Külügyi Közlöny 1. 1921 (Budapest, 1922)

1921-11-20 / 10. szám

KÖZLÖNY KIADJA A MAGYAR KIRÁLYí KÜLÜGYMINISZTÉRIUM. Megjegyzés. A Külügyi Közlönynek a német nyelvet beszélő tiszteletbeli kon­zuloknak szánt jelen száma gyakorlati szempontok figyelembe vételével és költségkímélés cél­jából az eredeti magyar szöveg elhagyásával jelenik meg. Bemerkung. Vorliegende Nummer des Külügyi Közlöny, welche'für die der deutschen Sprache mächtigen Honorarkonsuln bestimmt ist, erscheint aus praktischen Grün­den und aus Sparsamkeitsrücksichten mit Weglassung des ungarischen Originaltextes. Instruktionen für Honorar-Konsularämter. 9100/lb —1921. Erlaß betreffend die Regelung der Oese hilfts­gebahrung. I. .Oeseliäft»orclii 1111 g-. Allgemeines. Honorar-Konsularämter sind solche, deren Tituläre nicht zur Kategorie der wirklichen Staatsbeamten gehören, daher auch auf einen Ruhegenuß oder auf eine Versorgung von seiten des Staates keinen Anspruch haben. Die Honorar-Konsularämter unterstehen entweder direkte oder im Wege einer könig­lich ungarischen diplomatischen Mission, bezw. einem königlich ungarischen effektiven Konsu­lararate dem königlich ungarischen Ministerium des Äußern. Die Honorar-Konsularfunktionäre haben sämtliche Kanzleiauslagen (für Hilfsarbeiter, Miete, Kanzleirequisiten und dgl.) aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Ernennung. Honorar-Konsularfunktionäre werden vom Staatsoberhaupte über Vorschlag des Ministers des Äußern ernannt. Bekleidet der um den vakanten Konsular­posten sich bewerbende Kandidat bereits ein fremdes Konsularmandat, kann seine Bewerbung nur dann berücksichtigt werden, wenn er auf das fremde Konsularmandat früher Verzicht geleistet hat. Die Honorar-Konsularfunktionäre erhalten nebst ihrem Ernennungsdekrete auch ein vom Staatsoberhaupt unterzeichnetes Bestallungs­diplom, auf welches das Exequatur der betref­fenden Landesregierung erwirkt werden muß. Die Honorar-Konsularfunktionäre haben nach ihrer Ernennung die Dienstangelobung zu leisten und die Dienstangelobungsurkunde nach dem vorgeschriebenen Formulare eigenhändig zu schreiben und zu unterfertigen. Urlaub. Die Honorar-Konsularfunktionäre sind nicht verpflichtet, wenn sie auf einige Zeit ihren Posten zu verlassen gedenken, um eine Urlaubsbewilligung einzuschreiten. Diesel­ben haben nur vor Verlassen ihres Postens von Fall zu Fall der vorgesetzten königlich unga­rischen Behörde eine diesbezügliche Anzeige unter Angabe der voraussichtlichen Dauer ihrer Abwesenheit zu erstatten. Gerenz. Zugleich ist die bei diesem Anlasse verfügte Bestellung eines Amtsvertreters (Ge­renten), für dessen Gebahrung der betreffende Honorar-Konsularfunktionär verantwortlich ist, sowie die erfolgte ordnungsmäßige Amtsüber­gabe an den ersteren der vorgesetzten könig­lich ungarischen Behörde anzuzeigen, 'welche seinerzeit auch von der Rückkehr des Titu­lars auf seinen Posten ebenfalls zu verständi­gen ist. Als Stellvertreter (Gerent) können nur ver­trauenswürdige Personen in guter sozialer und finanzieller Stellung gewählt werden. Hat der Stellvertreter schon vorher ' die Leitung des Amtes versehen, so genügt die Nennung des Namens; bei der ersten Gerenz ist jedoch ein ausführliches curriculum vitae des Gerenten nebst einer Probe seiner Unter­schrift der vorgesetzten königlich ungarischen Behörde vorzulegen. Die Amtsübergabe hat jedesmal protokol­larisch zu erfolgen und ist das diesbezügliche Protokoll der jeweiligen Meldung über die Amtsübergabe resp. Übernahme beizuschließen.

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