J. K. Mayr: Inventare Teil 5. Band 2. Geschichte der österreichischen Staatskanzlei im Zeitalter des Fürsten Metternich (1935)

IV. Der Beamtenkörper der Staatskanzlei - 1. Im allgemeinen

Charakter derselben — jedoch ohne alle Ansprüche auf entsprechende Erhöhung des Gehaltes, des Quartiergeldes und der Diäten — zukam 5 * * *"). Titelverleihungen waren selten, da der Kaiser im allgemeinen fest darauf hielt, daß keinem Staatskanzleibeamten ein Titel zuteil werde, der nicht mit dem von ihm tatsächlich versehenen Amte verbunden war 600). Das galt im besonderen für die Direktoren der Expedite und Registraturen, denen der Titel eines Hofsekretärs erst nach Überwindung vielfacher Widerstände zuerkannt wurde. Und wenn ein oder der andere dieser Hilfs­ämterdirektoren mit einem höheren Titel — so etwa Josef Huszár mit dem eines Staatskanzleirates — bedacht wurde, so konnte ihm bestenfalls nur noch der Charakter desselben verliehen werden. Auf Titel und Charakter wurden auch alle jene Staatskanzleibeamte beschränkt, die nicht unmittelbar zum Stande derselben gehörten. Die Dienstleistung begann mit der Beeidigung — der Hofräte und Staatskanzleiräte durch den Staatskanzler, der übrigen Beamten durch den Staats- und Konferenzrat — und fand durch die Einrückung von Name und Rang in das Staatshandbuch nach außen hin Aus­druck 601). Das war eine Auszeichnung, deren sich die Beamten in außer­ordentlicher Stellung, auch wenn sie den Hofratscharakter besaßen — „Supernumerärs“ gab es nicht —, nicht erfreuen konnten. Erst 1822 wurden diese auf Gentzens Wunsch in die Klasse der Staatskanzleibeamten i m außerordentlichen Dienste zusammengefaßt und von 1824 an in das Staatshandbuch aufgenommen 602). Neben ihnen fanden auch zahl­reiche Beamte der Gesandtschaften — wenn sie der Zufall nach der Reichs­hauptstadt führte — auf kürzere oder längere Zeit im Dienste der Staats­kanzlei aushilfsweise Verwendung, ohne daß sie deshalb — was wohl zu beachten ist — im Staatshandbuch aus dem Beamtenkörper ihrer Gesandt­schaft gestrichen worden wären. Sie bezogen vielmehr ihre auf das Ausland berechneten diplomatischen Gehälter fort und erhielten zudem noch die Diäten (Taggelder), die ihnen auf die Dauer ihrer Zwischen Verwendung gebührten. Dieses System der außerordentlichen Aushilfen wurde zuweilen in so ausgedehntem Maße angewendet, daß es zu einer mehrfachen Über­lagerung von Gehältern und Diäten kam. So befand sich z. B. 1831 der Turiner Gesandte Graf Senfft-Pilsach mit Gehalt und Diäten in Wien, sein Lissaboner Kollege Graf Heinrich Bombelles mit Gehalt und Diäten in Turin und der General Wenzel Baron Marschall mit Gehalt und Diäten in Modena, woselbst Graf Saurau beglaubigt war 603). Bei länger dauernden Sonderdienstleistungen wurden die Diäten eingestellt und der Gehalt durch das Wartgeld ersetzt, das etwas niedriger bemessen, doch aber noch so hoch angesetzt war, daß der betreffende Diplomat, ohne Neuanschaffungen machen zu müssen, jederzeit wieder verwendet werden konnte. Er stand während dieser Zeit — dem Charakter, nicht dem Ausmaße der Bezüge nach — den quieszierenden Beamten der Hofstellen gleich. Heftig hat 5®9) 44 II 17 Kaiserl. Resolution betr. die Benennung der Beamten Interiora 3. eo°) 12 XI 16 Vorträge 283. 601) 22 IV 14 Promemoria Gentzens Personalia 7; 37 III 14 Dekrete für Karl Kesaer u. a. F 4 Personalia in. *°*) 22 IV 14 Promemoria Gentzens Personalia 7; 22 IV nach 15 Resolution Mett.s I. c. ®°3) 31 IX 21 Vortrag der Hofkammer Minister Kolowratsakten 2297/1831. 103

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