Hegyi Klára; Botka János: Jászberény török levelei; Latin és magyar nyelvű források a Jászság XVI-XVII. századi történetéhez - Szolnok megyei Levéltári Füzetek 11. (Szolnok, 1988)
werden. 5 Unser Material enthält — wie auch das türkische Schriftenmaterial aller anderen ungarischen Städte — eine Vielzahl solcher Schriftstücke. Sie sind im allgemeinen gut von jenen Fällen zu unterscheiden, die von der abnehmenden Wirksamkeit der türkischen Verwaltung im 17. Jahrhundert zeugen. Aus einem Großteil der Anordnungen des 17. Jahrhunderts spricht bereits gelangweilte Routine. Man nimmt die Klage zur Kenntnis und sendet sie, umgeformt zum Verbot, in die örtlichen Ämter zurück, die Mißbrauch getrieben hatten. In den Schriftstücken stoßen wir auf zahlreiche ungarische Eigentümlichkeiten, die zum Großteil Folge der Doppelherrschaft waren. An erster Stelle sei das bereits erwähnte Recht zur Verfolgung von Dieben genannt. Es beruhte auf dem Einverständnis zweier Seiten: Von ungarischer Seite bedurfte es der Einwilligung des Palatins und der ungarischen Burghauptmänner, von türkischer Seite der der Ofener, Erlauer und Hatvaner Behörden. Abhängig vom Ergebnis der Verhandlungen und von den Launen der jeweiligen türkischen Behörde, bezog sich das Recht, je nachdem, nur auf ihr Unwesen treibende ungarische Soldaten oder auf jeden Dieb aus dem Königreich oder auf alle, Türken, Ungarn, Soldaten und Zivile gleichermaßen. Eine örtliche Eigentümlichkeit bestand in der Existenz der gefangengenommenen Soldaten, die überall viel Sorgen verursachten. Das Gefangennehmen war ein beliebter und gewinnbringender Zeitvertreib der Soldaten türkischer wie ungarischer Festungen. Die Gefangenen handelten den Preis ihrer Freilassung aus, ließen Bürgen im Kerker zurück und gingen, ihr Auslösegeld zusammenzubetteln, in Städte und Dörfer. Im Interesse einer schnellen Befreiung raubten sie alles, was lohnenswert erschien, und keine Macht konnte ihrem Unwesen Einhalt gebieten. 6 Die verworrene Situation brachte mehrere eigentümliche Gepflogenheiten hervor. So kamen z. B. ungeschriebene Gesetze über Viehraub zustande. Nur Soldaten durften ungestraft, kraft ihrer Waffen, Herden wegtreiben; die Geschädigten hatten nur dann ein Recht zum Protest, wenn der Diebstahl auf der eigenen Weidefläche geschehen war. 7 Auch zu geschickter persönlicher Ausnutzung bot der verworrene Zustand Gelegenheit. So zog z. B. der emin von Hatvan Vorteil daraus, wenn er den Getreidezehnt, den er im Auftrag der Schatzkammer in Jászberény einhob, in der Stadt ließ und den Einwohnern befahl, ihn ins Königreich Ungarn zu bringen und dort für ihn abzusetzen. 8 Wenn die Klagen über widerfahrenes Unrecht nirgends erhöhrt wurden, wandten sich die Einwohner des türkischen Gebietes früher oder später an das höchste Forum. Im 16. Jahrhundert konnte man nur in der Hauptstadt einen Sultanserlaß beschaffen, seit der Jahrhundertwende bekamen jedoch die Paschas von Ofen das Recht, im Namen des Sultans, versehen mit dem tugra, Anordnungen herauszugeben. Im 17. Jahrhundert bekamen die Einwohner, wenn sie den Weg nach Ofen nahmen, ebenso5 SieheNr. 35., 37-41., 43., 46-48., 56., 69., 76., 90., 113., 128., 130 u. 132. Allgemein zum Unwesen der Soldaten siehe Nr. 8-9., 11-14., 61., 69-70., 87., 92., 104-105., 116-119 u. 137. Betreffs der Gefangenen siehe Nr. 67., 70., 79., 92-93., 110., 140 u. 142. 7 SieheNr. 111-114. 8 SieheNr. 31. 25