Külügyi Közlöny 1. 1921 (Budapest, 1922)
1921-11-20 / 10. szám
98 Külügyi Közlöny Erkrankimg. Sollten die Honorar-Konsularfünktionäre durch Krankheit oder anderwärfcige Abhaltung zeitweilig verhindert sein die Amtsgeschäfte regelmäßig fortzuführen, ist bei Bestellung eines Stellvertreters analog zu verfahren, wie bei Absentierungen ; in der Meldung der Amtsübergabe ist die beiläufige Dauer der Stellvertretung anzuführen. Privatkander. Dem Vorsteher eines HonorarKonsularamtes ist die Befugnis eingeräumt, sich einen Privatkanzler zu wählen; er ist jedoch verpflichtet, die erfolgte Bestellung desselben unter Nachweisung seiner Qualifikation der vorgesetzten königlich ungarischen Behörde anzuzeigen und die nachträgliche ministerielle Bestätigung dieses Funktionärs in der gedachten Eigenschaft einzuholen. Hilfsarbeiter. Sowohl der Privatkanzler, als auch alle übrigen Hilfsarbeiter, welche der Vorstand eines Honorar-Konsularamtes aufnimmt, werden als bloße Privatbeamte desselben angesehen. Sie werden vom Amtsvorsteher aufgenommen, besoldet und nach Belieben entlassen und trägt dieser für ihre Amtstätigkeit die vollste Verantwortung. Flagge. Die Honorar-Konsularämter werden auf Staatskosten mit einer Flagge versehen, hinsichtlich deren Hissung in der Regel der Ortsgebrauch maßgebend ist. Auch am Nationalfeiertage des Königreiches Ungarn — den St. Stepbanstage (20. August) — ist daher hinsichtlich der Hissung der Flagge die bestehende Gepflogenheit zu berücksichtigen. Wappenschild. Die Leiter der königlich ungarischen Honorar-Konsularämter sind berechtigt, über den äußern Eingang zu ihren Amtslokalitäten das vorgeschriebene Wappenschild mit einer ihr Amt bezeichnenden Inschrift anzubringen, wenn dies im Landesbrauch begründet ist. Die Inschrift hat je nach dem Range des betreffenden Amtes zu lauten : „Magyar királyi főkonzulátus ", bezw. „ konzulátus", bezw. „ alkonzulátus" und in der betreffenden Landessprache, z. B. „Königlich ungarisches Konsulat" oder „Consulat Royal de Hongrie". Die ungarische Inschrift ist stets an erster Stelle anzubringen. Das Wappenschild wird vom königlich ungarischen Ministerium des Äußern beigestellt. Amtssiegel. Die obigen Normen gelten auch für die Amtssiegel, welche nebst dem Wappen die Legende in der ungarischen und in der je, weiligen Landessprache zu tragen haben. Die Amtssiegel werden ebenfalls vom königlich ungarischen Ministerium des Äußern beigestellt. Die Flagge, das Wappenschild und die Amtssiegel sind stets im Dienstwege dem königlich ungarischen Ministerium des Äußern abzuführen, falls sich die Notwendigkeit eines Er10. szám satzes ergibt, oder die Tätigkeit des betreffenden Amtes eingestellt wird. Meldungen. D ie H onorar- K onsularämter haben alle neuen Gesetze, Verfügungen und Einrichtungen, ferner Fortschritte und Erfindungen, welche dem HandelIndustrie, Ackerbauwesen, zoll, V< rkehr und sonstige volkswirtschaftliche Gegenstände betreffen, in ihrem Amtsbezirke mit steter Aufmerksamkeit zu verfolgen und in "wichtig erscheinenden Fällen der vorgesetzten Behörde fallweise Meldung zu erstatten. Die Konsularämter haben endlich in allen Angelegenheiten, welche streng kommerzieller Natur sind mit dem königlich ungarischen Handelsmuseum direkte schriftlich zu verkehren, wie z. B. Aufklärungen über einheimische Firmen, Betrauungen mit Vertretungen und dergleichen. Beantwortung von Anfragen. Anfragen des königlich ungarischen Handels- und AckerbauMinisteriums in Angelegenheiten ihres Ressorts sind direkt zu beantworten. Außerdem sind die heimischen Handelskammern und das königlich ungarische Handelsmuseum speziell berechtigt, mit den Honorarkonsulaten direkt zu korrespondieren und sind die letzteren Behörden verpflichtet die von den gedachten Korporationen an sie gestellten Anfragen gleichfalls direkt zu beantworten. II. Berichterstattung. 1. Jahresbericht. Allgemeines. Über die, während eines Kalenderjahres gemachten Wahrnehmungen haben die Leiter der Konsularämter am Anfang des kommenden Jahres einen ausführlichen, zusammenfassenden Jahresbericht zu verfassen, welcher dem königlich ungarischen Ministerium des Äußern in der vorgeschriebenen Anzahl von vier Exemplaren ím W ege der vorgesetzten königlich ungarischen Mission, beziehungsweise des leitenden Konsularamtes einzusenden ist. Als Vorlagetermin wird* der 31. März des auf die Berichtsperiode folgenden Jahres normiert, wobei vorgedachter Termin nicht als Datum der Absendung, sondern als jener des Einlangens beim königlich 'ungarischen Ministerium des Äußern zu betrachten ist. Der Jahresbericht soll in einer allgemein gehaltenen und größere Uberblicke bietenden Arbeit alle jene Erfahrungen und Beobachtungen zusammenfassen, die das Konsularamt über die volkswirtschaftliche Lage und den Güteraustausch des Konsulardistriktes zu machen in der Lage war, wobei auch wichtigere Fragen sozialer und ökonomischer Natur (Arbeiterfrage, Fabrikswesen, Eisenbahn-, Telegrafen-, Posteinrichtungen, Bank- und Kreditwesen usw.)