Külügyi Közlöny 1. 1921 (Budapest, 1922)
1921-11-20 / 10. szám
der Beschwerdeführer ein ungarischer Staatsbürger ist, im Einvernehmen mit den kgl. ung. Ministerien der Finanzen, der Justiz und des Handels; wenn jedoch der Beschwerdeführer kein ungarischer Staatsbürger ist, selbständig in zweiter und letzter Instanz entscheidet. Derlei Beschwerden sind, wenn die von der Partei bei dem Konsularamte vorgebrachte Vorstellung unberücksichtigt bleibt, bei jenem Konsularamte einzubringen, gegen dessen Verfügung die Beschwerde erhoben wird. Diese Rekurse sind in der Präklusivfrist von 30 Tagen vom Tage der Bekanntgabe der Gebührenbemessung an die Partei einzubringen. Bei Berechnung dieser Frist sind die Tage des Postenlaufes nicht zu zählen. Der Rekurs hat keine die Einhebung der Gebühr aufschiebende Wirkung. § 6Wird die Befreiung von der Gebühr oder deren mindere als die vorschriftsmäßige Bemessung erschlichen, so ist die Gebühr im doppelten Betrage einzuheben. Als Erschleichung gilt, wenn in den Angaben, nach denen sich die Bemessung einer Konsulargebühr richtet, ein Gegenstand, nach dessen Wert die Gebühr zu bemessen ist, oder ein Teil desselben verheimlicht oder unrichtig angegeben worden ist. Das königlich ungarische Ministerium wird ermächtigt, die Bestimmungen hinsichtlich der Ermittlung des Wertes zum Zwecke der Bemessung der Konsukrgebühren, insoweit der Gebührentarif hierüber nicht schon ausdrückliche Bestimmungen enthält, dann die Bestimmungen in Ansehung der Währung, in welcher die Konsulargebühren zu bemessen und zu entrichten sind, endlich in Ansehung der Zahlungspflicht, im Verordnungswege zu erlassen. § 8. Das königlich ungarische Ministerium wird ferner ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen herauszugeben. § 9. Das gegenwärtige Gesetz wird auf die Dauer der Wirksamkeit des Gesetzartikels XXXI vom Jahre 1891, betreffend Bestimmungen über die Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit erlassen, und tritt in Kraft, wenn in den an den Staate der Monarchie ein die Konsulargebühren mit diesem Gesetze übereinstimmend regelndes Gesetz zustande kommt. In diesem Falle wild der Tag des Beginnes der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes im Verordnungswege festgesetzt werden. § 10. Von dem Tage, an welchem das gegenwärtige Gesetz in Wirksamkeit zu treten hat, wird das bisher in Geltung gewesener Reglement über die Konsulargebühren samt dem angeschlossenen allgemeinen Konsulargebührentarife, sowie die einschlägigen Vorschriften außer Kraft gesetzt. Die im vorstehenden Absätze erwähnten Vorschriften finden jedoch auch nach dem im ersten Alinea dieses Paragraphen bezeichneten Zeitpunkte Anwendung : 1. In Ansehung jener Amtshandlungen, welche über eine vor dem Inkrafttreten des neuen Konsulargebührentarifes überreichte Eingabe vorgenommen werden ; 2. in Ansehung der zivilgerichtlichen Erkenntnisse, wenn die Akteninrotulirung vor dem Inkrafttreten des neuen Konsulargebührentarifes stattgefunden hat. Bei Ausfolgung von Depositen, welche vor dem Inkrafttreten des neuen Konsulargebührentarifes in Verwahrung genommen worden sind, ist die Gebühr nach der früheren Vorschrift dann einzuheben, wenn diese für die Partei günstiger ist als die Gebühr nach der Post 9 der Abteilung II des neuen Tarifes, und die Ausfolgung nicht später als im ersten Jahre nach dem Inkrafttreten des neuen Tarifes stattfindet. Nach diesem Zeiträume ist die Gebühr stets nach dem neuen Tarife zu bemessen. Die in der Tarifpost 10, Abteilung II angeordneten Prozentualgebühren finden auf Verlassenschaften, welche vor dem Inkrafttreten des neuen Gebührentarifes angefallen sind, keine Anwendung. § 11Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird das königlich ungarische Ministerium beauftragt. Franz Joseph, m. p. Széli, m. p.