Diplomáciai Iratok Magyarország Külpolitikájához 1936-1945, 2. kötet
Iratok - VI. Magyarország külpolitikája a müncheni konferenciától az első bécsi döntésig (1938. október 1—november 3.)
der Räumung und Besetzung spwie deren sonstige Modalitäten sind unverzüglich durch einen ungarisch —tschechoslowakischen Ausschuss festzusetzen. 3. ) Die Tschechoslowakische Regierung wird dafür Sorge tragen, dass die abzutretenden Gebiete bei der Räumung in ordnungsmässigen Zustande belassen werden. 4.) Die sich aus der Gebietsabtretung ergebenden Einzelfragen, insbesondere die Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen sind von einem ungarisch —tschechoslowakischen Ausschuss zu regeln. 5.) Ebenso sind von einem ungarisch — tschechoslowakischen Ausschuss nähere Bestimmungen zum Schutze der im Gebiet der Tschechoslowakei verbleibenden Personen magyarischer Volkszugehörigkeit und der in den abgetretenen Gebieten befindlichen Personen nichtmagyarischer Volkszugehörigkeit zu vereinbaren. Dieser Ausschuss wird insbesondere dafür Sorge tragen, dass die magyarische Volksgruppe in Pressburg die gleiche Stellung wie die anderen dortigen Volksgruppen erhält. 6.) Soweit sich aus der Abtretung der Gebiete an Ungarn Nachteile und Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder verkehrstechnischer Art für das der Tschechoslowakei verbleibende Gebiet ergeben, wird die Königlich Ungarische Begierung ihr Möglichstes tun, um solche Nachteile und Schwierigkeiten im Einvernehmen mit der Tschechoslowakischen Begierung zu beseitigen. 7.) Falls sich bei der Durchführung dieses Schiedsspruchs Schwierigkeiten oder Zweifel ergeben, werden die Königlich Ungarische und die Tschechoslowakische Regierung sich darüber unmittelbar verständigen. Sollten sie sich dabei über eine Frage nicht einigen können, so werden sie diese Frage der Deutschen und der Königlich Italienischen Regierung zur endgültigen Entscheidung unterbreiten. Wien, den 2. November 1938. gez. Joachim von Ribbentrop gez. Galeazzo Ciano. „ Küm. res. pol. 1938—7— iktatószám nélkül. Másolat. 622. AZ ELSŐ BÉCSI DÖNTÉS KISÉRŐJEGYZŐKÖNYVE Bécs, 1938. november 2. Auf Grund des von der Königlich Ungarischen und der Tschechoslowakischen Regierung und die Deutsche und die Königlich Italienische Regierung gerichteten Ersuchens, die zwischen ihnen schwebende Frage der an Ungarn abzutretenden Gebiete durch einen Schiedsspruch zu regeln, sowie auf Grund der daraufhin zwischen den beteiligten Regierungen gewechselten Noten vom 30. Oktober 1938 sind der Deutsche Reichsminister des Auswärtigen 56* 883