Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)
II. Die Beamtenschaft, ihre Pflichten und Rechte - 11. Einkünfte und Privilegien
anderen Justizbehörden der österreichischen Erblande fehlte es nicht, zumal die Frage der Kompetenz bei Verlassenschaftsabhandlungen im 17. und 18. Jahrhundert besonders bei Personen, die dem Adel angehörten und liegende Güter besaßen, wenig geklärt war und sehr leicht zu Streitigkeiten Anlaß gab. Wir können hier die Entwicklung dieser Konflikte im einzelnen nicht weiter verfolgen. Von Seite der Reichskanzlei benützte man die Verhandlungen von 1711, um auch über diese Frage eine Bestimmung in den Kanzleivertrag hineinzubringen. Artikel 2 des Vertrages vom ii. Oktober 1711 bestimmte, daß bei Sterbefällen von Reichshofräten, Reichskanzleiverwandten und Reichsagenten die Vornahme der Sperre, Aufstellung der Inventarien und aller anderen Amtshandlungen ausschließlich dem Reichshofrat und der Reichskanzlei zustünden210). Die Streitfälle wurden jedoch durch diese Bestimmung keineswegs aus der Welt geschafft. Besonders kritisch wurde die Sachlage, als während des Interregnums nach dem Tode Karls VI. der Reichsvizekanzler Metsch am 28. November 1740 starb. Das Obersthofmarschallamt wollte mit der Todesfallaufnahme Vorgehen, die Reichskanzlei kam aber zuvor und erklärte, daß ihr auch während des Interregnums die eigene Jurisdiktion zustehe211). Der Kanzleivertrag von 1745 brachte infolgedessen neue, noch genauere Bestimmungen über die Jurisdiktionsfrage 212), ohne daß hiedurch eine durchgreifende Veränderung in den Verhältnissen erzielt werden konnte. Wichtig war, daß der Erzkanzler am 28. Mai 1759 die ursprünglich eigenmächtig vom Vizekanzler Colloredo eingeführte ständige Kommission zur besseren Besorgung der Vormundschafts- und Kuratelssachen der Reichskanzleiverwandten und zur Rechtsprechung in Streitsachen nunmehr von sich aus auch formell einsetzte. Sie bestand aus den beiden Reichshofratssekretären, dem Taxator, den beiden Registratoren und zwei Kanzlisten als Aktuaren213). In den Verhandlungen Erthals 1770—1773 spielten auch die Jurisdiktionsfragen eine bedeutende Rolle. Die mit dem Kaiser getroffene Übereinkunft sicherte hier dem Erzkanzler und dessen Stellvertreter wichtige Rechte sowohl in der Zivilgerichtsbarkeit wie in Kriminalfällen. Wir haben darüber schon in anderem Zusammenhänge berichtet 214). Hier hatte auch die Frage der Ausübung der Kriminalgerichtsbarkeit über die Reichskanzleibeamten, die der Erzkanzler auch für sich beanspruchte und die meist durch eine Kommission unter dem Vorsitz des Vizekanzlers besorgt wurde 215), ihre Regelung gefunden. In Hinkunft sollte eine vom Kaiser ernannte Kommission, in die der Erzkanzler den Vizekanzler und andere Kommissäre zu entsenden hatte, den Prozeß durchführen und über die Kassation des Beamten entscheiden, während die Verurteilung zu Leibes- oder Lebensstrafen dem Kaiser Vorbehalten blieb. 210) Kretschmayr a. a. O. 487. 211) Vgl. Strobl a. a. O. 105. Hier audi über den Versuch der Reichskanzlei, während des Interregnums die Gerichtsbarkeit über die Mitglieder des Reichshofrates, der durch den Tod eines Kaisers außer Wirksamkeit trat, an sich zu ziehen. 212) Kretschmayr a. a. 0.492. 213) Mzer. R. K. 72.-11) Vgl. oben S. 90. 215) Vgl. auch den Fall Hochauer oben S. 73 f. 141