Külügyi Közlöny 1. 1921 (Budapest, 1922)
1921-11-20 / 10. szám
Urkunde im Amte eigenhändig unterzeichnet oder die bereits auf der Urkunde befindliche Unterschrift als die ihrige anerkannt habe. Yon dem Inhalte der Urkunde ist nur soweit Kenntnis zu nehmen, als dies zur Eintragung in das Protokoll notwendig ist. Für den Inhalt der Urkunde, sowie für die Berechtigung des Ausstellers ist das Konsularamt nicht verantwortlich. Immerhin wird sich das Konsularamt hiebei aber vor Augen halten müssen, daß es ebenso wie die Notare im Inlande eine Amtshandlung über verbotene oder über solche Geschäfte nicht vornehmen darf, rücksichtlich deren sich der begründete Verdacht ergibt, daß die Parteien sie nur zum Schein, zur Umgehung des Gesetzes oder zum Zwecke der wiederrechtlichen Benachteiligung eines Dritten schließen. Uber jedes Legalisierungsansuchen wird ein kurzes Protokoll aufgenommen. Der Konsularfunktionär hat sich bei der Vornahme von Legalisierungen genau über die Identität der o O O Person, deren Unterschrift er legalisieren soll, oder über die Echtheit der zu legalisierenden Unterschrift zu vergewissern. Ist die Person, welche ihre Unterschrift dem Akte im Beisein des Konsularbeamten beisetzt, nicht bekannt, so sind zwei Identitätszeugen beizuziehen. Die amtliche Beglaubigungsformel wird auf die Urkunde selbst beigesetzt, von dem Konsularfunktionär unterfertigt und das Amtssiegel beigefügt. In gleicher Weise haben die Konsularämter bei der Beglaubigung von Abschriften, von Urkunden (Vidimierungen) sowie bei der Beglaubigung von Übersetzungen aus fremden o O ö o Sprachen vorzugehen. Die Formel für die Legalisierung der Unterschrift hat zu lauten : „N. N. fenti aláírását hitelesítem. magyar királyi konzul (a m. kir. konzul helyett.)" Datum, Unterschrift und Siegel, oder: „Gesehen zur Beglaubigung der vorstehenden Fertigung des der kgl. ung. Konsul (für den kgl. ung. Konsul.)" Datum, Unterschrift und Siegel, oder: „Vu pour la légalisation de la signature ci-dessus apposée Le consul royal hongrois (Pour le consul royal hongrois.)" Datum, Unterschrift und Siegel. Für alle notariellen Amtshandlungen sind die tarifmäßigen Konsulargebühren einzuhebeu. 2. Vorgehen bei Todesfällen. Die königlich ungarischen Konsularämter, haben von jedem innerhalb ihres Amtsbezirkes sich ereignenden Todesfalle* eines ungarischen Staatsangehörigen dem vorgesetzten Amte, unter gleichzeitiger Übermittlung des von den Lokalbehörden ausgestellten Totenscheines Anzeige zu erstatten, sowie alle Informationen über Erben und den Stand uud die Art der Behandlung der Verlassenschaft zu liefern, welche für die ungarischen Behörden von Interesse sein könnten. Budapest, den 7. November 1921. Für den Minister: Ambrózy m. p., außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister. 7298/2—1921. Erlaß über das Vorgehen bei Paßamtshandlungen. I. Paßausstellung , Paßverlängerung und Paßerstreckung. Die Honorar-Konsularämter sind im Allgemeinen nicht befugt : a) ungarischen Staatsbürgern Pässe auszustellen ; b) die Giltigkeitsdauer abgelaufener Pässe ungarischer Staatsangehöriger zu verlängern ; c) die Giltigkeit der Pässe ungarischer Staatsbürger auf andere Länder als die von der ausstellenden Behörde im Passe angeführten, auszudehnen. Parteien, die in derartiger Angelegenheit sich an das könglich ungarische Konsularamt wenden, sind an die vorgesetzte königlich ungarische Vertretungsbehörde zu weisen. Es unterliegt jedoch keinen Anstand, daß Honorar-Konsularämter bei der Beschaffung und Weiterleitung der für die vorgesetzte Mission oder Konsularamt bei den erwähnten Paßamtshandlungen benötigten Daten in geeigneter Weise mitwirken. Jene in der Folge zu kreierenden HonorarKonsularämter, welche direkte dem königlich ungarischen Ministerium unterstellt werden, erhalten in Paßangelegenheiten besondere Instruktionen. II. Vidierung fremder Pässe zur Reise nach (durch) Ungarn. A. Fremde, die nicht Angehörige des Staates sind, bei dessen Regierung der Leiter des betreffenden Honorar-Konsulates bestellt ist, sind an die für ihren ordentlichen Wohnsitz (Domizil) kompetente, effektive königlich ungarische