Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)

I. Die allgemeine Entwicklung der Reichskanzlei von 1559-1806 - 3. Die Reichskanzlei im Kampfe mit der österreichischen Hofkanzlei bis zum Rücktritt des Reichs Vizekanzlers Schönborn

erzkanzlerischen Forderungen nicht näher kannte, war die kurböhmische Wahlgesandtschaft ebenso wie die Wiener Hof kreise betroffen, als die Ge­sandten in Frankfurt die Mainzer Wunschliste erhielten. Sie bestand aus nicht weniger als 17 schon im Schreiben des Erzkanzlers vom 7. Juli ent­haltenen Punkten, von denen allerdings die ersten zwei Besoldung und Qualifikation der Reichshofräte betrafen 238). Punkt 3 und 4 forderten die Bereitstellung entsprechender Hofquartiere für Reichshofräte und Reichs­kanzleibeamte sowie Achtung ihrer Immunitäten und Privilegien, besonders der Mautfreiheit für ihren eigenen Bedarf, j die Präzedenz der Reichshof­räte, Reichsreferendare und Reichshofratssekretäre vor den im gleichen Rang stehenden Beamten der erbländischen Stellen. Gemäß Punkt 7 sollten diese letzteren in kaiserlichen Resolutionssachen von der Reichskanzlei „decreta in gnaden“ anzunehmen verpflichtet sein. Punkt 8 und 9 befaßten sich mit der Kundmachung der kaiserlichen Verordnungen und Erklärungen aus der Reichskanzlei, die an den Toren der kaiserlichen Residenz und der Kanzlei angeschlagen werden sollten und zu deren Durchführung sich das Hof marschallamt dem Reichshof rat und der Reichskanzlei zur Verfügung stellen sollte. Der nächste Punkt forderte die Sicherung der Jurisdiktion der Reichskanzlei gegen Eingriffe des Hofmarschallamtes bei den Verlassen­schaftsabhandlungen ihrer Beamten. Punkt 11 betraf die Visitation des Reichshof rats und 12 wollte das Recht zur Ausfertigung von Schriftstücken mit der Kanzleiunterschrift per imperatorem auf die Reichskanzlei, die Hof­kammer, das Marschallamt und den Hofkriegsrat beschränkt wissen, wäh­rend die anderer Stellen mit per regem bzw. per archiducem unterzeichnet werden sollten. Das Schwergewicht der Forderungen lag aber in den Punk­ten 6, 13, 14 und ij. Hier wurde verlangt, daß der Reichshofratspräsident und der Reichsvizekanzler vom Tage ihrer Ernennung an wirkliche geheime Räte sein sollten (Punkt 6) und der Vorrang der Reichskanzlei festgelegt werde; es wurde erklärt, daß der Erzkanzler kein höheres Kanzellariat als das seinige und keine geheime kaiserliche Hofexpedition außer der seinigen anerkenne. Unter Berufung auf den § 43 der Wahlkapitulation Josefs I. forderte der Erzkanzler, daß alle Expeditionen in Reichssachen nur aus der Reichskanzlei ausgehen dürften (Punkt 13). Besonders bedeutungsvoll war Punkt 14, der die Bestellung der kaiserlichen Ämter, besonders des Oberst­hofmeisters, des Hofkriegsrats- und Hofkammerpräsidenten sowie der ge­heimen Räte, der Reichskanzlei vorbehielt. Die Reichskanzlei sollte auch bei allen Konferenzen in Hof- und Zeremonialsachen durch den Vizekanzler vertreten sein und die Protokolle darüber führen (15), zu deren Vervoll­ständigung ihr die älteren Protokolle von anderen Stellen ausgeliefert werden sollten (16). Der letzte Punkt behielt schließlich die Verwendung der kaiser­lichen Goldbulle der Reichskanzlei vor. Wir sehen, es war ein Maximal­programm, das Lothar Franz hier aufgestellt hatte. Auffallend ist, daß von den „Publica“, den außenpolitischen Angelegenheiten, die Schönborn Handlungen empfohlen. Der Vizekanzler spricht in diesem Brief auch über diese Be­hauptung des Gfn. Goess und sagt, daß er Goess lediglich gesagt habe, der Kurfürst werde „totam electionem an diesem punct nicht ankommen lassen“; vgl. auch Hantsch, a. a. O. i j6. 23s) Abschrift der 17 Punkte und der von der böhm. Wahlgesandtschaft erteilten Antwort i. R. K. Immunitäten 1. 5* 67

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