Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)

I. Die allgemeine Entwicklung der Reichskanzlei von 1559-1806 - 3. Die Reichskanzlei im Kampfe mit der österreichischen Hofkanzlei bis zum Rücktritt des Reichs Vizekanzlers Schönborn

bung um das Mainzer Kurfürstentum unterlegen war 2Ö9), zeigte sich Eltz um so eher geneigt, den Wünschen des Wiener Hofes entgegenzukommen. Bartenstein und Kuefstein, beide erbitterte Feinde Schönborns und der Reichskanzlei 27°), wählten den Weg, die Reichskanzlei durch De­krete des Erzkanzlers zu demütigen. Sie veranlaßten den Kurfürsten am 17. Juli 1732, ohne vorherige Verständigung des Reichsvizekanzlers, vier scharfe Dekrete an sämtliche Beamten der Kanzlei, an die Beamten der Re­gistratur und an die Referendarien Glandorff und Schnappauf zu richten, in denen der schärfste T adel wegen der durch Bestechungen hervor­gerufenen Verräter eien und der Unordnung in der Registratur ausge­sprochen und mit Entlassung aus dem Dienste gedroht wurde. Gegen Glandorff wurde der Vorwurf erhoben, daß er bereits vom Kaiser Unterzeichnete Expeditionen willkürlich zurückgehalten und eigenmächtige Änderungen in bereits approbierten Schriftstücken vorgenommen habe. Schnappauf wurde wegen seines Verhaltens im Judicium delegatum, das man als eine Beleidigung des Kaisers hinstellte, scharf gerügt. Nichts ist für diese Dekrete charakteristischer als die Tatsache, daß die im Archiv des Erzkanzlers erliegenden Konzepte derselben eigenhändig von Bartenstein geschrieben sind 269 270 271). Es war ein großer persönlicher Triumph Bartensteins. Die Verteidigungsschriften der Beamten der Kanzlei an den Erzkanzler zeigen auch, daß, so belastend auch der Fall Hochauer für die Kanzlei war und so vieles auch faul war, von den übrigen Vorwürfen, selbst denen gegen die Registratur, doch manches übertrieben war und der Gehässigkeit entsprang. Glandorff konnte sich, jedenfalls zumindest in den ihm vor­geworfenen speziellen Fällen, rechtfertigen und Schnappauf war eigentlich nur das Opfer seines Einstehens für die Rechte der Kanzlei geworden 272). Daß die allgemeinen Verhältnisse in der Kanzlei aber auch weiterhin recht viel zu wünschen übrig ließen, beweisen die fortgesetzten Klagen aus den folgenden Jahren und die von Mainz betriebenen Reformen. Philipp Karl von Eltz und sein Wiener Resident G u d e n u s ließen sich die Kanzleisachen überhaupt sehr angelegen sein. Schönborn tritt in diesen Jahren in diesen Dingen ganz zurück, zumal er auch meist nicht in Wien weilte, am 29. März 1734 übrigens unter dem Drucke des Kaisers resignierte. Gudenus bemühte sich 1733 und 1735 von neuem um einen Vergleich mit den erbländischen Kanzleien wegen der Standeserhöhungen. Ein von ihm ausgearbeiteter Vorschlag fand auch die Genehmigung des Kaisers. Nichts­destoweniger wurden die Verhandlungen nicht zum Abschluß gebracht, vielleicht infolge des Widerstandes des Grafen Sinzendorf 273). Die Miß­269) Vgl. H a n t s c h a. a. O. 324. 270) Glandorff nennt Kuefstein den „bösen Kanzleifeind“, R. K. Verf. A. 36, Nr. 12: 1732 Aug. 24. Kuefstein war auch Kandidat für das Reichsvizekanzleramt. Das wird bei seiner Haltung nicht ohne Einfluß gewesen sein. 271) Mzer. R. K. 48. — Glandorff beschuldigt neben Bartenstein und Kuefstein auch den Reichshofratspräs. Wurmbrand, den Vizepräsid. Metsch und den Mainzer Kanzler Lasser als Urheber der Dekrete; R. K. Verf. A. 36, Nr. 12: 1732 Aug. 24. 272) Die Verteidigungsschriften i. Mzer. R. K. 48. Beachtenswert ist Schnappaufs Bemerkung im Protokoll des Judicium delegatum v. 17. Mai 1732, daß auch in der österreichischen Hofkanzlei noch wichtigere Sachen verraten worden seien. 273) Mzer. R. K. 46: Berichte Gudenus’ v. 1733 Nov. 25., 1733 Juli 20., Aug. 13. u. Aug. 31. 75

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