Külügyi Közlöny 1. 1921 (Budapest, 1922)

1921-11-20 / 10. szám

vidierungen evident zu führen und darüber dem Ministerium des Äussern unter Bedachtname auf' Folgendes Bericht zu erstatten : 1. Jede, nach dem vorigen Punkte 3. a) —e) ohne vorheriges Ansuchen um Genehmigung d. h. kurzerhand vorgenommene Paßvidierung ist dem Ministerium des Äußern sofort zu melden. Die diesbezügliche Meldung hat die Personal- und Reisedaten (siehe Punkt B. 1) zu enthalten und ist der Grund anzuführen, warum das Paßvisum kurzerhand vorgenom­men • wurde. In Fällen, bei welchen eine dring­liche Berichterstattung geboten erscheint, hat dem schriftlichen Berichte eine kurze tele­graphische Meldung voran zu gehen, die die wichtigsten Personal- und Reisedaten enthält und insbesondere darüber Aufschluß gibt, ob es sieh um eine Einreise nach Ungarn oder blos um eine Durchreise handelt. 2. Abgesehen von obigen Meldungen, sind dem Ministerium des Äußern über alle erteil­ten Paß visa in Zeiträumen von drei- zu drei Monaten zusammenfassende Berichte zu erstat­ten. Diese Quartalsbericlite haben für jeden einzelnen Fall zu enthalten : a) die Personal- und Reisedaten nach Punkt B. 1; b) das Datum und die Zahl des Erlasses (der telegrafischen Ermächtigung) mit welchem das Ministerium des Äußern dem Honorar­Konsularamte die Zustimmung erteilt hat; c) bezüglich der Fälle, bei welchen die Paßvidierung kurzerhand vorgenommen wurde, sind das Datum und die Zahl der sub C. 1 angeordneten Meldungen anzuführen. D. Erteilung des Paßvisums. Das Paßvisum darf nur für eine einmalige Einreise nach Ungarn bezw. für eine einmalige Durchreise erteilt werden. Zur Erteilung soge­nannter Dauer visa sind Honorar-Konsularäm­ter wicht befugt. Der im Passe anzubringenden Paßvisum­klausel ist folgende Fassung zu geben: I ' \ - ' a) bei Einreisen : szám. Illeték ) No ^ Taxe j Láttam ! Érvényes i való egyszeri utazásra, —- át. Vu, bon pour uu seul voyage á — : par Érvényes 192 ig. Valable jusqu'au - 192 Datum L. S. Unterschrift, b) bei Durchreisen : - szám. Illeték í No . Taxe j Láttam ! Érvényes Magyarországon való egyszeri átutazásra, tartózkodás nélkül. Vu, bon pour un seul voyage par la Hongrie sans arret. Útvonal ) Parvoie de ) Érvényes 192 ig. Valable jusqu'au 192 Datum L. S. Unterschrift. NB. Die Beifügung einer Frist, bezüglich der Giftigkeit des Paßvisums in der Paßvisum­klausel bedeutet, daß der Grenzübertritt nach Ungarn bis zum Ablauf dieser Frist vollzogen sein muß, widrigenfalls ein neues Visum ein­zuholen sein wird. Diese Frist is mit höchstens 30 (dreißig) Tagen festzusetzen. Bemerkt wird, daß nach den ungarischen Paßvorschriften für die Ausreise aus Ungarn ein Paßvisum nicht erforderlich ist. Für Ausländer bestehen jedoch genau zu beobachtende polizei­liche Meldevorschriften (An- und Abmeldung) auf welche die Parteien bei der Erteilung des Paß­visums aufmerksam zu machen sind. Es empfiehlt sich daher der Paßvisumklausel im Passe selbst folgende Klausel über die Meldepflicht anzufügen : Minden idegen tartozik megérkezésétől számított 24 órán belül ez útlevéllel tartózkodási helyének ille­tékes rendőrhatóságánál (Budapesten a rendőrfőkapi­tányságon, V., Béla-utca 5.) személyesen jelentkezni. Tout étranger est tenu a se presenter personnel ­lement avec ce pasneport — dans les 24 heures des son arrivée — au bureau de police du lieu de séjour (ä Budapest á la Préfecture de Police „Rendőrfőkapi­tány ság", V., Béla-utca 5.) E. Paßvisagebühren. Als Gebühr für die Vidierimg eines aus­ländischen Passes sind die Honorar-Konsular­äroter befugt folgende Taxen einzuheben: 1. In Europa funktionierende Honorar­Konsularämter : a) von Bemittelten 4*5 Goldkronen, b) von Minderbemittelten 1 Goldkrone. 2. Außerhalb Europas funktionierende Hono­rar-Konsularämter : a) von Bemittelten 9 Goldkronen, b) von Minderbemittelten 2 Goldkronen. 3. Für die Vidierung eines Reisepasses unter Beifügung der Sanitätsklausel bei herrschen­den Epidemien ist die Visagebühr mit doppel­tem Betrage zu entrichten. .

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