Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)

I. Die allgemeine Entwicklung der Reichskanzlei von 1559-1806 - 3. Die Reichskanzlei im Kampfe mit der österreichischen Hofkanzlei bis zum Rücktritt des Reichs Vizekanzlers Schönborn

war 265), setzte unter Nichtachtung der bisherigen Kommission im Mai 1732 ein Judicium delegatum unter dem Vorsitz des Reichshofratspräsidenten ein, dem zwar auch Graf Metsch und der Referendar Schnappauf angehörten, das aber durch die Beiziehung von zwei Räten der österreichischen Hof­kanzlei und eines Assessors des Obersthofmarschallamtes als ein kaiserliches Richterkollegium gekennzeichnet war 286). Über Schnappaufs Protest gegen die österreichischen Räte, der die Jurisdiktion der Reichskanzlei mutig zu verteidigen suchte, ging man zur Tagesordnung über und konnte dies um so leichter, als es sich bei Puchmayr überhaupt nicht um einen Angehörigen der Reichskanzlei handelte und es sich herausstellte, daß auch Hochauer zur Zeit des Verbrechens noch nicht vereidigt gewesen war. Die Kommission leistete jetzt ganze Arbeit. Das Ergebnis der sich lange hinziehenden Unter­suchung, die am 5. Dezember 1733 mit der Verurteilung Hochauers zu einer auf dem Spielberg zu verbüßenden Kerkerstrafe von einem Jahre endete und deren Einzelheiten wir hier nicht verfolgen können, war für die Reichskanzlei sehr beschämend. Es erwies vor allem eine ungeheure Fahr­lässigkeit in der Behandlung wichtiger Staatsschriften, die man Privat­personen zum Abschreiben übergab und unverschlossen durch halbwüchsige Dienstmädchen den Beamten zustellen ließ. Es zeigte aber auch, wie sorglos der verstorbene Taxator und Mainzer Resident Gudenus den Schreiber Hoch­auer, bevor dieser noch beeidigt war, im Taxamt hatte schalten und walten lassen. Die höheren Beamten waren nicht direkt kompromittiert 267). Wäh­rend noch die Gerichtskommission an der Arbeit war, benützten die Wiener Hofkreise die Bloßstellung der Reichskanzlei, um deren Beamten einer empfindlichen Demütigung zu unterwerfen. Gleichzeitig sollte dadurch auch der Vizekanzler Schönborn getroffen und er, dem ja Franz Ludwig von Mainz keineswegs grün war, von seinem Amte amoviert werden. Als der Kurfürst am 18. April 1732 verschieden war, hatte Kuefstein bereits seine Instruktion dahin erhalten, vom neuen Erzkanzler die Benennung eines genehmen Vizekanzlers und Behebung der Gebrechen in der Kanzlei zu verlangen 268). Da der Kandidat des Kaisers, Philipp Karl Freiherr von E 11 z, gewählt wurde, der Reichsvizekanzler Schönborn bei seiner Bewer­265) Vgl. das tadelnde Handbillett Karls VI. an Metsch v. 1732 Mai 24. i. R. K. Verf.A. 36, Nr. 12. ~m) Vgl. das Material über die Untersuchung i. Mzer. R. K. 47 u. 48. Das Judicium delegatum bestand aus dem Reichshofratspräsidenten Graf Wurmbrand, dem Vize­präsidenten Metsch, den Reichshofräten Hartig und Hillebrand, den österreichischen Räten Pelser und Schick, dem Assessor des Obersthofmarschallamtes Härtel und dem Reichs­referendar Schnappauf. 267) Die angeblichen Pflichtverletzungen, die, wie wir noch sehen werden, dem Referendar Glandorff zum Vorwurf gemacht wurden, waren anderer Art. — Übrigens waren durch die Untersuchung gegen Hochauer und Puchmayr keineswegs alle Fälle von Verrat aufgedeckt. Mehr noch als durch die Reichskanzlei scheint durch die Privatsekretäre der Reichshofräte verraten worden zu sein, so meldet der Mainzer Resident Gudenus dem Erzkanzler am 29. Okt. und 8. Nov. 1732 (Mzer. R. K. 48), daß ein Schreiber des Reichshofrats Berger gestanden habe, verschiedene Reichshofratsgutachten gegen Geld verraten zu haben, darunter auch solche, derentwegen man die Reichskanzlei verdächtigte. Von diesem Schreiber wurde auch das Gutachten wegen der Emigration der Salzburger Protestanten verraten; vgl. hierüber auch Josef K. Mayr, Die Emigration der Salzburger Protestanten 1731/1732, 161 f. 268) Weisg. an Kuefstein v. 24. Mai 1732 i. Mzer. R. K. 47; vgl. auch Kuefstein a. a. O. 88. 74

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