Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)
I. Die allgemeine Entwicklung der Reichskanzlei von 1559-1806 - 3. Die Reichskanzlei im Kampfe mit der österreichischen Hofkanzlei bis zum Rücktritt des Reichs Vizekanzlers Schönborn
tionen, für die in der Taxordnung eine feste Gebühr nicht enthalten war, eingehenden Geldern statt des bisherigen Fünftels künftig ein Drittel zum Bibale der Beamten geschlagen werden sollte 256). Als er am 30. Januar 1729 starb, war die Reichskanzlei in jeder Hinsicht tief gesunken. Ihre fast vollkommene Ausschaltung von der kaiserlichen Außenpolitik und das Sinken ihres Ansehens war eben auch ein Kapitel der langsamen Auflösung des alten deutschen Reiches, die unter Karl VI. immer deutlicher um sich griff, während auf der anderen Seite die Konsolidierung der österreichischen Macht und der österreichischen Länder große Fortschritte machte. Ein Jahrhundert fast hatte die Reichskanzlei im harten Kampfe mit ihrer jüngeren Rivalin um ihre politische Bedeutung gekämpft. Mit dem Ende der Vizekanzlerschaft Schönborns war dieser Kampf, der eigentlich schon lange zugunsten der österreichischen Kanzlei entschieden war, beendet und die Reichskanzlei auf ein Tätigkeitsfeld beschränkt, das politisch nur mehr von sekundärer Bedeutung war. Der Nachfolger des Kurfürsten Lothar Franz, der Pfalzgraf Franz Ludwig, nahm die ihm von seinem Vorgänger als Vermächtnis hinterlassene Verteidigung der erzkanzlerischen Rechte in der Reichskanzlei, die ihm Lothar Franz in einer eigenhändigen Aufzeichnung ans Herz gelegt hatte 257), durchaus ernst und wandte sich alsbald an den Vizekanzler um Information, was in der Sache zu tun sei. Schönborn aber antwortete dem Kurfürsten sehr resigniert und voll Pessimismus, er verwies darauf, daß auch die Reichsstände ihren Anteil am Niedergang der Kanzlei hätten, da sie sich selbst von der Reichskanzlei abgewandt und trotz seiner Mahnungen sich mit den anderen Kanzleien eingelassen hätten 258). Wenn es zu keiner neuerlichen Aktion seitens des Erzkanzlers kam, so trug daran die passive Haltung Schönborns in diesen Jahren Schuld, der sich nicht mehr viel von solchen Schritten erhoffen mochte und seit seiner Wahl zum Bischof von Bamberg und Würzburg in seinem Interesse für die Reichskanzlei erlahmte. Auch die im Jahre 1730 vorgefallenen Verletzungen des Amtsgeheimnisses durch Angehörige der Reichskanzlei hinderten den Erzkanzler in seinen Absichten. Erst im Mai 1731 suchte er die Angelegenheit wieder in Fluß zu bringen in dem Wunsche, sie mit dem kaiserlichen Gesandten Johann Ferdinand Graf Kuefstein zu erörtern. Er korrespondierte darüber mit Schönborn, der seine Vorschläge für diese Verhandlungen machte. Doch verhinderte Kuefsteins Abreise die geplanten Besprechungen 25B). Der Erzkanzler machte dann noch im selben Jahre, als er persönlich in Wien weilte, einen Versuch zur Verteidigung seiner Rechte, wobei er von Glandorff beraten und unterstützt wurde, da Schönborn damals bereits in seinen Bistümern weilte. Es blieb jedoch alles erfolglos 26°). Stellung und Ansehen der Reichskanzlei waren in den letzten Jahren besonders tief gesunken, die häufige Abwesenheit Schönborns, der durch den Reichshofratsvizepräsidenten Grafen Metsch vertreten wurde, übte naturgemäß auch einen nachteiligen Einfluß. Besonders schlimm aber waren die Kor256) Vgl. hierüber Mzer. R. K. 45 (letztes Konvolut). Das betreffende erzkanzlerische ^Dekret erging am 14. Aug. 1728. Vgl. auch unten S. 127 ff. 257) Mzer. R. K. 46, Aufzeichnung v. 21. Okt. 1728. S58) Mzer. R. K. 46: 1729 Juni 14. Erzk. an Schönborn, dessen Antwort v. 22. Juni. !5B) Mzer.R.K.46. 26°) Vgl. dazu Hantsch a. a. O. 338 f. 72