Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)
I. Die allgemeine Entwicklung der Reichskanzlei von 1559-1806 - 4. Die Kanzleiverträge von 1742 und 1745 und ihr Einfluß auf die Kanzleiverhältnisse
stände unter den Kanzlisten veranlaßten Gudenus 1735, dem Erzkanzler eine scharfe Verordnung sowie die Bestellung eines eigenen Aufsichtsorgans vorzuschlagen 274). Er ist auch weiterhin der treibende Faktor bei den verschiedenen Reformprojekten, während der neue Vizekanzler Graf Metsch sich ziemlich passiv verhält. Gudenus bediente sich als Mitarbeiters des Kanzlisten Schäffer, der schon damals ein Projekt ausarbeitete, wie der Unordnung zu steuern wäre. Es waren hauptsächlich die große Disziplinlosigkeit und der Unfleiß der Kanzleischreiber, die sich um keine Amtsstunden kümmerten, tagelang der Kanzlei fernblieben, in der Kanzlei die Zeit mit Zechgelagen und Schwätzereien hinbrachten, sowie die trostlosen Verhältnisse beim Taxamt, die dringend eine Abhilfe forderten 275). Zunächst kam es 1736 nur in den Registraturen, von denen die lateinische Judizialregistratur wieder die Kritik des Reichshof rats- präsidenten erregt hatte, zu Reformmaßnahmen 276), die 1739 auch auf eine Neueinrichtung der politischen Registratur ausgedehnt wurden. In der Kanzlei und im Taxamt erfolgten diese erst 1739, wobei die Entwürfe Schäffers, die man zunächst in Mainz abgelehnt hatte, nun zur Durchführung kamen. Zur Beaufsichtigung der Kanzleischreiber und Behebung der Mängel des Geschäftsganges wurde die Stelle eines Expeditors geschaffen, die Schäffer verliehen wurde und für die am 9. Mai 1739 die von ihm ausgearbeitete Instruktion erlassen wurde 277). Am 8. Mai 1739 wurde eine erneuerte Taxamtsordnung gegeben, die hauptsächlich dem eingerissenen Mißbrauch der willkürlichen Taxbemessung steuern sollte, und am 9. Mai 1739 eine Instruktion für den Tax- amtsschreiber herausgegeben, der nunmehr den Taxator, der ja gleichzeitig auch Mainzer Resident war, im Taxamt entsprechend vertreten sollte 278). Für die Reformen im Taxamt hatte sich besonders der Mainzer Generalvikar Hugo Franz Karl Graf von Eltz eingesetzt, der in einem Bericht an den Kurfürsten ein vernichtendes Urteil über den Zustand des Taxamtes und der Kanzlei gefällt hatte 279). Die Kanzleiverträge von 1742 und 1745 und ihr Einfluß auf die Kanzleiverhältnisse. Die Reformen des Erzkanzlers vermochten sich jedoch nicht auszuwirken, denn die großen politischen Veränderungen, die der am 20. Oktober 1740 erfolgte Tod Kaiser Karls VI. zur Folge hatte, legten die Reichskanzlei zunächst fast ganz lahm und führten dann zu einer weitgehenden Desorganisation, die erst nach der Thronbesteigung Franz I. wieder behoben werden konnte. Philipp Karl von Mainz sah nun im Thronwechsel in erster Linie die erwünschte Gelegenheit, seine erzkanzlerischen Rechte auf die Kanzlei wie auch die Privilegien der Kanzlei selbst bei der kommenden 27t) Mzer.R. K. 48: 1735 Okt. ij. 275) Mzer. R. K. 49, Nr. 52. 276) Mzer. R. K. 49: 1736 Juli 4. Gudenus an Erzk. ) Mzer. R. K. 49 u. R. K. Verf. A. 46; vgl. auch unten S. 114. 27*) Mzer. R. K. 49; vgl. auch über das Taxamt unten S. 261 ff., über den Taxamts- schreiber S. 110. 279) Mzer.R.K.49: 1739 Apr. 20. 76