Inventare Teil 5. Band 7. Gesamtinventar des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs (1938)

Belgien, von Oskar Schmid

118 Belgien. fertigen zu lassen und auszufolgen. Es handelte sich also nur um die Deu­tung, was als belgisches, als österreichisches und was als gemeinsames Material anzusehen sei. Im Grunde genommen stellten die genannten Grundprinzipien sehr dehnbare Normen für die Auslieferungen dar und waren sehr geeignet, archivalisches Unheil zu stiften. Die Archivdirektion ging jedoch von der Ansicht aus, daß man diesen Punkten eine Anerken­nung nicht versagen könne und daß sie eine diskrete Anwendung der Sti­pulationen bedeuten, nach welchen die Ausfolgung der Archive in der Ver­sailler Konvention vom Jahre 1769,1 dann in den Friedensschlüssen von Campo Formio, Lunéville und Paris normiert wurde. Erb faßte also seinen Standpunkt in folgenden Sätzen zusammen: „Da im Staatsarchiv Akten aufbewahrt werden, die ausschließlich nur für Bel­gien, sei es ein administratives, sei es ein historisches Interesse besitzen“, „da ferner solche vorhanden sind, welche Belgien zwar nicht ausschließlich betreffen, sondern auch Österreich, Holland, Frankreich, Preußen, das deutsche Reich usw., deren Besitz aber, in Abschrift wenigstens, für Bel­gien von Wichtigkeit sein kann, da durch indirektes Anerbieten die belgi­sche Regierung sich teilweise mit Kopien begnügen würde, dann aus mora­lischen Rücksichten und da durch diese Archivalienauslieferung anderer­seits die Aussicht besteht, daß wir viele für Österreich wichtige Dokumente überkommen, bin ich der Ansicht, daß der belgischen Regierung in ihren Forderungen entgegenzukommen wäre, und zwar: 1. Österreich liefert die Belgien ausschließlich betreffenden Archivalien, sofern sonst niemand An­recht darauf hat, an dessen Regierung aus; 2. Österreich behält alle Archi­valien, die Belgien nicht ausschließlich betreffen oder deren Eigentums­zuständigkeit zweifelhaft ist, gestattet jedoch, daß die belgische Regierung von diesen Archivalien auf ihre Kosten beglaubigte Abschriften anfertigen lasse; 3. Belgien liefert hingegen die ganze habsburgische Familienkorre­spondenz, ferner alle dortlands noch befindlichen, die deutschen Kaiser und das römisch-deutsche Reich betreffenden Archivalien an Österreich aus.“ Zum Zwecke der Anwendung dieser Punkte mußte eine Generalrevision der belgischen Bestände vorgenommen werden, die dem mit dieser Abteilung am meisten vertrauten Archivar Firnhaber übertragen wurde, der dann auch eine Ausarbeitung darüber lieferte. Dabei ergaben sich natürlich ge­wisse Schwierigkeiten: die belgischen Urkunden und Akten waren erst in geringem Ausmaße bearbeitet; der Inhalt der vorhandenen Repertorien konnte mit dem wirklich Vorhandenen in keinen Einklang gebracht werden, worüber man sich keine Aufklärung zu verschaffen vermochte, weil über den Transport dieser Archivalien aus den Niederlanden und über dessen Begleitumstände nur sehr dürftige Angaben zur Verfügung standen. Eine weitere Schwierigkeit bot der Umstand, daß zwischen den vom belgischen Gesandten mitgeteilten Verzeichnissen der reklamierten Archivalien und den in Wien vorhandenen keine Übereinstimmung erzielt werden konnte, daß hingegen manches gar nicht angefordert wurde, was sich nach Ansicht der Wiener Archivare zur Auslieferung eignete. 1 Oben S. 117 Anm. 1.

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