Külügyi Közlöny 1. 1921 (Budapest, 1922)

1921-11-20 / 10. szám

Offertverhandlungen zu lenken und — wenn irgend tunlich — dafür Sorge zu tragen, daß sie noch vor der eventuellen Verlautbarung davon Kenntnis erhalten, jedenfalls aber sobald die Ausschreibung erfolgte, eine womöglich genaue, weitere Verständigung nach dem Inlande gelangen zu lassen. Die betreffenden Mitteilungen sind seitens der Konsularämter direkte an jene heimischen Firmen zu richten, welche sich bei denselben im voraus, unter Angabe der Artikel oder Gat­tungen der zu liefernden Waren, respektive der leistenden Bauherstellungen, sowie unter Bescheinigung ihrer Leistungsfähigkeit seitens der Handelskammern, für spätere Bedarfsfälle etwa angemeldet haben. In Fällen, wo ein unmittelbarer Verkehr der Konsularämter mit den einheimischen 'Fir­men aus besonderen Gründen nicht am Platze wäre, oder nach dem dortigen Ermessen, auf diesem Wege für die Information der bezüg­lichen nationalen Interessen nicht genügend gesorgt sein sollte, sind solche Mitteilungen an die Handelskammer oder an das königlich unga­rische Handelsmuseum in Budapest zu richten. Hinsichtlich der als Annex zu Offert- und Lieferungsausschreibungen gewöhnlich erschei­nenden Bedingnishefte (cahier de charge) ist dafür Sorge zu tragen, daß gelegentlich der Bericht­erstattung stets ein solches Bedingnisheft an das königlich ungarische Handelsmuseum gelangt. In allen Fällen wird aber vorausgesetzt, daß die Information über die Lieferungen mit jener Raschheit befördert wird, welche als eine der wesentlichsten Vorbedingungen der erfolg­reichen Konkurrenz der einheimischen Indu­striellen zu betrachten ist. Offerte ausländischer Firmen . Im Sinne des Zirkularerlasses vom 29. November 1920 No 37.853/9 sind Warenofferte ausländischer Fir­men direkte dem königlich ungarischen Handels­museum einzusenden, gleichzeitig jedoch ein Duplikat dem königlich ungarischen Ministerium des Äußern mit dem Vermerk vorzulegen, daß das Offert an die obengenannte Stelle geleitet worden ist. Falls eine offerierende Firma sich bereit erklärt die Spesen zu tragen, kann das Offert auf telegraphischem Wege erfolgen und ist sodann der Wortlaut des an das königlich unga­rische Handelsmuseum gerichteten Telegram­mes ..dem königlich ungarischen Ministerium des Äußern schriftlich zu melden. Ausstellungen. Die Konsularämter sollen dem Ausstellungswesen ihr besonderes Augenmerk zuwenden und das königlich ungarische Minis­terium des Äußern von . ihren diesbezüglichen Beobachtungen im Laufenden erhalten. In Fällen wo es sich um eine internationale Konkurrenz handelt, ist auch eine tunlichst rasche Einsendung der betreffenden Programme, womöglich in mehreren Exemplaren notwendig. Samtätsberithte. Um rechtzeitig jene Maß­nahmen treffen zu können, welche geeignet sind die Einschleppung von Pest, Kolera und Blattern, sowie von Tierseuchen (Rinderpest, Lungenseuche, Maul- und Klauenseuche, Rot/, etc. etc.) hintanzuhalten, werden die Konsular­ämter aufgefordert, das Auftreten einer dieser Krankheiten, in ihrem Amtsbezirke dem Minis­terium des Äußern unverzüglich zu melden. III. Kommerzielle Auskünfte. Die Konsularämter haben die an sie gerich­teten auf Handels-, Schiffahrts-, Ackerbau- und industrielle Verhältnisse, ferner auf Kreditfähig­keit fremder Firmen bezugnehmenden Anfragen der königlich ungarischen Zentral- und Landes­behörden, der in Ungarn bestehenden Handels­und Gewerbekammern oder sonstigen öffentlichen Handels- und Gewerbekorporationen, landwirt­schaftlichen Vereine, verwandten Institute und wissenschaftlichen Anstalten, sowie auch' den inländischen Handelsfirmen bereitwilligst und ausführlich zu beantworten. Um diese häufig sehr instruktiven Informationen im Interesse der heimatlichen Geschäftswelt durch ihre Veröffent­lichung tunlich nutzbringend zu verwerten, wird den Konsularämtern anheim gegeben, eine Kopie der wichtigeren, an einzelne anfragende Inlandsfirmen erteilten kommerziellen Aus­künfte, welche ein allgemeines Interesse bieten und von deren Veröffentlichung eine Schädi­gung. des privaten Geschäftsinteresses der an der betreffenden Auskunft in erster Linie interessierten anfragenden Firma nicht zu be­sorgen ist, an das königlich ungarische Han­delsministerium direkt einzusenden. Die Kreditanfragen privater Agentien und Auskunftsbureaus, welche die Erteilung von Auskünften erwerbsmäßig betreiben, sind aus­nahmslos unbeantwortet zu lassen. Die kommerziellen Anfragen samt deren Be­antwortung unterliegen denselben Gebühren, wie alle anderen Eingaben samt deren Erledigung. IV. Notarielle Amtshandlungen. 1. Legalisierungen. Die Konsularfünktionäre sind befugt alle in ihrem Amtsbezirke ausgestellten Privaturkunden, als Kontrakte, Testamente und dergleichen, welche vor den ungarischen Behörden geltend­gemacht werden sollen, zu legalisieren. Durch die Legalisierung der Unterschrift einer Person auf einer Urkunde bestätigt das ungarische Konsularamt, daß die Partei die

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