Hegyi Klára; Botka János: Jászberény török levelei; Latin és magyar nyelvű források a Jászság XVI-XVII. századi történetéhez - Szolnok megyei Levéltári Füzetek 11. (Szolnok, 1988)

lungen, in denen nicht einmal die niedrigsten türkischen Beamten wohnten und zu de­nen die Eroberer aus der Entfernung Kontakt hielten. In Ungarn fanden die Osmanen eine entwickeltere städtische und dörfische Selbstverwaltung vor als auf dem Balkan, die unterste Stufe ihrer Verwaltung stützte sich auf diese örtlichen Magistrate. Anfangs sahen die Türken nur eine ausübende Rolle für sie vor. Der Kampf der Siedlungen um Unabhängigkeit und die wachsende Gleichgütigkeit der türkischen Zivilverwaltung ver­schafften diesen örtlichen Magistraten jedoch tatsächliche Autonomie. An der Spitze der Siedlungen stand der Schultheiß, der jährlich gewählt wurde. In kleineren Dörfern lag die Führung allein in seiner Hand. In größeren Städten standen dem Stadtrichter weitere Richter, Schöffen und Notare zur Seite. Die wichtigste Aufgabe der Magistrate, also der Schultheißen- und Stadtrichter­ämter, bestand in der Wirtschaftslenkung der Siedlungen. In den Dörfern ging ihre Ar­beit kaum über die Einhebung der Steuern hinaus, in den Städten bedeutete ihre Tätig­keit jedoch die Führung des „Haushaltes" der Gemeinschaft. Zahlte ein Ort seine Steuern als Gesamtbetrag - und das war in den Städten, die has-Güter des Sultans wa­ren, so üblich —, so bestand die Aufgabe darin, aus dem Gesamtbetrag die Summe für jeden einzelnen Steuerzahler zu errechnen und sie von ihm einzukassieren. Die Stadt­leitung stellte die Beschäftigten an (Pfarrer, Lehrer, Hirten, Köchinnen, Tagelöhner usw.) und kümmerte sich um ihre Versorgung; sie führte die „Betriebe" der Stadt (Wei­deplätze, Mühlen, Metzgereien, Wirtshäuser, Brennereien, Küchen usw.); sie besorgte Käufe, Verkäufe und Anleihen der Gemeinschaft, kontrollierte die Zünfte und Märkte, trug Sorge für gemeinschaftliche Bauvorhaben u.a. Sie trieb die zu allem nötigen Gel­der auf, führte Rechnungsbücher über die Einnahmen und Ausgaben der Stadt und rechnete bei Ablauf des einjährigen Mandates ab. Im Verlaufe der Erfüllung dieser Wirtschaftsfunktionen versah der Magistrat be­reits auch gewisse Aufgaben zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, letz­tere gingen jedoch weit über die wirtschaftliche Sphäre hinaus. Die Aufrechterhaltung der Ordnung übertrugen die Türken in vollem Umfange den Führern der Siedlungen, derart, daß diese selbst bestraft wurden, wenn sie nachlässig oder ungeschickt vorge­gangen waren (z. B. wenn ihnen ein Schuldiger entkam). 1 Im 17. Jahrhundert, als die allgemeine Sicherheit arg aus den Fugen geraten war, übertrug man ihnen auch die Lei­tung des Selbstschutzes der Einwohner, wobei für den Fall der Vernachlässigung eben­falls Strafen angedroht wurden. Die Rechtsprechung über aufgeklärte Straftaten und festgesetzte Schuldige über­ließen aber die Türken keineswegs so einfach den Magistraten, denn hier ging es bereits um einträgliche Gerichtseinkünfte. Die Siedlungen kämpften jedoch um das Recht der Gerichtsbarkeit. In der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts bildete sich überall in den von Ungarn bewohnten Städten des türkischen Gebiets eine Art Arbeitsteilung zwi­schen türkischen und ungarischen Richtern heraus. Die kleineren Vergehen wurden von den ungarischen Richtern bestraft, und sie kassierten dabei für die Stadt das Strafgeld ein. Sie klärten auch die schwereren Vergehen auf (Diebstahl, Schlägerei, Unzucht usw.), doch sie nahmen die Schuldigen nur in Verwahrung, bis die voyvodas und die 1 Siehe Nr. 91. 21

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