Inventare Teil 5. Band 7. Gesamtinventar des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs (1938)
Belgien, von Oskar Schmid
III. Kep. P: d) Archivalienauslieferungen Österreichs seit 1856. 117 Erst durch eine neuerliche Note desselben vom 23. Aug. 1852 trat die Auslieferungsfrage in ein ernsteres Stadium. Während sich die belgische Regierung ehedem anscheinend mit wenigem begnügen wollte, forderte sie jetzt viel und ging von der Anschauung aus, daß die Friedensverträge von Campo Formio und Lunéville ihr das Recht geben, „de rentrer en possession de la totalité des archives qui lui sont propres“. Dies erweckte, wie aus den einschlägigen Akten hervorgeht, damals den Eindruck, als wolle man bel- gischerseits durch überspannte Forderungen, die ihrem ganzen Umfange nach nicht als ernst angesehen werden könnten, den Versuch unternehmen, auf diese Weise wenigstens etwas zu erlangen, nachdem die vorangegangenen langjährigen Reklamationen, die sich in gemäßigten und bescheidenen Bahnen bewegt hatten, erfolglos geblieben waren. Während man ehedem bei einem Teil der beanspruchten Archivalien sich mit beglaubigten Abschriften hatte zufriedengeben wollen, lautete die Forderung jetzt durchwegs auf Auslieferung der Originale. Andererseits wurde es aber in Wien als ein günstiges Vorzeichen ausgelegt, daß die belgische Regierung auf den Artikel 38 der Versailler Konvention vom 16. Mai 1769 hinwies, worin ganz deutlich nur von einem Austausch authentischer Abschriften und Auszüge die Rede sei.1 Der erwähnte Hinweis wurde insofern in vorteilhaftem Sinne gedeutet, zumal früher die Herausgabe der geforderten Archivalien als eine von Österreich einfach zu erfüllende Vertragsverbindlichkeit hingestellt worden war, wobei Österreichs Ansprüche auf Gegenleistungen eigentlich nur dem guten Willen der belgischen Regierung anheimgestellt wurden, während sie jetzt nur einen Vergleich zu erzielen bestrebt sei durch die ausdrückliche Bemerkung „d’operer cette transaction d’aprés le principe d’échanges“. Es war auch der Note eine Liste von Stücken beigefügt, die sich zur Auslieferung an Österreich eignen würden. Trotz der hochgespannten belgischen Forderungen neigte die Wiener Archivdirektion zu der Ansicht, daß sich durch diesen ausdrücklichen Antrag auf einen Austausch ein wesentlich günstigerer Standpunkt als im Jahre 1835 darbiete und es möglich sein werde, sowohl den billigen Wünschen Belgiens ohne sonderliche Einbußen nachkommen zu können, als auch für Österreich einen Gewinn zu erzielen. Die Archivdirektion war also durchaus für die Annahme der belgischen Bedingungen eingenommen und glaubte, auf dieser Grundlage am besten den dynastischen und staatlichen Interessen Österreichs gerecht zu werden. Diese Verhandlungsbasis, die schon in den belgischen Noten vom 4. Okt. 1837 und vom 9. Dez. 1849 angedeutet worden war, würde, wie sich Graf O’Sulivan äußerte, zu einem endgültigen Aufgeben aller anderweitigen Ansprüche von seiten Belgiens führen. Die Bedingungen waren folgende: 1. Auf Anordnung der kaiserlichen Regierung sind Nachforschungen in den kaiserlichen Archiven zu bewerkstelligen; 2. Stücke, die ausschließlich Belgien betreffen, sind diesem zurückzustellen; 3. die gemeinsamen Stücke haben bei Österreich zu verbleiben, doch wären auf Kosten der belgischen Regierung Abschriften an1 Vgl. Kecueil des principaux traités . . . par G. F. de Martens, Tome I (1761—1778), Göttingen 1791, S. 279, 280. Vgl. S. 108 Amu. 9.