Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)

I. Die allgemeine Entwicklung der Reichskanzlei von 1559-1806 - 3. Die Reichskanzlei im Kampfe mit der österreichischen Hofkanzlei bis zum Rücktritt des Reichs Vizekanzlers Schönborn

soviel Verdruß bereitet hatten, nicht des näheren die Rede ist, wiewohl sich in den Kanzleiakten ein ausführliches Promemoria Glandorffs über die Eingriffe auf diesem Gebiete findet 239). Man hoffte, sie aber offenbar durch den sehr weitgespannten Punkt 13 zu decken. Durch diesen hoffte man auch den Streit um die Standeserhöhungen zu gewinnen. Von einer Bewilligung der Forderungen durch die böhmische Wahlgesandtschaft, die sich sofort um neue Instruktionen nach Wien wandte, konnte natürlich keine Rede sein. Langwierige Beratungen und Diskussionen der böhmischen Gesandten mit den Bevollmächtigten des Erzkanzlers folgten. Der Kur­fürst, der die Instruktion der böhmischen Gesandtschaft kannte und daher wußte, wie weit sie nachgeben dürfte 24°), blieb zunächst sehr fest. Beson­ders hartnäckig war Lothar Franz in der Frage der Bestellung der Hofämter, auf die er erst am 28. September verzichtete. Indessen rückte der Wahl­termin, der zuerst für den 8., dann für den 14. Oktober festgesetzt war, immer näher und die Situation schien sich kritisch zuzuspitzen. Gerade dies aber erwies sich den Österreichern günstig. Lothar Franz scheute vor dem Äußersten, der Verhinderung der Wahl, zurück. In den letzten Tagen gab er nach. Möglich, daß auch das ihm von Karl durch die böhmische Ge­sandtschaft zugesicherte Geldgeschenk von ij0.000 fl. zu seiner Sinnes­änderung beitrug241). Er begnügte sich mit einer am 11. Oktober 1711 Unterzeichneten Erklärung der kurböhmischen Wahlgesandtschaft 242), die eigentlich nur in den minder wichtigen Streitpunkten, wie Jurisdiktion in Sterbefällen und Immunitäten der Reichskanzleibeamten, Quartierbeistel- lung, Verwendung der goldenen Bulle, Zugeständnisse machte. Wichtiger war lediglich die im ersten Punkt dieser Vereinbarung enthaltene Bestim­mung, daß Reichshofratspräsident und Reichsvizekanzler vom Tage ihrer Ernennung an wirkliche geheime Räte sein sollten und der letztere an allen Hofzeremonial- und Reichskonferenzen teilnehmen sollte sowie die im fünften Punkt getroffene Verfügung, daß die von der Reichskanzlei aus­gehenden Dekrete „in gnaden“ von den anderen Kanzleien angenommen werden müßten. Hingegen blieb die angesichts ihrer finanziellen Tragweite für die Reichskanzlei so wichtige Streitfrage über die Standeserhöhungen ungelöst und wurde einer Vereinbarung mit dem künftigen Kaiser Vor­behalten. Im Vergleich zu den hochgespannten Forderungen mutet somit das Ergebnis der Bemühungen des Erzkanzlers recht kläglich an. In Wien hatte man auch durchaus mit Recht das Gefühl eines errungenen Sieges und triumphierend beglückwünschte der böhmische Hofkanzler Wratislaw den Grafen Sinzendorf zu diesem Erfolge 243). Der zwischen der kurböhmischen Wahlgesandtschaft und dem Erzkanzler am 11. Oktober 1711 geschlossene Vergleich hatte jedoch, ganz abgesehen von seinem Inhalt, die Bedeutung, daß er die Reihe der sogenannten Kanzleiverträge 239) R. K. Immunität. 1. 2,°) Vgl. darüber Hantsch 156 f. 241) So behauptet zumindest der der Wahlgesandtschaft angehörige Regierungsrat Joh. Wilh. Ebelin in seinem Bericht v. 6. Okt. 1711 i. R. K. Wahl-u. Krön. A. 2 j c. 212) Gedruckt bei Kretschmayr a. a. 0.486 ff. — Vgl. dazu auch Hantsch a. a. O. 382, Anm. 34. 213) Hantsch a. a. O. 159. 68

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