Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)

I. Die allgemeine Entwicklung der Reichskanzlei von 1559-1806 - 1. Die Neuorganisation der Reidiskanzlei im Jahre 1559 und ihre Entwicklung bis zum Tode Maximilians II

die Standeserhöhungsprivilegien für erbländische Untertanen nur von den Sekretären der Erblande bearbeitet und unterfertigt werden sollten39). Ein weiterer Artikel (§ 40) verordnete nun, daß von den zwei Re­gistratoren einer nur die Reichs- und der andere nur die österreichischen Sachen verwalten sollte, wobei dem ersteren drei, dem letzteren zwei Registranten als Hilfskräfte beigegeben wurden. Mit diesen beiden Artikeln, deren zweiter eine eigene österreichische Registratur schuf, war die Organisation der österreichischen Abteilung der Reichskanzlei vollendet. Darin möchte ich die Bedeutung dieser Ordnung für die Weiterentwicklung der Kanzlei erblicken. Von den anderen neu aufgenommenen Bestimmungen sind neben solchen, die wie Art. 4 mit dem Verbot der Weitergabe von in der Kanzlei einlangenden „Zeitungen“ der Wahrung des Amtsgeheimnisses oder wie Art. 18 mit dem an die Sekretäre gerichteten Befehl zur rechtzeitigen Ablieferung der Akten besserer Ordnung in der Registratur dienen sollten, jene zu nennen, die den Sekretären gestatteten, Befehle an Parteien und Fürschriften an solche selbst mit dem kaiserlichen Sekret zu siegeln und die Taxen dafür für sich einzuheben (§ 22) sowie das Verbot an den Taxator, keine über 10 fl. hinausgehende Taxbefreiung zu gewähren und keine außerordentliche Aus­gabe zu machen, wenn er dafür nicht eine vom Kaiser oder Erzkanzler unterfertigte Bescheinigung vorweisen könne (§ 24). Wurde mit dieser letzten Bestimmung der Beschwerde des Kurfürsten Daniel von Mainz wegen schlechter Verwaltung des Taxamtes Rechnung getragen und ent­sprachen auch die auf die scharfe Trennung der Reichs- und österreichischen Sachen gerichteten Artikel seinen Wünschen, so mußte er sich in der Frage seines Ernennungsrechtes mit einer einfachen Wiederholung des 1559 ver­einbarten Wortlautes begnügen, doch bemühte sich der Kaiser anscheinend gerade während des Reichstages zu Speier, auf dem auch die neue Kanzlei­ordnung erlassen wurde, bei der Besetzung des durch den am 27. April 1570 erfolgten Tod des Zasius freigewordenen Postens des Vizekanzlers im Einvernehmen mit dem Kurfürsten vorzugehen. Bei der geringen Ein­schätzung der Persönlichkeit Webers durch den Kaiser ist es naheliegend, daß er darauf bedacht war, für Zasius einen vollwertigen Nachfolger zu finden. Wir wissen aus den Berichten des bayrischen Reichstagsgesandten Wiguleius Hundt, daß der Kurfürst mit dem Kaiser über die Wahl einer geeigneten Persönlichkeit konferierte40). Hundt hatte vom Herzog Albrecht den Auftrag, dem Kurfürsten zwei Kandidaten vorzuschlagen, nachdem sich der Herzog schon vorher persönlich an den Kurfürsten ge­wandt hatte 41). Es waren dies Albrechts Rat Dr. Sigmund Vieheuser und sein Kanzler Dr. Christoph Elsenheimer. Der Erzkanzler zeigte sich keineswegs abgeneigt, für die beiden einzutreten. Indessen machte die Sache keine rechten Fortschritte, dem Kaiser wurden auch von anderer Seite verschiedene Personen vorgeschlagen und auch die Protestanten machten Anstrengungen, einen Mann ihres Vertrauens auf den Posten 38) Hiemit erscheint die in Unverzagts Promemoria (vgl. Anm. 36) aufgestellte For­derung erfüllt. 10) Vgl. den Bericht Hundts an Hg. Albrecht v. 28. Juni 1570 b. Manfred Mayer, Leben, Werke u. Briefwechsel d. W. Hundt 259. 41) Vgl. Götz, Brief u. Akten z. Gcsch. d. 16. Jhts., 5, 725, Anm. x. 21

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