Inventare Teil 7. Inventar des Wiener Hofkammerarchivs (1951)

Das Wiener Hofkammerarchiv

Das Wiener Hofkammerarchiv XXXI zwingen und man den verbleibenden Torso dann mit dem Finanzarchiv ver­einigen würde, Ungarn aber seine Aspirationen ausschließlich auf die, ,Hungarica‘ ‘ richtete, die es dem Landesarchiv in Budapest einzuverleiben gedachte, da also die selbständige Stellung des Archivs seit seiner Erklärung zur „gemein­samen“ Anstalt zu keiner Zeit völlig gesichert gelten und die Gefahr der „Auf­lösung“ nie ganz gebannt werden konnte, erfuhr der Ausbau des zur Auf­schließung dieser wirtschaftsgeschichtlichen Schatzkammer unumgänglichen wissenschaftlichen Apparates des Archivs von keiner Seite die notwendige entschiedene Förderung. Auch die starke politische Inanspruchnahme Dr. Ludwig v. Thallóczys, der von 1887 bis 1917 die Direktion innehatte, seine Kraft aber vorweg der Leitung der bosnischen Sektion des Gemeinsamen Finanzministeriums zuwenden mußte, wirkte sich naturgemäß abträglich aus, und die nur zum Teil für ihre Aufgaben vorgebildeten Beamten waren viel­fach mit unfruchtbaren Arbeiten, die der Streit um das Archiv erforderlich machte, beschäftigt — kein Wunder, daß das Archiv, das um die Mitte des 19. Jahrhunderts vielleicht das bestorganisierte Wiener Zentralarchiv war, etwas zurückfiel. Immerhin konnte 1894, nachdem in den Delegationen der Wunsch aus­gesprochen worden war, „daß die gemeinsamen Archive von einem entsprechend gebildeten Personale verwaltet werden sollten“, wenigstens eine entscheidende Hebung der bis dahin „dem Status des Hilfsämterpersonales“ zugehörigen Beamten des Archivs erreicht werden. „Die Agenden dieser Beamten“, so stellte das Gemeinsame Finanzministerium vor, „sind, da das genannte Archiv mit seinen umfangreichen Actenbeständen der bestandenen Hofkammer aus der Zeit vom Jahre 1491—1820 nicht den Charakter eines gewöhnlichen Hilfs­amtes, sondern vielmehr den eines rein wissenschaftlichen Institutes trägt, gänzlich verschieden von den Geschäften des in einer Registratur angestellten Hilfspersonales und setzen eine besondere wissenschaftliche Bildung der betreffenden Functionäre voraus“, daher „wird auch schon seit Jahren bei der Besetzung erledigter Stellen im Hofkammerarchive der Nachweis der absolvirten akademischen Studien, beziehungsweise fachmännischer Vorbildung gefordert“. Die Beamten des Hof kammerarchivs wurden nunmehr, „da sie den gleichen Anforderungen wie die Beamten des Haus-, Hof- und Staatsarchivs genügen mußten, diesen letzteren in Hinsicht auf Rang und Bezüge gleichgestellt“. Bereits zwei Jahrzehnte zuvor, 1874, mit Erlaß des Reichsfinanzministeriums vom 9. Juli, Zahl 3480, hatte das Archiv eine „Dienstes-Instruction“ erhalten, die seine „Dienstesthätigkeit“ nach den zwei „Hauptrichtungen“, nämlich „Verwaltung der Archivsbestände“ und „Benützung des Archives“, regelte. Die „Verwaltung“ schloß in sich: die Verbesserung mangelhafter Nachschlage- bücher, die Ordnung der Miscellaneen, die Anlegung von Abschriften schad­hafter Stücke, die Sichtung und Inventarisierung neuübernommener Archivalien, die Vorbereitung der an das Staatsarchiv abzugebenden Bestände, die Skartierung der „werthlos gewordenen Stücke“ und die „zweckentsprechende Vermehrung der Handbibliothek des Archives“. Die Benützungsvorschriften unterschieden eine Benützung „zum Amtsgebrauche“, die lediglich an die Ausstellung ordentlich ausgefertigter Empfangsbestätigungen seitens der entlehnenden Stellen gebunden war, und eine „außeramtliche Benützung“, für die die Bewilligung des Reichsfinanzministeriums „vorläufig“ durch ein schriftliches Ansuchen einzuholen und das Material erst nach Überprüfung durch die Archivleitung freizugeben war. Im übrigen zählte man auch in den letzten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts immer noch nur sehr wenige wissen-

Next

/
Thumbnails
Contents