Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)

VI. Biographische Daten und Betätigung der einzelnen Beamten - 2. Sekretäre der deutschen Expedition

seiner offiziellen Aufnahme in die Reichskanzlei wurde er im Juni 1684 in diplomatischer Mission an den brandenburgischen Hof entsandt. Seine Instruktion wurde in der Reichskanzlei ausgefertigt 350). Am 13. Oktober 1684 wurde Consbruch als Nachfolger Propsts als Sekretär der lateinischen Expedition installiert 351) und bekleidete diese Stelle durch etwa eineinhalb Jahre. Er begegnet uns dann sogleich als Verfasser der meisten politischen Weisungen aus der lateinischen Expedition 352). Schon am 4. Juni 1686 ernannte ihn jedoch der Erzkanzler zum deutschen Sekretär, da Propst, der auch hier sein Vorgänger war, gestorben war 353). In dem folgenden Vierteljahrhundert war nun Consbruch die Hauptarbeitskraft der Reichs­kanzlei. Er konzipierte nicht nur ungemein viel, zumeist in ganz selbständiger Weise, sondern fungierte auch in allen Konferenzen als Protokollführer und vielfach als Referent. Zur Zeit, als Bertram das lateinische Sekretariat in unzureichender Weise versah 354), hat Consbruch auch in der lateinischen Expedition gearbeitet3B5). Seit 1690 wurde er auf diesem Gebiete zwar durch Dolberg abgelöst, doch hat er auch noch weiterhin zur lateinischen Expedition gehörige Konzepte verfaßt, so daß damals die scharfe Scheidung zwischen den Expeditionen auf politischem Gebiet aufgehoben erscheint3B6). Der Referendar Teuber sagte später einmal, daß Consbruch und Luz Dolberg die meisten und wichtigsten Ex­peditionen in beiden Sprachen fast allein gemacht haben 356 a). Die große Arbeitskraft und die reichen Kenntnisse dieses Mannes verliehen ihm im Laufe der Zeit großes Ansehen. Er hat vornehmlich die Referate über die Beschlüsse der Konferenzen, in denen er auch mitvotierte, verfaßt 357). Als Friedrich Karl von Schönborn im Jahre 1703 zum ersten Male nach Wien als Gesandter seines Oheims kam, da berichtete er, daß er in allem an Consbruch „gewiesen worden sei“, der anscheinend im Gegensätze zu Kaunitz allein die erforderlichen Kenntnisse des Reichsrechtes und der Reichspolitik besaß 358). Daß Consbruch nicht einflußlos war, erfuhr der spätere Reichsvizekanzler auch bereits damals, als Consbruch im Vereine mit Seilern und öttingen ihm große Schwierigkeiten bei der Regelung des Konfliktes bereitete, den der Kurfürst Lothar Franz mit dem Kammer­gerichtsassessor von Pürk hatte 3B9). Sehr gut beleuchtet das Urteil des preußischen Gesandten Christian Friedr. v. Bartholdi aus dem Jahre 1705 die Stellung Consbruchs, er schreibt: „Nächst dem reichsvicecantzler wird der von Consbruch, wie vor so nach, viel zu sagen haben. Er stehet wohl mit dem fürsten von Salm und mit dem freyherrn von Seilern und hat 35°) R. K. Instr. 4: 1684 Juni 23. 361) Eidbuch. 362) Vgl. Frankreich 44 u. Rom 98. 363) R. K. Verf. A. 5. 364) Vgl. unten S. 426 f. 355) Vgl. z. B. die Weisgen. an Ferd. Wenzel Lobkowitz a. d. J. 1688 i. Frankreich 44, ferner Weisgen. nach Rom a. d. J. 1687—89 i. Rom 98. 356) Vgl. die Konzepte seiner Hand v. 1696 i. Rom 98 u. 170s—1709 i. Rom 115. 356 a) Mzer. R. K. 36 undat. Promemoria. 357) Vgl. Conf. Prot. 37: Billett des R. V. Kzl. Kaunitz an C. zur Abfassung eines Referats v. 26. Okt. 1700, ferner C.’s Aufzeichnung „Meine meinung bey der conferenz vom 25 octobris 1700“. 35S) Hantsch a. a. O. 51 f. 359) Hantsch a. a. O. 125. 395

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