Külügyi Közlöny 1. 1921 (Budapest, 1922)

1921-11-20 / 10. szám

Allgemeiner Konsulargebührentarif, I. Abteilung. Gebühren, welche sich auf den Schiffahrtsbetrieb der ungarischen und österreichischen Handelsmarine beziehe*. Postnummer 1. Allgemeine Tonnengebühr für die Zulassung und Abfertigung eines Schiffes in einem Hafen, in welchem sich ein k. und k. Konsularamt befindet, wóferne eine Handelsoperation vorgenommen wurde, oder Passagiere ein- oder ausgeschifft worden sind: Allgemeine Bemerkungen zu den Tarifposten der I. Abteilung. Hinsichtlich der Nebengebühren und Diäten siehe III. Abteilung A. und B. I. a) Für Schiffe der kleinen Küstenfahrt, gebührenfrei; b) für Schiffe der großen Küstenfahrt per Registertonne K —'05 mit der Beschränkung auf einen Maximalgebührenbetrag von K 9'50 c) für Schiffe der weiten Fahrt für jedes Schiff K 9.50 und wenn die Tragfähigkeit mehr als 200, Registertonnen beträgt, für jede Registertonne über 200 K —"02 jedoch mit der Beschränkung auf einen Maximalgebührenbetrag von ... K 60' — IL Die Zulassung und Abfertigung eines Schiffes begreift in sich die Aufnahme des Konstitutes, die Prüfung und Vidierung der Musterrolle, des Gesundheits­passes, des Schiffsmanifestes, der Ladungsscheine, die Vidierung des Schiffs­tagebuches und des Partikularjournals des Steuermannes, die Bescheinigung über die erfolgte Untersuchung des' Schiffsmedizinalkastens, sowie alle sonstigen Amtshandlungen und amtlichen Ausfertigungen, welche sich auf den Schiff­fahrtsbetrieb beziehen und nicht gemäß einer besonderen Bestimmung einer eigenen Gebühr unterliegen. III. Der Nettotonnengehalt wird aus dem Registerbriefe laut des Gesetzes­artikels XVI vom Jahre 1879 entnommen. IV. Wenn ein Schiff auf derselben Reise mehrere Häfen anläuft, so wird die allgemeine Tonnengebür nur im Endhafen mit dem Betrage nach I, dagegen in den Zwischenhäfen nur mit der Hälfte dieses Betrages entrichtet. V. Wenn ein Schiff nach einem im vorhinein veröffentlichten Fahrplane perio­dische Fahrten unternimmt, so entrichtet es die allgemeine Tonnengebühr nur mit der Hälfte des nach I, beziehungsweise IV entfallenden Satzes, wobei jedoch die Hin- und Rückfahrt nicht als eine Reise betrachtet wird. VI. Wenn ein Schiff keinerlei Handelsoperationen vornimmt, noch Passagiere ein- oder ausschifft, so entrichtet es die allgemeine Tonnen gebühr nur mit dem Viertel des sub I festgesetzten Ausmaßes, woferne eine Zulassung oder Abfertigung des Schiffes durch das im Hafen befindliche k. und k. Konsular­amt stattfand. VII. Wird ein Hafen nur wegen höherer Gewalt oder lediglich zur Ergänzung von Proviant oder Kohlenvorräthen angelaufen, so ist das Schiff zur Ent­richtung der allgemeinen Tonnengebür nicht verpflichtet, woferne es nach Aufhören dieser Ursache den Hafen sofort wieder verläßt. Postnummer 2. Wenn nach geschehener Abfertigung eines Schiffes nochmals eine zur konsularamtlichen Abfertigung gehörige Amtshandlung vorzunehmen ist . . K 2'25 Postnummer 3. Für die Substitution eines Schiffers: a) bei Schiffeii der kleinen Küstenfahrt K 2'25 b) bei Schiffen der großen Küstenfahrt K 4'50 c) bei Schiffen der weiten Fahrt ' K 9"50 Postnummer 4. Für jede Eintragung in die Musterrolle : Für jede dabei in Betracht kommende Person K —'24

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