Külügyi Közlöny 1. 1921 (Budapest, 1922)

1921-11-20 / 10. szám

der Beschwerdeführer ein ungarischer Staats­bürger ist, im Einvernehmen mit den kgl. ung. Ministerien der Finanzen, der Justiz und des Han­dels; wenn jedoch der Beschwerdeführer kein ungarischer Staatsbürger ist, selbständig in zweiter und letzter Instanz entscheidet. Derlei Beschwerden sind, wenn die von der Partei bei dem Konsularamte vorgebrachte Vor­stellung unberücksichtigt bleibt, bei jenem Kon­sularamte einzubringen, gegen dessen Verfügung die Beschwerde erhoben wird. Diese Rekurse sind in der Präklusivfrist von 30 Tagen vom Tage der Bekanntgabe der Gebührenbemessung an die Partei einzubringen. Bei Berechnung dieser Frist sind die Tage des Postenlaufes nicht zu zählen. Der Rekurs hat keine die Einhebung der Gebühr aufschiebende Wirkung. § 6­Wird die Befreiung von der Gebühr oder deren mindere als die vorschriftsmäßige Bemes­sung erschlichen, so ist die Gebühr im doppel­ten Betrage einzuheben. Als Erschleichung gilt, wenn in den Angaben, nach denen sich die Bemessung einer Konsulargebühr richtet, ein Gegenstand, nach dessen Wert die Gebühr zu bemessen ist, oder ein Teil desselben verheim­licht oder unrichtig angegeben worden ist. Das königlich ungarische Ministerium wird ermächtigt, die Bestimmungen hinsichtlich der Ermittlung des Wertes zum Zwecke der Be­messung der Konsukrgebühren, insoweit der Gebührentarif hierüber nicht schon ausdrück­liche Bestimmungen enthält, dann die Bestim­mungen in Ansehung der Währung, in welcher die Konsulargebühren zu bemessen und zu ent­richten sind, endlich in Ansehung der Zahlungs­pflicht, im Verordnungswege zu erlassen. § 8. Das königlich ungarische Ministerium wird ferner ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen heraus­zugeben. § 9. Das gegenwärtige Gesetz wird auf die Dauer der Wirksamkeit des Gesetzartikels XXXI vom Jahre 1891, betreffend Bestimmungen über die Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit erlassen, und tritt in Kraft, wenn in den an den Staate der Monarchie ein die Konsulargebühren mit diesem Gesetze übereinstimmend regelndes Ge­setz zustande kommt. In diesem Falle wild der Tag des Beginnes der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes im Verordnungswege festgesetzt werden. § 10. Von dem Tage, an welchem das gegen­wärtige Gesetz in Wirksamkeit zu treten hat, wird das bisher in Geltung gewesener Regle­ment über die Konsulargebühren samt dem angeschlossenen allgemeinen Konsulargebühren­tarife, sowie die einschlägigen Vorschriften außer Kraft gesetzt. Die im vorstehenden Absätze erwähnten Vorschriften finden jedoch auch nach dem im ersten Alinea dieses Paragraphen bezeichneten Zeitpunkte Anwendung : 1. In Ansehung jener Amtshandlungen, welche über eine vor dem Inkrafttreten des neuen Konsulargebührentarifes überreichte Ein­gabe vorgenommen werden ; 2. in Ansehung der zivilgerichtlichen Er­kenntnisse, wenn die Akteninrotulirung vor dem Inkrafttreten des neuen Konsulargebührentarifes stattgefunden hat. Bei Ausfolgung von Depositen, welche vor dem Inkrafttreten des neuen Konsulargebühren­tarifes in Verwahrung genommen worden sind, ist die Gebühr nach der früheren Vorschrift dann einzuheben, wenn diese für die Partei günstiger ist als die Gebühr nach der Post 9 der Abteilung II des neuen Tarifes, und die Ausfolgung nicht später als im ersten Jahre nach dem Inkrafttreten des neuen Tarifes stattfindet. Nach diesem Zeiträume ist die Gebühr stets nach dem neuen Tarife zu bemessen. Die in der Tarifpost 10, Abteilung II an­geordneten Prozentualgebühren finden auf Ver­lassenschaften, welche vor dem Inkrafttreten des neuen Gebührentarifes angefallen sind, keine Anwendung. § 11­Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird das königlich ungarische Ministerium beauftragt. Franz Joseph, m. p. Széli, m. p.

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