Inventare Teil 5. Band 5. Gesamtinventar des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs (1937)

Kabinettsarchiv von Fritz von Reinöhl

Protokolle und Indizes der Kabinettskanzlei. 173 Eine Lücke klafft in der bisherigen Darstellung der Protokollierung und Indizierung der Kabinettskanzlei. Die Behandlung der Bittschriften wurde bisher nicht besprochen. Die im Kabinett einlaufenden Bittschriften scheinen vor 1790 nicht protokolliert worden zu sein. Im Auftrag des Erzherzogs Franz wurden 1790 und 1791 die von ihm signierten Bitt­schriften1 verzeichnet.1 2 Mit 1. Aug. 1790 setzt die regelmäßige Führung von Bittschriftenprotokollen ein. Deren wurden zwei geführt, eines für die signierten und eines für die unsignierten Bittschriften. Diese Protokolle enthalten den Namen des Bittstellers und den Gegenstand seiner Bitte sowie die Angabe der Hofstellen, bzw. Hofbehörden, an welche die Bittschriften geleitet wurden. Bei den signierten Bittschriften wurden letzten Endes auch die kaiserlichen Entschließungen eingetragen. Leider sind diese Protokolle nur aus den Jahren 1790 und 1791 erhalten.3 Aus dem Jahre 1791 ist überdies ein Reisebittschriftenprotokoll aus der Zeit vom 2. bis 25. September überliefert.4 Neben diesen im Kabi­nett geführten Protokollen haben sich auch dem Kaiser zeitweilig vor­gelegte Elenchi der Hofstellen und Hofbehörden aus dem Jahre 1790 über die ihnen zugesandten, unbezeichneten Bittschriften er­halten, welche über ihre Erledigung berichten, so jene des Hofkriegsrates,5 der böhmisch-österreichischen Hofkanzlei,6 der Hofrechenkammer,7 der ungarischen Hofkanzlei8 und des Obersthofmeister-, Oberstkämmerer- und Oberststallmeisteramtes.9 Erst mit dem Jahre 1802 setzt die geschlossene Reihe der Bittschriftenprotokolle ein. Von da an wurde bis 1806 ein alle 1 Die Erledigung der Bittschriften erfolgte nicht allein unmittelbar in der Kabinetts­kanzlei, sondern auch unter Mitwirkung der Zentralstellen und Hofbehörden. Jene, welche durch besondere Umstände bevorzugter Behandlung würdig erschienen, wurden vom Monarchen, bzw. seinem Stellvertreter signiert und jenen Stellen übergeben. Die Signatur verpflichtete diese, begutachtende Vorträge zu erstatten. Bittschriften, welche der Monarch geeignet für eine Amtshandlung dieser Stellen erachtete, gingen ihnen mit dem Aufträge amtszuhandeln zu. Diese „ab aula“ bezeichneten Gesuche konnten die genannten Stellen im eigenen Wirkungskreis erledigen; überstieg die erbetene Begünstigung diesen Wirkungs­kreis und lagen Gründe für eine günstigere Behandlung als die nonnengemäße oder für einen kaiserlichen Gnadenakt vor, so waren die Stellen ermächtigt, hierüber Vortrag zu erstatten. Seit 1848 wurden diese Bittschriften von der Kabinettskanzlei mit dem Vermerk „ab imperatore“ versehen; seit 30. Juni 1896 trat an Stelle dieses Vermerkes aus staats­rechtlichen Gründen der Vermerk „ab imperatore et rege“. Diese Signatur wurde zum Unterschied von der eigenhändigen sogenannten „großen Signatur“ des Monarchen die „kleine Signatur“ genannt. Überdies ging den erwähnten Stellen eine beträchtliche Zahl von Bittschriften zur Erledigung nach den bestehenden Gesetzen und Verordnungen zu. Auf sie war nach 1848 bei den Zentralstellen die Bezeichnung „ab aula“ übergegangen. Mit kaiserlicher Verfügung vom 28. Nov. 1866 wurde diese abgeschafft (Staatsrat ZI. 1261/1799, Billetenprotokoll der Kabinettskanzlei 1805, Nr. 305, K. A. 26/1806, Staatsrat 800/1822, 6337/1833, Ministerratsprotokoll 19. Dez. 1848 ZI. 2985, 27. Nov. 1849 ZI. 4345, MR. 4391/1849, Kurrentbillet 148/1866, Corr. 342/1896 in Kabinettsarchivdirektionsakten Fasz. 27). Siehe oben S. 161. * Bd. 58 und 79 der Kabinettsprotokolle. 3 1790 drei Bände über unsignierte Bittschriften in Fasz. lc der Bittschriftenprotokolle unter der Nr. 1—3 und ein Band Uber die signierten unter Nr. 4. Hier erliegt auch ein nicht zu identifizierendes, undatiertes Bittschriftenprotokoll. 1791 Protokoll der unsignierten in Fasz. 1 f, der signierten in 1 g. 4 In Fasz. If. 6 Beginnend mit 14. April, Fasz. 1 a. 6 Beginnend mit 9. Juli, Fasz. lb. 7 Beginnend mit 24. April, in Fasz. Id. 8 Beginnend mit 11. April, in Fasz. Id. 9 Beginnend mit 14. April, Fasz. le.

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