Inventare Teil 8. Inventar des Kriegsarchivs in Wien (1953)

II. Band - 6. Der Sonderbestand - 7. Das Archiv des Österreichischen Bundesheeres1918—1938 (1945)

51 Verzeichnis: Divisionssanitätsanstalt Nr. 4 (1922—37): 10 Fasz.; Divisions­sanitätsanstalt Nr. 5 (1925—37): 17 Fasz.; Brigade-Sanitätsanstalt Nr. 8 (1931 bis 1932): 2 Fasz. Staatsfabrik: Für die Erzeugung des Kriegsmaterials, der Waffen und Munition schrieb der Staatsvertrag 1919 die Errichtung nur einer staatlichen Fabrik vor. Jeglichen sonstigen staatlichen und privaten Betrieben war die Erzeugung von Kriegsgerät untersagt. Ebenso war die Einfuhr von Kriegsmaterial aus dem Ausland verboten. Verzeichnis: Staatsfabrik (1922—33) 12): 76 Fasz., 25 Bde. Ferner sind Akten von nachstehend angeführten Anstalten vorhanden: Verzeichnis: Technische Zeuganstalt Klosterneuburg (1929—37): 1 Fasz.; Divisionsverpflegsanstalt Nr. 5 (1925—37): 4 Fasz.; Heeresbekleidungsanstalt Brunn a. G.12): 28 Fasz., 59 Bde.; Lehrwerkstätte (Berufsausbildung für das bürgerliche Leben): Lehrabteilung I (1927—37): 6 Fasz.; — Heeresökonomie Königshof (sie hatte die nutzbare Grundfläche des Truppenübungsplatzes Bruck­neudorf- Kaisersteinbruch zu bewirtschaften): 1 Fasz. 7. Die Frontmiliz. Das Bundesgesetz über die „Vaterländische Front“ bestimmte im § 10 (BGBl. v. 20. Mai 1936, 36. Stück, Nr. 160): „Innerhalb der Vaterländischen Front wird eine uniformierte, nach militärischem Muster eingerichtete For­mation (Frontmiliz) gebildet.“ Die Bildung und Ergänzung erfolgte auf Grund freiwilliger Meldung. Wer in der bewaffneten Macht präsent oder berufsmäßig diente, wer zur Ableistung der Bundesdienstpflicht (S. 42) her­angezogen wurde oder im öffentlichen Sicherheitsdienst tätig war, konnte der Frontmiliz nicht angehören. Die Frontmiliz hatte die freiwilligen Wehrfähigen in der Vaterländischen Front zusammenzufassen und konnte im Bedarfsfälle zur Unterstützung der bewaffneten Macht oder der Sicherheitsexekutive auf- geboten werden. Mit Buindesverfassungsgesetz von 1937 wurde die Frontmiliz in die be­waffnete Macht eingegliedert (BGBl. v. 14. Juli 1937, 60. Stück, Nr. 227). Die Leitung der Miliz erhielt ein Generalkommandant (seit 17. Oktober 1936 FML. d. R. Ludwig Hülgerth), der dem Bundesminister für Landesver­teidigung untergeordnet wurde. Der Miliz wurden Angehörige des Bundes­heeres zur Bildung von Kommandostellen und Formationen (Milizkader) bei­gestellt. Nach dem 13. März 1938 wurde die Miliz aufgelöst. Ein Großteil der Milizakten war verlagert und bedarf einer Neuordnung. Verzeichnis: Generalkommando der Frontmiliz: Akten und Ge­schäftsbücher 1935—38, Kartei des ständigen Personals: 124 Fasz., 24 Bde.; Miliz­brigade- und Bezirksmilizkommandos: Personal- und Standesblätter, Schriftverkehr 1935—38: 140 Fasz., 14 Bde.; Ungeordnete Akten: 160 Fasz. 8. Zur Geschichte des österreichischen Bundesheeres. a) Quellen und Studien zur Geschichte des Bundesheeres und der Miliz 1918—38. Dieser Bestand ist eine im KA. angelegte Sammlung von amtlichen Akten, Berichten, Gutachten u. ä. zu Fragen der Heeresentwicklung und von ausge­lä) War verlagert, daher lückenhaft; Neuordnung noch nicht abgeschlossen. 4*

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