Inventare Teil 5. Band 7. Gesamtinventar des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs (1938)
Belgien, von Oskar Schmid
III. Kep. P: c) Die Registraturen der niederländischen Zentralbehörden. 99 Arras und der erste Sekretär Bave, in niederländische Dienste übertraten und naturgemäß auch die Archive in die Verwahrung der niederländischen Kanzlei gelangten. c) Die Registraturen der niederländischen Zentralbehörden. Zweifellos das größte Interesse beanspruchen, von unserem Standpunkt aus betrachtet, die Registraturen der niederländischen Zentralbehörden. Über ihre Verwahrung und ihre Schicksale im Í6. Jahrhundert ist uns nur wenig bekannt und wir vermögen darüber nicht viel mehr als Vermutungen anzustellen. Es ist naheliegend, daß der erste Sekretär des Herrschers und seines geheimen Rates, der Audiencier, der vor der Errichtung des Conseil d’état im Jahre 1531 an der Spitze einiger untergeordneter Sekretäre diesen Posten versah, für die Aufbewahrung und Auffindbarkeit der Staatsakten Sorge zu tragen hatte. Dabei war er aber eigentlich nur für diejenigen verantwortlich, die unter seiner persönlichen Tätigkeit erwachsen waren. Die Archive wurden eher als Privateigentum der einzelnen Sekretäre betrachtet.1 Als es im Jahre 1531 zu einer Regelung der Pflichten und Befugnisse des Conseil privé, des Conseil des finances und zur Neuerrichtung des Conseil d’état kam, erschien auch der Sécretaire d’état auf der Bildfläche. Ob ihm seit 1531 auch die Registratur, bzw. das Archiv des Conseil d’état anvertraut war, läßt sich mit Bestimmtheit nicht sagen, manches spricht dagegen. Andeutungen in den damaligen Verordnungen sind vielleicht zu unbestimmt und allgemein gehalten, um sichere Rückschlüsse ziehen zu können.1 2 Es ist vielmehr zu vermuten, daß der Audiencier, der auch den Versammlungen des Conseil d’état zugezogen wurde, weiter die Oberaufsicht über die Archivalien führte. Letztere Annahme läßt sich auch durch ein Dekret der Statthalterin Maria von Ungarn vom 19. Mai 1553 erhärten, welchem zu entnehmen ist, daß der Audiencier dazu berufen war, Akten aller Art aus den Nachlässen der Räte und Sekretäre der verschiedenen Ratskollegien zu übernehmen.3 Die Fürsorge für die Archive beschränkte sich eben in dieser Zeit darauf, die Akten, die sich während der Amtsdauer eines Referenten in seinem Besitz angesammelt hatten, womöglich nach dem Ableben in Verwahrung zu nehmen.4 Das allmähliche Anwachsen der Aktenmengen hatte dann wieder zur Folge, daß zu Beginn der Regierung Philipps II. für jedes der drei vorhandenen Ratskollegien, Conseil d’état, Conseil privé und Conseil des finances, die Stelle eines Garde-chartes geschaffen wurde. Das 1 Vgl. oben S. 97 ff. 2 Das betreffende Dekret von 1531 enthält die Bestimmung: „Tous pacquets, y est- il dit, se dépescheront par le dit sécretaire d’Etat, lequel recevra ceulx qui s’adresseront ä la dit Royne, qu’il sera tenu luy porter tout clos, pour iceulx ouvrir par Elle ou en sa presence, et ou surplus en faire comme eile mandera.“ 3 Vgl. Inventaires sommaires des archives des anciens gouvernements des Pays-Bas, Tome I, Bruxelles 1906, Inventaire sommaire des papiers d’état et de l’audience par Edg. de Marneffe, S. 5. Vgl. auch oben S. 97. ‘ Vgl. auch oben S. 96 f. 7*