Külügyi Közlöny 1. 1921 (Budapest, 1922)
1921-11-20 / 10. szám
KÖZLÖNY KIADJA A MAGYAR KIRÁLYí KÜLÜGYMINISZTÉRIUM. Megjegyzés. A Külügyi Közlönynek a német nyelvet beszélő tiszteletbeli konzuloknak szánt jelen száma gyakorlati szempontok figyelembe vételével és költségkímélés céljából az eredeti magyar szöveg elhagyásával jelenik meg. Bemerkung. Vorliegende Nummer des Külügyi Közlöny, welche'für die der deutschen Sprache mächtigen Honorarkonsuln bestimmt ist, erscheint aus praktischen Gründen und aus Sparsamkeitsrücksichten mit Weglassung des ungarischen Originaltextes. Instruktionen für Honorar-Konsularämter. 9100/lb —1921. Erlaß betreffend die Regelung der Oese hilftsgebahrung. I. .Oeseliäft»orclii 1111 g-. Allgemeines. Honorar-Konsularämter sind solche, deren Tituläre nicht zur Kategorie der wirklichen Staatsbeamten gehören, daher auch auf einen Ruhegenuß oder auf eine Versorgung von seiten des Staates keinen Anspruch haben. Die Honorar-Konsularämter unterstehen entweder direkte oder im Wege einer königlich ungarischen diplomatischen Mission, bezw. einem königlich ungarischen effektiven Konsulararate dem königlich ungarischen Ministerium des Äußern. Die Honorar-Konsularfunktionäre haben sämtliche Kanzleiauslagen (für Hilfsarbeiter, Miete, Kanzleirequisiten und dgl.) aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Ernennung. Honorar-Konsularfunktionäre werden vom Staatsoberhaupte über Vorschlag des Ministers des Äußern ernannt. Bekleidet der um den vakanten Konsularposten sich bewerbende Kandidat bereits ein fremdes Konsularmandat, kann seine Bewerbung nur dann berücksichtigt werden, wenn er auf das fremde Konsularmandat früher Verzicht geleistet hat. Die Honorar-Konsularfunktionäre erhalten nebst ihrem Ernennungsdekrete auch ein vom Staatsoberhaupt unterzeichnetes Bestallungsdiplom, auf welches das Exequatur der betreffenden Landesregierung erwirkt werden muß. Die Honorar-Konsularfunktionäre haben nach ihrer Ernennung die Dienstangelobung zu leisten und die Dienstangelobungsurkunde nach dem vorgeschriebenen Formulare eigenhändig zu schreiben und zu unterfertigen. Urlaub. Die Honorar-Konsularfunktionäre sind nicht verpflichtet, wenn sie auf einige Zeit ihren Posten zu verlassen gedenken, um eine Urlaubsbewilligung einzuschreiten. Dieselben haben nur vor Verlassen ihres Postens von Fall zu Fall der vorgesetzten königlich ungarischen Behörde eine diesbezügliche Anzeige unter Angabe der voraussichtlichen Dauer ihrer Abwesenheit zu erstatten. Gerenz. Zugleich ist die bei diesem Anlasse verfügte Bestellung eines Amtsvertreters (Gerenten), für dessen Gebahrung der betreffende Honorar-Konsularfunktionär verantwortlich ist, sowie die erfolgte ordnungsmäßige Amtsübergabe an den ersteren der vorgesetzten königlich ungarischen Behörde anzuzeigen, 'welche seinerzeit auch von der Rückkehr des Titulars auf seinen Posten ebenfalls zu verständigen ist. Als Stellvertreter (Gerent) können nur vertrauenswürdige Personen in guter sozialer und finanzieller Stellung gewählt werden. Hat der Stellvertreter schon vorher ' die Leitung des Amtes versehen, so genügt die Nennung des Namens; bei der ersten Gerenz ist jedoch ein ausführliches curriculum vitae des Gerenten nebst einer Probe seiner Unterschrift der vorgesetzten königlich ungarischen Behörde vorzulegen. Die Amtsübergabe hat jedesmal protokollarisch zu erfolgen und ist das diesbezügliche Protokoll der jeweiligen Meldung über die Amtsübergabe resp. Übernahme beizuschließen.