Külügyi Közlöny 1. 1921 (Budapest, 1922)

1921-11-20 / 10. szám

98 Külügyi Közlöny Erkrankimg. Sollten die Honorar-Konsular­fünktionäre durch Krankheit oder anderwärfcige Abhaltung zeitweilig verhindert sein die Amts­geschäfte regelmäßig fortzuführen, ist bei Bestel­lung eines Stellvertreters analog zu verfahren, wie bei Absentierungen ; in der Meldung der Amts­übergabe ist die beiläufige Dauer der Stellver­tretung anzuführen. Privatkander. Dem Vorsteher eines Honorar­Konsularamtes ist die Befugnis eingeräumt, sich einen Privatkanzler zu wählen; er ist jedoch ver­pflichtet, die erfolgte Bestellung desselben unter Nachweisung seiner Qualifikation der vorge­setzten königlich ungarischen Behörde anzu­zeigen und die nachträgliche ministerielle Be­stätigung dieses Funktionärs in der gedachten Eigenschaft einzuholen. Hilfsarbeiter. Sowohl der Privatkanzler, als auch alle übrigen Hilfsarbeiter, welche der Vorstand eines Honorar-Konsularamtes auf­nimmt, werden als bloße Privatbeamte des­selben angesehen. Sie werden vom Amtsvor­steher aufgenommen, besoldet und nach Belieben entlassen und trägt dieser für ihre Amtstätig­keit die vollste Verantwortung. Flagge. Die Honorar-Konsularämter werden auf Staatskosten mit einer Flagge versehen, hinsichtlich deren Hissung in der Regel der Ortsgebrauch maßgebend ist. Auch am National­feiertage des Königreiches Ungarn — den St. Stepbanstage (20. August) — ist daher hin­sichtlich der Hissung der Flagge die bestehende Gepflogenheit zu berücksichtigen. Wappenschild. Die Leiter der königlich ungarischen Honorar-Konsularämter sind berech­tigt, über den äußern Eingang zu ihren Amts­lokalitäten das vorgeschriebene Wappenschild mit einer ihr Amt bezeichnenden Inschrift anzu­bringen, wenn dies im Landesbrauch begründet ist. Die Inschrift hat je nach dem Range des betreffenden Amtes zu lauten : „Magyar királyi főkonzulátus ", bezw. „ konzulátus", bezw. „ alkonzulátus" und in der betreffenden Landessprache, z. B. „Königlich ungarisches Kon­sulat" oder „Consulat Royal de Hongrie". Die ungarische Inschrift ist stets an erster Stelle anzu­bringen. Das Wappenschild wird vom königlich ungarischen Ministerium des Äußern beigestellt. Amtssiegel. Die obigen Normen gelten auch für die Amtssiegel, welche nebst dem Wappen die Legende in der ungarischen und in der je­, weiligen Landessprache zu tragen haben. Die Amtssiegel werden ebenfalls vom königlich ungarischen Ministerium des Äußern beigestellt. Die Flagge, das Wappenschild und die Amtssiegel sind stets im Dienstwege dem könig­lich ungarischen Ministerium des Äußern abzu­führen, falls sich die Notwendigkeit eines Er­10. szám satzes ergibt, oder die Tätigkeit des betreffen­den Amtes eingestellt wird. Meldungen. D ie H onorar- K onsularämter ha­ben alle neuen Gesetze, Verfügungen und Ein­richtungen, ferner Fortschritte und Erfindungen, welche dem HandelIndustrie, Ackerbauwesen, zoll, V< rkehr und sonstige volkswirtschaftliche Gegenstände betreffen, in ihrem Amtsbezirke mit steter Aufmerksamkeit zu verfolgen und in "wichtig erscheinenden Fällen der vorgesetz­ten Behörde fallweise Meldung zu erstatten. Die Konsularämter haben endlich in allen Angelegenheiten, welche streng kommerzieller Natur sind mit dem königlich ungarischen Handelsmuseum direkte schriftlich zu verkehren, wie z. B. Aufklärungen über einheimische Firmen, Betrauungen mit Vertretungen und dergleichen. Beantwortung von Anfragen. Anfragen des königlich ungarischen Handels- und Ackerbau­Ministeriums in Angelegenheiten ihres Ressorts sind direkt zu beantworten. Außerdem sind die heimischen Handelskammern und das königlich ungarische Handelsmuseum speziell berechtigt, mit den Honorarkonsulaten direkt zu korrespondieren und sind die letzteren Be­hörden verpflichtet die von den gedachten Korporationen an sie gestellten Anfragen gleich­falls direkt zu beantworten. II. Berichterstattung. 1. Jahresbericht. Allgemeines. Über die, während eines Kalenderjahres gemachten Wahrnehmungen haben die Leiter der Konsularämter am Anfang des kommenden Jahres einen ausführlichen, zusammenfassenden Jahresbericht zu verfassen, welcher dem königlich ungarischen Ministerium des Äußern in der vorgeschriebenen Anzahl von vier Exemplaren ím W ege der vorgesetzten königlich ungarischen Mission, beziehungsweise des leitenden Konsularamtes einzusenden ist. Als Vorlagetermin wird* der 31. März des auf die Berichtsperiode folgenden Jahres nor­miert, wobei vorgedachter Termin nicht als Datum der Absendung, sondern als jener des Einlangens beim königlich 'ungarischen Mini­sterium des Äußern zu betrachten ist. Der Jahresbericht soll in einer allgemein gehaltenen und größere Uberblicke bietenden Arbeit alle jene Erfahrungen und Beobachtun­gen zusammenfassen, die das Konsularamt über die volkswirtschaftliche Lage und den Güter­austausch des Konsulardistriktes zu machen in der Lage war, wobei auch wichtigere Fragen sozialer und ökonomischer Natur (Arbeiterfrage, Fabrikswesen, Eisenbahn-, Telegrafen-, Post­einrichtungen, Bank- und Kreditwesen usw.)

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