Külügyi Közlöny 1. 1921 (Budapest, 1922)
1921-11-20 / 10. szám
Vertretungsbehörde (diplomatische Mission oder Konsulat) oder aber, wenn dies im Hinblick auf die Reiseroute untunlich wäre, an eine in der Richtung der Reise gelegene, effektive königlich ungarische Vertretungsbehörde zu weisen. B. Die Vidierung von Pässen solcher Personen, die Angehörige des Staates sind, in dem der betreffende königlich ungarische HonorarKonsul fungiert, steht Letzterem unter Bedachtnahme auf folgende Bestimmungen zu : 1. Als Regel gilt, daß in jeden einzelnen Falle die vorherige Zustimmung des königlich ungarischen Ministeriums -des Äußern einzuholen ist. Das Honorar-Konsularamt, bei dem der Paßvisumwerber sein Paßvisumansuchen vorgebracht hat, hat in der diesbezüglichen amtlichen, an das Ministerium des Äußern zu richtenden Anfrage alle, über die Person des Paßwerbers und dessen Reisezweck dienlichen Daten möglichst erschöpfend mitzuteilen. Insbesondere ist über folgende Punkte Aufschluß zu geben : Vor- und Zuname des Paßvisumwerbers (bei Frauen ist auch % der Mädchenname, bei Minderjährigen — Unmündigen — auch der Name und Beruf des Familienoberhauptes bezw. des Vopnundes, anzuführen) ; Geburtsjahr und Tag, Geburtsort, Staatsangehörigkeit ; ständiger Wohnsitz (Domizil), gegenwärtiger Aufenthaltsort (Wohnungsadresse), Adresse der Firma dessen Inhaber bezw. Reisender der Paßvisumwerber ist; Reiseziel (nach welchem Land und Ort, die Reise unternommen werden soll; jedenfalls ist klar anzugeben, ob es sich um eine Einreise nach Ungarn oder um eine Durchreise handelt); Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes in Ungarn ; Reisezweck (möglichst genau anzugeben ; allgemeine Angaben, wie Familienangelegenheiten, Geschäftsreise und dergleichen genügen nicht); Umstände, die die Notwendigkeit der Reise begründen, sind anzuführen. Name und Adresse eines Vertrauensmannes in Ungarn, der über die Person des Paßvisumwerbers Auskunft geben kann; bei Geschäftsreisen Name und Adresse der zu besuchenden Firmen. Umstände, die das Honorar-Konsulat dazu bestimmen, das betreffende Paßvisumansuchen seinerzeit zu befürworten, sind in dem Vorlagebericht gesondert anzugeben. Bei Reisen dringlicherer Natur unterliegt es keinem Anstand, daß in dem schriftlichen Vorlagebericht telegraphische Antwort erbeten werde. In diesem Falle ist die Gebühr für das Antworttelegramm mitbeizuschließen . 2. In besonders dringenden Fällen kann die Vorlage des Ansuchens um Paßvisum telegrapliisch erfolgen. Dieses Telegramm muß die Personaldaten des Visumwerbers (Name, Staatsangehörigkeit, Berufstellung und Wohnsitz, ferner Reiseziel und Reisezweck, letzterer möglichst konkretisiert) enthalten. Falls das Honorar-Konsulat Gründe hat, das Ansuchen seinerseits zu befürworten, ist auch dieser Umstand im Telegramm anzuführen. Bemerkt sei, daß, wenn irgend tunlich, es vorzuziehen ist, die Anfrage bezüglich des Paßvisums im schriftlichen Wege zu stellen und eventuell eine telegraphische Erledigung zu erbitten. 3. Um auch für Fälle Vorsorge zu treffen, bei welchen es ausnahmsweise und aus besonderen Gründen geboten erscheint, selbst von einer telegraphischen Zustimmung des Ministeriums des Äußern zur Vornahme der Paßvidierung abzusehen, wird den Honorar-Konsulaten die Befugnis eingeräumt, diese auch ohne vorherige Anfrage unter folgenden Bedingungen vorzunehmen : a) Bei Reisen bezüglich welcher feststeht, daß sie auf Wunsch der königlich ungarischen Regierung oder eines königlich ungarischen L Ministeriums unternommen werden ; b) bei Reisen wirtschaftlicher Natur, die öffentlichen staatlichen oder öffentlichen volkswirtschaftlichen Interessen dienen und . sehr dringlich sind; c) in Fällen, bei welchen die vorerwähnten zwei Bedingungen zwar nicht zutreffen, der Paßvisumwerber jedoch notorisch vertrauenswürdig und der Reisezweck im Falle eines Aufschubes gefährdet bezw. illusorisch gemacht würde ; d) bei Reisen der in Ungarn ständig wohnhaften (Ansäßigen) Ausländer, die sich von hier zu vorübergehenden Aufenthalte nach dem Auslande begeben und nach ihren Wohnsitz in Ungarn zurückzukehren beabsichtigen ; e) in Fällen, bei welchen es sich um die Reise einer Person handelt, der gegenüber aus Rücksichten der internationalen Courtoisie ein besonderes Entgegenkommen am Platze ist und zwar bei: Mitgliedern regierender Häuser; hohen Hof- und Staatswürdenträgern ; diplomatischen Beamten, deren Gattinen und Kinder; effektiven Konsularbeamten und deren Gattinen und Kinder ; diplomatischen Kurieren. c. Berichterstattung über erteilte Paßvisa. Die königlich ungarischen Honorar-Kosularämter haben alle von ihnen vorgenommenen Paß-