Inventare Teil 5. Band 7. Gesamtinventar des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs (1938)
Belgien, von Oskar Schmid
98 Belgien. Willen des Regenten abhängig gewesen sein, diesen oder jenen Posten zur größeren Bedeutung gelangen zu lassen.1 Zu erwähnen ist noch, daß wir die Bezeichnung Audiencier in späterer Zeit oft durch den Ausdruck „Premier Secretaire“ oder „Secretaire d’état“ ersetzt finden. Als Karl V. die Niederlande verließ, um die Herrschaft in Deutschland anzutreten, nahm er einen Teil der dortigen Kanzlei mit sich, der andere bildete von nun an die des Statthalters. Die Audience spaltete sich somit wieder in zwei Teile; es gab daher auch zunächst zwei Audienciers, einen in den Niederlanden und einen am kaiserlichen Hofe.1 2 Wir unterscheiden daher die burgundische Kanzlei der Statthalter und die Kabinettskanzlei des Kaisers. Eine Verschmelzung der beiden großen Registraturen, der kaiserlichen Kabinettskanzlei und der burgundischen Kanzlei der Statthalterinnen (der audience und der secrétairerie d’état), dürfte schon frühzeitig erfolgt sein, da es sich ja auch auf beiden Seiten um einander ähnliche Gebilde handelte. Das gesamte habsburgisch-burgundische Behördenwesen schloß sich nicht nur direkt an die alten burgundischen Organisationen an; aus Burgund stammten auch die führenden Räte Sauvage, Gorrevod, Granvella mit seiner weitläufigen Verwandtschaft, Lalemand, Lachaulx, Perrenin und Carondelet. Die Ereignisse bedingten es also, daß diese niederländische Kanzlei sich zunächst teilen mußte, der eine Teil verblieb bei Karl und wurde zur französischen Kabinettskanzlei des Herrschers, der andere zur Kanzlei der Statthalterinnen.3 Die Gleichartigkeit beider Aktengruppen hatte zur Folge, daß die Registraturen später in gemeinsame Verwahrung gerieten, sich leicht vermengten und zu einer Einheit zusammenwuchsen, so daß sich erhebliche Teile nicht erst durch archivalische Tätigkeit, sondern schon unmittelbar nach der Abdankung Karls zusammenschlossen, als sich das französische Kabinettssekretariat auflöste und die leitenden Männer, der Bischof von 1 Von der Secrétairerie d’état trennte sich 1548 wieder das deutsche Sekretariat ab. Vgl. den Absatz über das deutsche Staatssekretariat. 2 Du Blioul und Hannart. Für dieses und das Folgende vgl. Karl Brandi, a. a. 0., insbesondere S. 243 Anm. (Walser). 3 Neben der französischen Kabinettskanzlei des Kaisers bildete sich bald darauf (1517) die spanische, die, als Karl Spanien verließ, auch zur selbständigen Regentschaftskanzlei wurde, der jedoch ebenso wie der seit 1520 amtierenden deutschen Reichskanzlei burgundische Grundlagen, vor allem in der Führung, anzumerken sind. Wenngleich die spanische der kastilianischen und die Reichskanzlei der deutschen oder lateinischen Sprache sich bedienten, übten auch hier die burgundischen Räte maßgebenden Einfluß, so daß nicht selten französisch korrespondiert wurde. Dadurch daß der Niederländer Jean Lalemand von 1523 bis zu seinem 1528 erfolgten Sturz sowohl in der französischen Kabinettskanzlei als auch in der spanischen wirkte, erklärt es sich, daß wichtige spanische Akten (aus der Korrespondenz mit Italien) in das Wiener Archiv gelangt sind. Vgl. Brandi IV, S. 243 ff. und Walser, Berichte und Studien VIII, S. 114, 115. Die letztgenannten Stücke wurden in der Folge bei der Aufzählung der Registraturen der Kabinettskanzlei Karls V. zugeteilt. — In den Grundlagen verschieden waren die Kanzleieinrichtungen in Italien, nämlich in Neapel, Mailand und Florenz; insbesondere in letzterem ist eine viel größere Selbständigkeit zu beobachten, ein direkter Anschluß an die alte mediceische Kanzlei. Vgl. Brandi, ebenda.