Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)

II. Die Beamtenschaft, ihre Pflichten und Rechte - 11. Einkünfte und Privilegien

Ursprünglich handelte es sich dabei allem Anscheine nach um ein nach der Analogie der den Mitgliedern des Reichskammergerichtes zustehenden Privilegien 203) beanspruchtes Gewohnheitsrecht. Erst im Laufe des 17. Jahrhunderts erfolgte eine reichsgesetzliche Festlegung dieser Rechte, indem in der Reichshofratsordnung von 16J4 ausdrücklich ausgesprochen wurde, daß der Reichshofratspräsident, die Reichshofräte und andere zum Reichshofrat gehörige Personen samt ihren Frauen und Kindern sowie ihrem Hausgesinde von allen Personalauflagen und fremdem Gerichtszwang frei sein sollten 204). Die Wahlkapitulation Leopolds I. sprach dann aus­drücklich aus, daß die Reichshofräte wegen der Zölle und Steuern und der Befreiung von anderen Beschwerden den Assessoren des Reichskammer­gerichtes gleichgehalten werden sollten 205 206). Von der Reichskanzlei war in diesen Reichsgesetzen nicht mit ausdrücklichen Worten die Rede, wenn man auch ihre Beamten unter die anderen zum Reichshofrate gehörigen Personen rechnen konnte. Nichtsdestoweniger berief man sich auf Seite der Reichskanzlei in der späteren Zeit stets auf diese Bestimmungen 20B), ohne daß an ihrer Gültigkeit auch für die Beamtenschaft der Reichskanzlei Zweifel laut geworden wären. Eine besondere Bedeutung hatte das Gerichtsprivileg vor allem im Verfahren bei Todesfällen von Beamten, bei der Abhandlung ihres Nachlasses, an den von Seite des Gerichtes die Sperre angelegt und über den ein Inventar angelegt werden mußte, sowie in weiterer Folge in Fragen der Vormundschaft über minderjährige Erben. Auf diesem Gebiete entstanden ungezählte Streitigkeiten und Konflikte mit verschiedenen Gerichtshöfen und anderen Behörden, die der Reichs­kanzlei die Ausübung dieser Gerichtsbarkeit streitig machten. Gleichen Anfechtungen war übrigens auch der Reichshof rat ausgesetzt. Vor allen anderen beanspruchte das Obersthofmarschallamt, nachdem es sich zu einer förmlichen Gerichtsbehörde entwickelt hatte, die Ausübung der Gerichtsbarkeit über die Mitglieder des Reichshofrates und der Reichs­kanzlei als „bei hof anwesend“ 207). Im 16. Jahrhundert hatte die Reichs­kanzlei bei Verlassenschaftsabhandlungen ihrer Beamten ihre Jurisdiktion noch ungestört vom Obersthofmarschallamt ausgeübt, auch in den ersten Jahrzehnten des 17. Jahrhunderts war noch keine wesentliche Änderung in diesem Zustand eingetreten 208). Doch setzten dann bald die Konflikte ein, die das ganze 17. Jahrhundert trotz der 1654 getroffenen Bestimmungen mit wechselndem Erfolg fortdauerten 209). Auch an Zusammenstößen mit 203) Vgl. hierüber S m e n d a. a. O. 370 ff. “"‘j R. H. R. Ordng. Tit. I, §8, bei U f f e n b a c h a. a. O. 50. — Hingegen spricht der Reichsabschied von 1654, § 141 (Neue u. vollständigere Sammlg. d. Reichsabschiede 3, 666), auf den man sich von Seite der Reichskanzlei auch zu berufen pflegte, nur von den Vorrechten des Reichskammergerichtes. 206) Im Artikel 41, § 5, R i e g g e r, Josephs II. hármon. Wahlkapit. 2, 321. 206) Vgl. die oben zitierte Eingabe v. 1683, ferner die Ausarbeitung Leykams über den Gerichtsstand der Reichskanzlei v. 1769 i. R. H. R. Verf. A. 25, Nr. 17. 207) Vgl. Ed. Strobl R. v. Albeg, Das Obersthofmarschallamt Sr. k. u. k. apostol. Majestät (Dopsch, Forschgen. z. inn. Gesch. österr. 4), 60 ff., 78 ff. und bes. 89 ff. 208) Vgl. den „Extract protocolli, so wegen der sperr über weyland Caspar Sartors gewesten kayl. reichshofcanzley registratoris Verlassenschaft . . verfasst worden“ v. J. 1615, R. H. R. Verf. A. 21, Nr. 1. 209) Vgl. auch die bei Strobl a. a. O. 93, Anm. 1, zitierte Resolution v. 19. Okt. 1630. 140

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