Külügyi Közlöny 1. 1921 (Budapest, 1922)
1921-11-20 / 10. szám
Offertverhandlungen zu lenken und — wenn irgend tunlich — dafür Sorge zu tragen, daß sie noch vor der eventuellen Verlautbarung davon Kenntnis erhalten, jedenfalls aber sobald die Ausschreibung erfolgte, eine womöglich genaue, weitere Verständigung nach dem Inlande gelangen zu lassen. Die betreffenden Mitteilungen sind seitens der Konsularämter direkte an jene heimischen Firmen zu richten, welche sich bei denselben im voraus, unter Angabe der Artikel oder Gattungen der zu liefernden Waren, respektive der leistenden Bauherstellungen, sowie unter Bescheinigung ihrer Leistungsfähigkeit seitens der Handelskammern, für spätere Bedarfsfälle etwa angemeldet haben. In Fällen, wo ein unmittelbarer Verkehr der Konsularämter mit den einheimischen 'Firmen aus besonderen Gründen nicht am Platze wäre, oder nach dem dortigen Ermessen, auf diesem Wege für die Information der bezüglichen nationalen Interessen nicht genügend gesorgt sein sollte, sind solche Mitteilungen an die Handelskammer oder an das königlich ungarische Handelsmuseum in Budapest zu richten. Hinsichtlich der als Annex zu Offert- und Lieferungsausschreibungen gewöhnlich erscheinenden Bedingnishefte (cahier de charge) ist dafür Sorge zu tragen, daß gelegentlich der Berichterstattung stets ein solches Bedingnisheft an das königlich ungarische Handelsmuseum gelangt. In allen Fällen wird aber vorausgesetzt, daß die Information über die Lieferungen mit jener Raschheit befördert wird, welche als eine der wesentlichsten Vorbedingungen der erfolgreichen Konkurrenz der einheimischen Industriellen zu betrachten ist. Offerte ausländischer Firmen . Im Sinne des Zirkularerlasses vom 29. November 1920 No 37.853/9 sind Warenofferte ausländischer Firmen direkte dem königlich ungarischen Handelsmuseum einzusenden, gleichzeitig jedoch ein Duplikat dem königlich ungarischen Ministerium des Äußern mit dem Vermerk vorzulegen, daß das Offert an die obengenannte Stelle geleitet worden ist. Falls eine offerierende Firma sich bereit erklärt die Spesen zu tragen, kann das Offert auf telegraphischem Wege erfolgen und ist sodann der Wortlaut des an das königlich ungarische Handelsmuseum gerichteten Telegrammes ..dem königlich ungarischen Ministerium des Äußern schriftlich zu melden. Ausstellungen. Die Konsularämter sollen dem Ausstellungswesen ihr besonderes Augenmerk zuwenden und das königlich ungarische Ministerium des Äußern von . ihren diesbezüglichen Beobachtungen im Laufenden erhalten. In Fällen wo es sich um eine internationale Konkurrenz handelt, ist auch eine tunlichst rasche Einsendung der betreffenden Programme, womöglich in mehreren Exemplaren notwendig. Samtätsberithte. Um rechtzeitig jene Maßnahmen treffen zu können, welche geeignet sind die Einschleppung von Pest, Kolera und Blattern, sowie von Tierseuchen (Rinderpest, Lungenseuche, Maul- und Klauenseuche, Rot/, etc. etc.) hintanzuhalten, werden die Konsularämter aufgefordert, das Auftreten einer dieser Krankheiten, in ihrem Amtsbezirke dem Ministerium des Äußern unverzüglich zu melden. III. Kommerzielle Auskünfte. Die Konsularämter haben die an sie gerichteten auf Handels-, Schiffahrts-, Ackerbau- und industrielle Verhältnisse, ferner auf Kreditfähigkeit fremder Firmen bezugnehmenden Anfragen der königlich ungarischen Zentral- und Landesbehörden, der in Ungarn bestehenden Handelsund Gewerbekammern oder sonstigen öffentlichen Handels- und Gewerbekorporationen, landwirtschaftlichen Vereine, verwandten Institute und wissenschaftlichen Anstalten, sowie auch' den inländischen Handelsfirmen bereitwilligst und ausführlich zu beantworten. Um diese häufig sehr instruktiven Informationen im Interesse der heimatlichen Geschäftswelt durch ihre Veröffentlichung tunlich nutzbringend zu verwerten, wird den Konsularämtern anheim gegeben, eine Kopie der wichtigeren, an einzelne anfragende Inlandsfirmen erteilten kommerziellen Auskünfte, welche ein allgemeines Interesse bieten und von deren Veröffentlichung eine Schädigung. des privaten Geschäftsinteresses der an der betreffenden Auskunft in erster Linie interessierten anfragenden Firma nicht zu besorgen ist, an das königlich ungarische Handelsministerium direkt einzusenden. Die Kreditanfragen privater Agentien und Auskunftsbureaus, welche die Erteilung von Auskünften erwerbsmäßig betreiben, sind ausnahmslos unbeantwortet zu lassen. Die kommerziellen Anfragen samt deren Beantwortung unterliegen denselben Gebühren, wie alle anderen Eingaben samt deren Erledigung. IV. Notarielle Amtshandlungen. 1. Legalisierungen. Die Konsularfünktionäre sind befugt alle in ihrem Amtsbezirke ausgestellten Privaturkunden, als Kontrakte, Testamente und dergleichen, welche vor den ungarischen Behörden geltendgemacht werden sollen, zu legalisieren. Durch die Legalisierung der Unterschrift einer Person auf einer Urkunde bestätigt das ungarische Konsularamt, daß die Partei die