Schiffe der kleinen Küstenfahrt K 4'50 b) für Schiffe der großen Küstenfahrt K 9'50 c) für Schiffe der weiten Fahrt K 19' II. Abteilung. Gebühren für Konsularamtshandlungen, welche nicht unter die I. Tarifabteilung fallen. A. Allgemeine auf alle Gattungen von Reclitsangelegenheiten anwendbare Gebülireriansiitze. Postnummer 1. Für die Registrierung und Erledigung einer jeden Eingabe in Rechtssachen, für welche nicht ein besonderer Tarifsatz festgesetzt wird, ist bei Uberreichung derselben zu entrichten: a) für den ersten Bogen r K 7'50 für jeden weiteren Bogen K 3"7 5 b) für jede Beilage im Original oder Abschrift K 1*— Bemerkung zu den Tosten 1. Der Bogen wird stets zu vier halbbrüchig geschriebenen Seiten, die Seite zu 24 Zeilen, die Zeile zu höchstens 10 Silben gerechnet. Der letztangefangene Bogen wird jedesmal als vollständig beschrieben angenommen.' Dieselbe Gebühr ist für Akte dieser Art zu entrichten, wenn sie im Amte selbst protokollarisch aufgenommen werden. Beilagen, für welche eine Konsulargebühr bereits eingehoben oder für welche eine Stempelgebühr entrichtet wurde, sind gebührenfrei. Eingaben, sowie Beilagen, welche in zwei oder mehreren Ausfertigungen überreicht werden, unterliegen nur für das erste Exemplar der Gebührenentrichtung. Postnummer 2. Für die Abhaltung einer jeden gerichtlichen Tagsatzung samt Erledigung (Verhandlung in Streitsachen, Publication letztwilliger Anordnungen, Gläubiger- und Erbenversammlungen, Zeugen, Verhöre etc.) : für den ersten Protokolls bogen K 7'50 für jeden weiteren Protokollsbogen K 3'75 Postnunimer 3. Für die Vornahme gerichtlicher Akte ausserhalb des Amtes (Vornahme gerichtlicher Sperre, Siegelabnahme, Todfallsaufnahme etc.), soweit nicht besondere Tarifsätze in Anwendung kommen, samt Protokoll und Erledigung für jeden Tag der Amtshandlung K 14'50 Ad Post 3. Hinsichtlich der Nebengebühren und Diäten siehe III. Abteilung A. und B. Die Dauer der Amtshandlung wird per Tag mit der Maximalzeit von sechs Stunden bemessen. Die begonnene siebente, beziehungsweise dreizehnte Stunde gilt als ein halber Tag.