Inventare Teil 5. Band 7. Gesamtinventar des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs (1938)

Belgien, von Oskar Schmid

94 Belgien. Verwaltung der Niederlande, die damals vornehmlich auf militärische Grundlage gestellt wurde. Doch ist zu beachten, daß das einzige bedeuten­dere Amt spanischen Ursprungs, das in der niederländischen Behörden­organisation Fuß faßt, das des Staats- und Kriegssekretärs, sich nach Ein­tritt friedlicher Verhältnisse in ein ziviles Amt wandelt und ungefähr die Funktionen der althergebrachten niederländischen Ämter des Audienciers und des Staatssekretärs übernimmt. Das Vorbild der burgundischen Kanzlei änderte sich den lokalen Be­dürfnissen und der Zeit entsprechend und paßte sich allmählich den stei­genden bureaukratischen Anforderungen der politischen, administrativen, gerichtlichen und finanziellen Bedürfnisse an. Die Ratskollegien, von denen die Zentralverwaltung ihren Ausgang nahm, der eigentliche Hofrat und vertraute Rat des Herrschers, blieben bis ins 16. Jahrhundert hinein in einem Zustand der Unbestimmtheit und nur die stetig anwachsende Überlastung mit, Geschäften bewirkte, daß sich allmählich besondere Kollegien, die der Gerichtsbarkeit, dem Finanzwesen und der Verwaltung zu dienen hatten, ablösten. Als Kern blieb immer deutlicher ein der Außenpolitik dienender Rat zurück. Merkwürdig ist die Tatsache, daß das oberste Gerichtskollegium den Titel „Grand Conseil“, der füglich dem ursprünglichen Kern zugestanden hätte, an sich zog und sich endgültig 1504 in Mecheln als „Grand Conseil de Malines“ festlegte. Dieses Conseil bildete die oberste Instanz über die Provinzialgerichtshöfe, die, teilweise im Anschluß an schon bestehende Einrichtungen, in jeder neu erworbenen Provinz entstanden waren und welchen auch die Bezeichnung „Conseil“ (Conseil de Flandre, Brabant oder Hof van Holland, Hofgericht von Luxemburg usw.) beigelegt wurde. Die speziellen Verhältnisse in Burgund, das Statthaltersystem, erfor­derten eine Regelung und Umgrenzung der Behörden, die 1531 unter per­sönlicher Teilnahme des Kaisers vor sich ging. Dabei kann man weniger von einer Reform als von einer Fixierung der vorhergehenden Entwicklung sprechen. Von dem zentralen Rat, mindestens noch 1520 „Conseil privé“1 genannt, wurde die Beamten-Sektion als „Conseil privé“, die zugleich als Zentralstelle für die laufenden Verwaltungsgeschäfte dienen sollte, abge­spalten und verselbständigt. Zurück blieb die Sektion der feudalen Räte, die nach spanischem Muster als „Conseil cfétat“1 2 bezeichnet wurde. Con­seil privé und Conseil d’état, wozu als drittes noch das nunmehr deutlich umschriebene „Conseil des finances“3 kam, bildeten die sogenannten „Con­seils collateraux“ (die Bezeichnung kommt allerdings erst viel später auf). 1 Vgl. Brandi IV, S. 243 Anm. 1. 2 Dieser ist von der eigentlichen Zentralstelle der spanischen Monarchie, dem „Consejo de Estado“, bzw. der „Secretaria de Estado“ zu unterscheiden. Dieses Kollegium hatte eine ähnliche Entwicklung durchgemacht und war aus dem Geheimen Rat der katholischen Könige Ferdinand und Isabella hervorgegangen. Es erhielt im Jahre 1522 seine feste Organi­sation. Vgl. Berichte und Studien zur Geschichte Karls V., VIII. Die Überlieferung der Akten der katholisch-spanischen Zentralbehörden unter Karl V. von Fritz Walser, S. 107. 3 Vor 1531 wird diese Bezeichnung offiziell nicht angewendet. Es wird nur von „chiefz, tresorier et commis“ gesprochen, die „collegialement“ die Finanzgeschäfte erledigen sollen. Vgl. Walther, a. a. 0. S. 66.

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