Inventare Teil 7. Inventar des Wiener Hofkammerarchivs (1951)

Das Wiener Hofkammerarchiv

XVIII Das Wiener Hofkammerarchiv zur Last fallenden Entfremdungen. , ,Euer gnaden thue ich gehorsamb berichten“, so läßt sich etwa Jakob von Schönegg im Jahre 1652 vernehmen, „dass ich viel schrifften (welche die partheyen entweder durch die löbl. hofcamer Selbsten oder herrn camerprocuratorn abfordern haben lassen zwar gegen recognition und fürgemerkhter) hergegeben, aber bisshero wenig widerumben oder gar nichts zurukhkhomen und also mitler zeit die registratur sehr entblöst wurde ..Ob freilich das Übel mit „decretiren und Verordnung thuen“, wie Schönegg meinte, behoben werden konnte, darf füglich bezweifelt werden. Die 1664 von der Hofkammer erlassene Entlehnordnung blieb jedenfalls wirkungslos. Eine andere, zu allen Zeiten wiederkehrende Beschwernis erwächst den Registraturen aus der Raumnot. Von Anfang an nicht sehr reichlich bedacht, hat man sie mehr als einmal in eine noch drangvollere Enge gepreßt, um der sich ausdehnenden Verwaltung Platz zu schaffen. Da kämpft 1660 der Hof­kammerregistrator Veit Michael Denck um die „restituirung“ eines seinem „vorfahrer“ weggenommenen Zimmers, das ihm um so unentbehrlicher ist, als allein unter seiner Amtsführung die alte Hofkammerregistratur „sich in die 30 jahr gemehrt“ hat, die er „wegen der menge nit commode legen“ könne; ob Denck Erfolg hatte, ist aus den Akten nicht zu ersehen. 1694/95 muß die neue Hofkammerregistratur der eben damals eingerichteten Kriegsbuchhalterei zwei Zimmer abgeben und stopft die in diesen verwahrten Bücher und Akten kurzerhand in die alte Registratur — ein Hilferuf des Hof kammerregistrators Stephan Jordan Schmerling, in der er auf den Wert der hier „wie ein alt ver­borgener camer-schatz“ verwahrten Bestände verweist, findet kein Ohr. Ja, als er nun gehorsam seinen Räumungsauftrag durchführen will, muß er zu seinem Entsetzen feststellen, „dass dises schon ohne sein vorwissen und beyseyn in gröster confusion geschehen und übern hauffen wie hey und stro zur erdten geworffen seye, und zwar durch ein weib, die haitzerin“; mehr noch, er mußte „darneben eine truzige, imperative und vermessene ankhündung von dem herrn Mayrhofer, der n. ö. buechhalterey raithdienern, anhören: dass er die 2 oder 3 kästen, worinn allein die alte salzstätt sambt ihren einrichtungen verspürter ligen und niemandt irren, auch raumben solte oder Mayrhofer solche hinaus ins haizers vorhauss aussgeheuen wolte ... “ Streng nahm man es mit der von Zeit zu Zeit immer wieder eingeschärften Verschwiegenheitspflicht: alle „concepta, acta, schrifften und alles anderes, so zu registraturn, expediten und der canzley gehörig“, so heißt es etwa in einer Weisung vom 3. Mai 1680, sind in gezimbender gehaimb“ zu halten und „denen canzleyverwandten alle correspondenzen und sollicitatum“ einzustellen. Die Hofkammerinstruktion von 1681 bedang für jede Hinausgabe von Kopien an „partheyen“ die Einholung der Bewilligung des Hofkammerpräsidenten. Wiederholt hat man späterhin Abschriften nur gegen „feyerlichen revers“ freigegeben, daß der Empfänger „sich diser gegen die kays. hoffcammer zu keiner zeit praevaliren wolle“ (1721, 1722). Die von der n. ö. Kammer bereits seit dem 16. Jahrhundert geübte Zu­ständigkeit über „Schatzgewölbe“ und Hofkammerarchiv wurde ihr, soweit man sehen kann, erstmalig zu Ausgang des 17. Jahrhunderts bestritten. 1694 weigert sich der Hofkammerregistrator Stephan Jordan Schmerling, „ohne vorwissen der kays. hofkammer“ einem Auftrag der n. ö. Regierung und Kammer, bestimmte Akten — wie es scheint aus dem „Schatzgewölbe“ — für sie bereitzustellen, Folge zu leisten, scheint allerdings wieder zur „Parition“ gebracht worden zu sein. Dagegen vermochte sich sein Nachfolger Sigmund

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