Inventare Teil 9. Inventar des Verkehrsarchivs in Wien (1959)

Die Bestände des Verkehrsarchivs: - A. Selekte und Gesamtregistraturen von Hofstellen und Ministerien

29 Geltung befindliche Gesetz vom 19. 5. 1874 (RGBl. 70) über die Anlage der Eisenbahnbücher zu nennen. Durch Verordnungen in den Jahren 1878/79 sind wieder alle mit dem Eisenbahnbau in Zusammenhang stehenden Amts­handlungen geregelt worden. Einheitliche Grundsätze für alle Tarife und besonders über das Refaktienwesen dienten zur Vereinheitlichung des öster­reichischen Eisenbahnwesens in kommerzieller Hinsicht. Aus diesen an­geführten Beispielen geht hervor, daß die Jahre der Stagnation im Eisenbahn­bau wenigstens fruchtbar für die Eisenbahngesetzgebung waren. Die Achtziger­jahre hingegen sind besonders durch die Verstaatlichungsaktionen charakterisiert: zunächst 1880 staatliche Betriebsführung der Rudolfs- und Albrechtsbahn, 1881 dann die Einlösung der Elisabethbahn und 1884 Ver­staatlichung der Franz Josefs-, Rudolfs-, Vorarlberger bahn sowie der Linie Pilsen-Priesen, denen in den folgenden Jahren verschiedene kleinere Bahnen, hauptsächlich in den Sudetenländern, folgten. Durch diese Aktionen und eine stärker einsetzende staatliche Bautätigkeit (Arlberg-, Böhmisch-Mährische Transversal- und Galizische Transversalbahn) stieg der Anteil der Staatsbahnen am gesamten österreichischen Eisenbahnnetz von 0.13% im Jahre 1873 auf 53.5% im Jahre 1895. Immer mehr verlagerte sich seit den Achtziger­jahren die Bautätigkeit von Hauptstrecken auf Lokalbahnen. (Die schon im Jahre 1856 eröffnete, schmalspurige Bahn von Lambach nach Gmunden war für fast 20 Jahre die einzige Lokalbahn in Österreich). Erst durch das Gesetz vom 25. V. 1880 (RGBL 56) ist die Regierung generell ermächtigt worden, bei der Konzessionierung von Lokalbahnen verschiedene Erleichterungen für den Bau- und Betrieb, außerdem Steuer- und Gebührenbefreiung sowie direkte finanzielle Zuwendungen zu gewähren. 1887 erfolgte eine Erweiterung des Gesetzes auch auf alle nicht mit Dampf betriebenen Bahnen, und durch ein neues Gesetz vom Jahre 1894 (RGBl. 2/95) ist der Begriff „Kleinbahnen“ als Untergruppe der Lokalbahnen im österreichischen Eisenbahnrecht ein­geführt worden. Kleinbahnen sind für einen bloß örtlichen Verkehr, meist innerhalb einer Gemeinde (Straßen- u. Seilbahnen) bestimmt, und die Staats­verwaltung verzichtet bei diesen Bahnen unter anderem auch auf das Heim­fallrecht. Das Gesetz vom 8. 8. 1910 über Bahnen niederer Ordnung schloß diese Entwicklung ab (RGBl. 149). Außer der Staatsverwaltung beteiligten sich verschiedene Kronländer an dem Bau von Lokalbahnen, so zuerst seit dem Jahre 1890 Steiermark. Die technische Weiterentwicklung verlief zweifel­los langsamer als in den vorangehenden Zeiträumen (besonders beachtlich: die Ausgestaltung des Sicherungswesens, Fortschritte in der Konstruktion eiserner Brücken und beim Tunnelbau, sowie verschiedene Bahnhofsbauten); die Verkehrsleistungen hingegen stiegen von Jahr zu Jahr immer stärker an. Immer mehr zeigte sich die internationale Verflechtung des österreichi­schen Eisenbahnwesens. Abgesehen von verschiedenen Staatsverträgen mit allen Nachbarstaaten wegen eines Anschlußverkehres leiten die Festsetzung einheitlicher Normen der Fahrbetriebsmittel, die sogenannte „Technische Einheit“ (1886), und der Abschluß eines internationalen Übereinkommens

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