Hegyi Klára; Botka János: Jászberény török levelei; Latin és magyar nyelvű források a Jászság XVI-XVII. századi történetéhez - Szolnok megyei Levéltári Füzetek 11. (Szolnok, 1988)
lungen, in denen nicht einmal die niedrigsten türkischen Beamten wohnten und zu denen die Eroberer aus der Entfernung Kontakt hielten. In Ungarn fanden die Osmanen eine entwickeltere städtische und dörfische Selbstverwaltung vor als auf dem Balkan, die unterste Stufe ihrer Verwaltung stützte sich auf diese örtlichen Magistrate. Anfangs sahen die Türken nur eine ausübende Rolle für sie vor. Der Kampf der Siedlungen um Unabhängigkeit und die wachsende Gleichgütigkeit der türkischen Zivilverwaltung verschafften diesen örtlichen Magistraten jedoch tatsächliche Autonomie. An der Spitze der Siedlungen stand der Schultheiß, der jährlich gewählt wurde. In kleineren Dörfern lag die Führung allein in seiner Hand. In größeren Städten standen dem Stadtrichter weitere Richter, Schöffen und Notare zur Seite. Die wichtigste Aufgabe der Magistrate, also der Schultheißen- und Stadtrichterämter, bestand in der Wirtschaftslenkung der Siedlungen. In den Dörfern ging ihre Arbeit kaum über die Einhebung der Steuern hinaus, in den Städten bedeutete ihre Tätigkeit jedoch die Führung des „Haushaltes" der Gemeinschaft. Zahlte ein Ort seine Steuern als Gesamtbetrag - und das war in den Städten, die has-Güter des Sultans waren, so üblich —, so bestand die Aufgabe darin, aus dem Gesamtbetrag die Summe für jeden einzelnen Steuerzahler zu errechnen und sie von ihm einzukassieren. Die Stadtleitung stellte die Beschäftigten an (Pfarrer, Lehrer, Hirten, Köchinnen, Tagelöhner usw.) und kümmerte sich um ihre Versorgung; sie führte die „Betriebe" der Stadt (Weideplätze, Mühlen, Metzgereien, Wirtshäuser, Brennereien, Küchen usw.); sie besorgte Käufe, Verkäufe und Anleihen der Gemeinschaft, kontrollierte die Zünfte und Märkte, trug Sorge für gemeinschaftliche Bauvorhaben u.a. Sie trieb die zu allem nötigen Gelder auf, führte Rechnungsbücher über die Einnahmen und Ausgaben der Stadt und rechnete bei Ablauf des einjährigen Mandates ab. Im Verlaufe der Erfüllung dieser Wirtschaftsfunktionen versah der Magistrat bereits auch gewisse Aufgaben zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, letztere gingen jedoch weit über die wirtschaftliche Sphäre hinaus. Die Aufrechterhaltung der Ordnung übertrugen die Türken in vollem Umfange den Führern der Siedlungen, derart, daß diese selbst bestraft wurden, wenn sie nachlässig oder ungeschickt vorgegangen waren (z. B. wenn ihnen ein Schuldiger entkam). 1 Im 17. Jahrhundert, als die allgemeine Sicherheit arg aus den Fugen geraten war, übertrug man ihnen auch die Leitung des Selbstschutzes der Einwohner, wobei für den Fall der Vernachlässigung ebenfalls Strafen angedroht wurden. Die Rechtsprechung über aufgeklärte Straftaten und festgesetzte Schuldige überließen aber die Türken keineswegs so einfach den Magistraten, denn hier ging es bereits um einträgliche Gerichtseinkünfte. Die Siedlungen kämpften jedoch um das Recht der Gerichtsbarkeit. In der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts bildete sich überall in den von Ungarn bewohnten Städten des türkischen Gebiets eine Art Arbeitsteilung zwischen türkischen und ungarischen Richtern heraus. Die kleineren Vergehen wurden von den ungarischen Richtern bestraft, und sie kassierten dabei für die Stadt das Strafgeld ein. Sie klärten auch die schwereren Vergehen auf (Diebstahl, Schlägerei, Unzucht usw.), doch sie nahmen die Schuldigen nur in Verwahrung, bis die voyvodas und die 1 Siehe Nr. 91. 21