Otto Stolz: Inventare Teil 6. Geschichte und Bestände des staatlichen Archivs (jetzt Landesregierungs-Archives) zu Innsbruck (1938)

Erster Teil: Die Geschichte des Innsbrucker staatlichen Archivs im allgemeinen

Der sachliche, räumliche und zeitliche Bereich der Behörden und ihrer Archive. 7 sein solle.1 Das war der wichtigste Einschnitt in die bisherige räumliche Geltung der Innsbrucker Zentralbehörden und damit auch in deren Registra­turen. Die oberösterreichische Repräsentation und Kammer zu Innsbruck wird hiemit seit 1752 ausschließlich für das Land Tirol zu­ständig und ebenso seit 1763 das Gubernium dortselbst und daher auch deren Registratur. Doch wurde im Jahre 1782 das Land Vorarlberg, das 1752 unter die vorderösterreichische Regierung zu Freiburg gestellt worden war, von dieser wieder getrennt und dem Gubernium zu Innsbruck zugeordnet, ohne aber deshalb seine eigene landständische Verfassung ein­zubüßen. Dieses Verhältnis ist bis 1918 in Geltung geblieben.2 Im ganzen ist also zu sagen: Vor 1410 und nachher bis 1490 und dann von 1565 bis 1665 war zu Innsbruck eine im Rahmen des deutschen Reiches selbständige Hof- und Zentralregierung für Tirol und die Vor­lande, von 1490 bis 1565 eine selbständige Regierung für dieses Gebiet unter den Hofbehörden der Kaiser Max I. und Ferdinand I., von 1665 bis 1752 eine für Tirol und die Vorlande zuständige Oberbehörde unter den Wiener Hofstellen, von 1752 bis 1918 nur eine staatliche Provinzialbehörde der österreichischen Gesamtregierung für Tirol und von 1784 bis 1918 auch für Vorarlberg. Enthält also das Innsbrucker staatliche Archiv in seinem Grund­stöcke den Aktennachlaß der oberösterreichischen Hof- und Zentralbehör­den, so wird der räumliche und zeitliche Bereich desselben dadurch be­1 Die betreffende kaiserliche Resolution vom 13. Mai 1752 ist in dem Kopialbuch Resolutiones 1752 fol. 563 und ausführlicher in dem Buch Lehen-Resolutiones lib. 14 fol. 380' enthalten. Es heißt da: „Wir haben nach dem Beispiel anderer unserer Teut- schen Erblanden auch in unsern österreichischen drei Vorlanden Preysgau, Schwabisch- Oesterreich und Vor-Arlberg sowohl eine eigene, von jener zu Yhnsprugg indepen­dente Repräsentation, als auch eine ebenfalls von euch (der Repräsentation in Inns­bruck) ganz ohnabhangende Regierung, deren die erstere zu Constanz, die letztere aber zu Freyburg sich niederlassen und zu verbleiben haben wird, zu errichten und aufzustellen“ etc. befohlen. 2 Helbok, Gesch. Vorarlbergs (1926) S. 152 und Keßler-Zösmair, Die Los­trennungsbestrebungen Vorarlbergs (1913) S. 13 geben als Jahr für diese Zuweisung Vorarlbergs zum Gubernium in Innsbruck irrig 1784, Geist, Geschichte Vorarlbergs 1848/49 (1922) S. 12 richtig das Jahr 1782 an. Das Original des betreffenden Hof­kanzleidekretes vom 8. April 1782 (LR.-Archiv Innsbruck, Gub.-Areh.-Hofkanzlei- dekrete von 1782), das bisher noch nicht näher veröffentlicht worden ist, lautet: „Seine k. k. Majestät haben den Entschluß allergnädigst gefaßt, das Bregenzische und Vorarlbergische (zu ergänzen Gebiet) von nun an mit Tyrol vollkommen zu vereinigen.“ Dieses ganz bedingungslos lautende Dekret wurde aber durch ein weiteres vom 21. Okt. 1782 Kopialbuch Hofresolutionen Fol. 805 sehr wesentlich auf die rein staatliche Verwaltung eingeschränkt: „Wasmassen bey der höchst anbefohlenen Vereinigung des Vorarlbergischen Landes mit Tirol keineswegs die allerhöchste Gesinnung gewesen sey, daß aus diesen beyden Ländern nur ein Land hergestellt und ersteres dadurch sein Recht und seine innerliche und ständische Verfassung verlieren und dem Lande Tirol ganz unterworfen seyn solle, sondern daß Vorarlberg durch das Tirolerische Gubernium nach seiner dermaligen Verfas­sung ganz geleitet und besorget werde. Wannenhero dann alle Cameralia von dem Gubernio nach der in Vorarlberg bestehenden Verfassung auf die Art, wie es bis anhero von der vorderösterreichischen Regierung und Kammer geschehen, künftig geleitet und besorget werden solle.“

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