Inventare Teil 8. Inventar des Kriegsarchivs in Wien (1953)
I. Band - 5. Das Kriegsarchiv als wissenschaftliche Anstalt
49 ländischen Archive benützt, das erste Mal zur Verfassung der „Feldzüge des Prinzen Eugen“. Zu späterer Zeit wurden wiederholt Forscher nach Den Haag (Le Beau 1901, H o e n und H ö d 1 1903), nach Paris (Le Beau 1901, S a 11 a g a r 1909), nach Brüssel (L e B e a u 1901, V e 11 z é 1910, H o e n und Hödl 1913) und nach Dresden (G 1 a i s e 1911), nach Berlin, München und Stuttgart entsendet. Eine Frucht dieser Archivbesuche im Ausland war auch die im KA. gearbeitete „Evidenz fremder Archive“. (AB. 7 — Dir. — 7). Diese Evidenz wurde 1947/48 durch eine Zusammenstellung über „Verwandte Akten in anderen öffentlichen Archiven Österreichs“ (siehe Bd. II, S. 124 ff.) ergänzt. Die jeweiligen Benützer-Ordnungen sind in den Dienstordnungen meist mitenthalten. Sie sind im allgemeinen jenen anderer Archive angepaßt, zu gewissen Zeiten ergeben sich notwendige Sonder-Ordnungen. So mußte das k. u. k. AOK. im Jahre 1918 30) „Bestimmungen über die Benützung von Feldakten aus dem Kriegsarchiv“ erlassen. In dieser Verordnung war verfügt, daß ohne Dienstauftrag überhaupt keine Benützung stattfinden dürfe. Höhere Kommandos durften in ihre eigenen Feldakten Einsicht nehmen, in solche anderer Kommandos nur mit erteilter besonderer Zustimmung. Das KM., das österr. LVM., das Honvéd-Ministerium, die Militär-Gerichte und das Kapitel des Militär-Maria Theresien-Ordens konnten für eigene Zwecke die erforderlichen Akten in Anspruch nehmen. Eine Akten-Versendung nach auswärts war auf besondere Ausnahmefälle beschränkt. Kurz nach dem Weltkriege mußte eine „provisorische Fassung“ der „Bestimmungen über das Forschen in den Akten und Archivalien des Kriegsarchivs“ herausgegeben werden31), damit die Akten des Weltkrieges 1914/18 vor Mißbräuchen bewahrt werden. Ausnahmsweise Zustände hinsichtlich der Benützung traten nach 1918 ein. Nach dem ersten Weltkriege waren es die sog. Nachfolgestaaten, denen in den Archiv-V erträgen32 33) für Forschungen durch amtliche Organe gewisse Vorrechte eingeräumt wurden. Von dem Rechte, im KA. eine Archiv-Delegation zu erhalten, machten die Tschechoslowakei bis 1937, Italien bis 1943 und Ungarn bis heute Gebrauch. Für die Jahre 1938—1945 galten für das Heeresarchiv Wien die Bestimmungen „Ausleihen und Benützen von Akten der Heeresarchive“ (Erl. des Generalstabes des Heeres vom 8. 4. 1937). Für private Forscher war eine bis 1890 reichende Benützungsgrenze festgesetzt, Gesuche um Aktenbenützung mußten an den Chef der Heeresarchive gerichtet werden und für die Benützung waren Gebühren zu entrichten. Was die Benützungsgrenzen anbelangt, so galt bis 1900 das Jahr 1840 als Grenze, 1924 wurde diese Grenze bis zum Jahre 1894 hinausgeschoben. Eine neue Regelung erfolgte 1948 3S), indem eine gleitende Grenze für die allgemeine Archiv-Benützung bestimmt wurde u. zw. für einen jeweils 50 Jahre zurückreichenden Zeitraum, der nur in besonderen Fällen auf 30 Jahre verringert werden kann. Ausnahmen über diese Grenze hinaus regelt der § 17 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 34). s«) AOK. — Chef d. Gstb., Pers. Nr. 6138 ex 1918 (KA. 2090/18). 31) KA., Direktion, 19. 7. 1920. **) Solche wurden mit Jugoslawien, Italien, Polen, Rumänien, Tschechoslowakei und Ungarn in den Jahren 1920—1933 abgeschlossen. Sie sind in den staatlichen Gesetzblättern publiziert. 33) ÖStA, Z. 1386/1948. 3U BGBl. 172/1950. 4