Inventare Teil 5. Band 7. Gesamtinventar des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs (1938)

Belgien, von Oskar Schmid

III. Repertorium P; a) Einleitung (Allgemeines, historischer Überblick). 91 traute jedoch den Herrn von Chiévres mit seiner Vertretung. Margarete mußte erst hartnäckig kämpfen, um ihr Ziel, die Regentschaft, wie sie von ihr später in sehr selbständiger Form ausgeübt wurde, zu erlangen. Sie erhielt von ihrem Vater zunächst nur Titel und erst nach einigem Sträuben beschränkte Rechte zugebilligt. Die Vollmacht vom 18. März 1507 ermäch­tigte sie zunächst nur, den Eid der Stände für Maximilian entgegenzuneh­men.1 Interessant ist die Tatsache, daß Maximilian den Plan erwog, dem „Kanzler von Burgund“, Jakob von Baden, Erzbischof von Trier, mit ein­geengten Vollmachten die Vertretung zu überantworten,1 2 und nach wie vor jeglicher Bestallung nur einen vorübergehenden, bis zu seiner Ankunft und seinem persönlichen Eingreifen wirksamen Charakter zu verleihen ge­dachte. Es schwebte ihm eben als Endziel eine Verschmelzung aller habs­burgischen Länder und damit auch eine einheitliche Behördenorganisation für alle Gebietsteile vor.3 Diese wie andere in ähnlicher Richtung sich be­wegenden Ideen Maximilians gelangten nicht zur Ausführung. Es war haupt­sächlich Mercurin Gattinaras zielbewußtem Streben zu danken, daß sich der Kaiser noch Ende 1507 zur Ausfertigung einer ausgedehnteren Voll­macht für seine Tochter Margarete bewegen ließ4 und dieser wurden all­mählich — nach einem schmerzlichen Rückschlag — alle Befugnisse zuteil, um die niederländische Politik selbständig in eine nationale Richtung zu lenken, die sich wesentlich von der ihres Bruders Philipp und des Herrn von Chiévres abhob, die im Begriffe stand, weniger niederländisch als französisch zu werden. Nach dem Tode Maximilians I. erneuerte Karl V. durch Vollmacht vom 1. Juli 1519 und wieder vom 12. Okt. 1520 die Statthalterschaft Marga­retes.5 Merkwürdigerweise war es Chiévres — wesentlich beteiligt scheint nebst ihm wieder Gattinara —, auf dessen Fürsprache Karl V. seine Tante mit der Regentschaft betraute,6 und die großen weltgeschichtlichen Auf­gaben, die sich Karl eröffneten, die Anwartschaft auf Spanien und auf die deutsche Kaiserkrone, bewirkten, daß der Zustand von ehedem in erweiter­tem Maße wiederhergestellt war, als er am 26. Mai 1522 seine niederländi­schen Erblande verließ. Margarete wurde diesmal mit ausgedehnten Voll­machten als Statthalterin zurückgelassen und ihre zweite Statthalterschaft dauerte ohne Unterbrechung bis zu ihrem Ableben am 30. Nov. 1530. Nach dem Tode Margaretes nahm Karl V. sogleich seine Schwester Maria, verwitwete Königin von Ungarn, als Gouvernantin der Niederlande in Aussicht und richtete am 3. Jan. 1531 an sie die Bitte, sie möge, um ihm zu Gefallen zu sein, die Nachfolgerschaft Margaretes antreten. Im Februar 1 Eine undatierte Bestallungsurkunde, die Margarete weitgehende Vollmachten zu­billigte, ist nichts anderes als ein Entwurf aus der eigenen Kanzlei (abgedruckt bei Le Glay, Correspondence de Maximilian et de Margarete, II., S. 431 f.) und hat vielfach zu unrichtigen Auslegungen Anlaß geboten. Vgl. Walther, a. a. 0. S. 91. 2 Ausfertigung einer Instruktion für ihn vom 11. Aug. 1507, abgedruckt und analysiert bei L. M. G. Kooperberg, Margaretha van Oostenrijk, Landvogdes der Nederlanden, tot den vrede van Kamerijk, Amsterdam 1908, S. 254. 3 Vgl. Walther, a. a. O. S. 92. 4 Vgl. die Briefe Gattinaras bei Kooperberg, a. a. O. S. 343—404; am 26. Dez. 1507 wurde dann nach dem Konzept Gattinaras eine Vollmacht ausgefertigt; vgl. ebenda, S. 404. 5 Vgl. Brandi, a. a. O. IV, S. 248. 6 Vgl. Walther, a. a. O. S. 116 f.

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