Inventare Teil 5. Band 5. Gesamtinventar des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs (1937)

Das Habsburg-Lothringische Familien Archiv von Fritz Von Reinöhl

Allgemeiner Überblick — Familienurkunden. 9 war man im Laufe der Zeit von der Beachtung der in der Ministerial- verordnung von 1818 für die Benützung festgelegten Grundlinien abge­kommen, stets aber hielt man mit der Vorlage von Urkunden und Akten des Familienarchivs sehr zurück. Seit 1918 unterliegt auch dieses Archiv den für das StA. überhaupt gültigen Benützungsbedingungen. Im nachfolgenden sollen die einzelnen Teile des Familienarchivs be­handelt werden. Wir sind uns vollkommen bewußt, daß eine eingehende Bearbeitung dieser durch Zerreißung zahlreicher Archivkörper entstan­denen Bestände, der die Anlage möglichst ins einzelne gehender Ver­zeichnisse voranzugehen hätte, unsere Darstellung vielfach wird berichtigen müssen. Familienurkunden. Von Wilhelm Kraus. Für diese erst 1858 geschaffene Abteilung gelten im allgemeinen die vorstehenden Ausführungen von Reinöhls, insbesondere das auf S. 5 f. Ge­sagte. Die Familienurkunden setzen sich demnach aus Splittern nahezu aller Urkundenabteilungen zusammen. Hinsichtlich der hier vertretenen Archivkörper kann daher auf die Ausführungen im ersten (vor allem S. 11*—53*, 138*—145*, 226—245 AB. 331—409, 260—265 AB. 495—519) und im dritten Bande (Kletler) verwiesen werden. Wenn man in früheren Zeiten auch derartige künstliche Bildungen ver­mied, so ist doch schon frühzeitig eine gesonderte Behandlung der die privat- und öffentlich-rechtliche Stellung des regierenden Hauses und seiner Glieder betreffenden Urkunden festzustellen. Schon W. Putsch1 hatte, als er sein grundlegendes Schatzgewölberepertorium (AB. 332, 333) zusammen­stellte, die Verträge der österreichischen Herzoge untereinander, die Haus­ordnungen, Bündnisse, die letztwilligen Verfügungen usw. in die Unter­abteilung Österreich vereinigt, während er die Heiratsverträge mit anderen Dynastenfamilien in den diesen Ländern entsprechenden Unter­abteilungen unterbrachte. Auch bei den bis in den Anfang des 17. Jahr­hunderts (in der Abteilung Ungarn-Böhmen sogar bis 1656) reichenden Nachträgen zu den Bänden des Putsch-Repertoriums wird dasselbe Ver­fahren eingehalten. So findet sich ein Kodizill zu Kaiser Ferdinands I. Testa­ment von 1554 — also nach Abschluß der Repertorisierung —, gleichwie das Testament selbst in der Abteilung Österreich eingetragen. Da die Ein­tragung sowohl über den Weg als auch über die Art der Verwahrung Auf­schluß gibt, sei sie hier angeführt:1 2 „Ain Ladl mit gwüxtem leinen tuech vberzogen vnnd vernaitt, darauf steet gschribn Codicil, ist durch ku. Mt. Hofvice Cannzler, Herrn Jacoben Jonnas Doctor, der N. 0. Camer3 am 16. aug. anno 54 vberantwurt: Mit anzaigen, dises sey der ku. Mt. Codicil: di haben beuolhen, solches auf di Camer zu vberantwurtn, damit dasselb 1 Vgl. I. Band S. 13*, 138* und die Ausführungen Kletlers im dritten Band. 2 AB. 333/3 f. 419. 3 Durch diesen Hinweis wären auch die Ausführungen der Einleitung I 65* über die Unterstellung des Schatzgewölbearchivs unter die niederösterr. Regierung und Kammer zu ergänzen.

Next

/
Thumbnails
Contents