J. K. Mayr: Inventare Teil 5. Band 2. Geschichte der österreichischen Staatskanzlei im Zeitalter des Fürsten Metternich (1935)
V. Gentz und Metternich - 2. Metternich
So ist wohl auch Arnold Winkler 879 *) mit seiner dem Mangel sichtbarer Ratschläge, Befehle oder Maßregeln Metternichs in der Aargauer Klosterfrage entsprungenen Behauptung, daß er in dieser Angelegenheit den Referenten Hof rat Werner fast alles allein habe machen lassen, zu weit gegangen. Seinen Genehmigungsvermerk, das Expediatur, hat Metternich nur in seltenen, besonders wichtigen Fällen auf die Kanzleikonzepte gesetzt; persönlich haben sie ihm seine Referenten bei solchen Gelegenheiten unterbreitet. In der Regel überließ der Referent die Einholung der fürstlichen Genehmigung dem Expeditor seiner Abteilung, wenn dieser zur festgesetzten Stunde mit dem Aktenauslauf beim Staatskanzler erschien 8S0). Da schrieb dann der Referent — nicht selten durch ein nota bene-Zeichen (NB) hervorgehoben — seine Anweisungen unmittelbar auf das Konzept: „S. D. um das Expediatur zu bitten“, „ä soumettre au prince en minute“ u. dgl.881). Metternich setzte zum Zeichen der Genehmigung sein Exp(ediatur) mit der Namensparaphe bei, füllte in dringenden Fällen das Datum aus, stellte die Anreden richtig und merkte es erforderlichenfalls noch besonders an, wenn ein oder der andere Absatz zu entfallen hatte: „mit Hinweglassung der letzten Stelle“ 882). Die Zahl solcher mit Metternichs Expediatur versehenen Referentenkonzepte ist relativ gering. In allen wichtigen Fällen pflegte ja der Staatskanzler, wie wir wissen, selbst zur Feder zu greifen. Ließ er sich über diese Gewohnheit hinaus dennoch zu einem Expediatur verleiten, dem Art oder Bedeutung des Gegenstandes nicht völlig entsprachen, dann mußte der Expeditor, wenn er mit dem genehmigten Konzept und der Reinschrift desselben wieder beim Staatskanzler erschien, das Expediatur, so gut es ging, vor ihm zu verbergen suchen 883). Die meisten Konzepte tragen an Stelle des für besonders wichtige Anlässe vorbehaltenen Expediaturs des Staatskanzlers knappe, vom Referenten selbst oder vom Expeditor herrührende, meist durch ein NB-Zeichen hervorgehobene Notizen des Inhaltes, daß das Konzept Seiner Durchlaucht vorgetragen bzw. von ihr gelesen und genehmigt worden sei 884 *). Zuweilen wies der Referent den Expeditor durch kurze Notizen auf jene Punkte hin, auf die es ihm besonders ankam und auf die dieser den Staatskanzler aufmerksam zu machen hatte. Uber den Vollzug dieser Aufträge und die Art ihrer Aufnahme pflegte sich der Expeditor auf dieselbe Weise zu äußern. Einige besonders charakteristische, Metternichs Arbeitsweise vorzüglich beleuchtende Beispiele solcher Notizen seien hier wiedergegeben: „S. D. aufmerksam machen und um Genehmigung bitten“ (Antwort des Expeditors: „gelesen“); „S. D. aufmerksam machen“ (Antwort: „ganz bzw. teilweise gelesen“); „S. D. bloß den Inhalt erwähnen“, 879) Österreich u. d. Klösteraufhebung i, 179 ff. "O Vgl. S. 56. M1) 3j II 12 Note an ung. Hofkanzlei Deutsche Akten 202 (alt); 24 III 6 Schreiben an Großfürst Konstantin Rußland, Korr. 6. 882) 42 IV 5 Vorträge 434. sa3) 38 IX 6 Note an Münch Deutsche Akten ijo (alt). 884) 26 XII 31 Vorträge 365; 27 XII 7 Weisung nach Turin Sardinien 70; 29 VI 13 Schreiben an Kard. Albani Rom 37. 151