Inventare Teil 5. Band 7. Gesamtinventar des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs (1938)
Belgien, von Oskar Schmid
III. Eep. P: b) Die Organisation der niederländischen Zentralbehörden. 95 Diese Kollegien nebst dem früher genannten Grand Conseil de Malines blieben als Zentralstellen mit kurzer Unterbrechung bis zum Ende des 18. Jahrhunderts bestehen, bis die französische Revolution sie wegfegte. Nach den Ordonnanzen vom 1. Okt. 1531 wird das Conseil d’état1 aus dem Kreis des Hochadels gebildet, von der Regentin nach Bedarf einberufen und soll sich mit den „grandes et principals affaires“ beschäftigen. Das Conseil privé hingegen, das in enger Beziehung zur Kanzlei steht, vereinigt rechtskundige Beamte, versammelt sich täglich zweimal und erledigt die Angelegenheiten, die in das Gebiet der fürstlichen Hoheitsrechte fallen, ausgenommen die Finanzen und meist auch die eigentlichen Prozeßsachen. Die ursprüngliche Verbindung zwischen den beiden Conseils findet jedoch ihren Ausdruck darin, daß beide in der Regel den gleichen Präsidenten besitzen und sich gelegentlich zu Plenarsitzungen vereinigen. Wenngleich dem Conseil d’état die maßgebende Rolle zugedacht war, blieb es unvermeidlich, daß das Conseil privé seine Befugnisse stetig erweitern konnte, zumal das Conseil privé in Ermanglung eines wirklichen Kabinetts ein solches zu ersetzen hatte. Eine wichtige Rolle in der burgundischen Finanzverwaltung spielten die „Chambres des comptes“, entsprechend der Einrichtung der übrigen Behörden, z. B. der Gerichtshöfe und überhaupt der Provinzialverfassung, gleichfalls aus einer Mehrheit von Rechnungskammern bestehend. Es sind dies vier Chambres des comptes, zu Dijon, Lille, Brüssel und im Haag, Einrichtungen, die ins 14. Jahrhundert zurückreichen und direkt auf französischem Vorbild fußen. Sie bilden neben dem Conseil des finances (als Finanzverwaltungsbehörde) Kontrollstellen, wobei die Chambre des comptes zu Lille sich zur Zentral-Kontrollinstanz entwickelte. Die gesamten Einnahmen hingegen konzentrierten sich bei dem „Receveur général“, der, soweit er nicht selbst die Ausgaben begleicht, die einzelnen Ressorts mit den erforderlichen Geldsummen versorgt.2 Die Organe der Regierung gliedern sich also deutlich in zwei Gruppen. Auf der einen Seite sehen wir das feudale Element, gekennzeichnet durch die „Conseillers de courte robe“, die Conseillers et chambellans, die Adeligen; auf der anderen die „Conseillers de longue robe“, die Conseillers et maitres des requétes, allgemein die gelehrt oder praktisch gebildeten Räte. Es war nur natürlich, daß die beiden Kategorien sich zu scheiden suchten. Wie wir hörten, löste sich zunächst der Gerichtshof, das Grand Conseil, von dem Gesamtrat, und was von diesem, dem alten Conseil privé, noch als Einheit übrigblieb, war gleichfalls schon zu weiteren Scheidungen reif. Das maßgebende Regierungsorgan wurde (trotz aller Gegenbestrebungen des feudalen Conseil d’état) für die Zukunft doch das beamtenmäßig arbeitende Conseil privé. Im Jahre 1725 büßte dann jenes den letzten Schein von praktischem Einfluß ein, das Conseil privé übernahm alle wesentlichen Agenden und der alte feudale Rat wurde zum „Conseil d’honneur, sans activité pratique, das lediglich den Adel mit klingenden Titeln zu versorgen hatte. 1 Vgl. Brandi IV, S. 243 Anni. 1. Vgl. Walther, a. a. 0. S. 45.