Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)

II. Die Beamtenschaft, ihre Pflichten und Rechte - 11. Einkünfte und Privilegien

geführt wurden 195 *). Eine große Rolle spielte die maut- und zollfreie Wein­einfuhr und später die Tabakeinfuhr 198), dann auch die Einfuhr verbotener Waren durch Kanzleibeamte197). Besonders ausgedehnt war die Steuer­freiheit. Sie bildete gleich der Mautfreiheit ein ständiges Streit­objekt mit den österreichischen Stellen und wurde auch immer wieder in den Kanzleiverträgen behandelt. Ihren Umfang ent­nimmt man am besten aus deren Bestimmungen sowie aus den ver­schiedenen einschlägigen Verhandlungsakten der Reichskanzlei198). Sie umfaßte Kopf- und Vermögenssteuern, Erb-, Schulden-, Personal- und Klassensteuern, ebenso auch die zeitweilige Kriegsbeisteuer und Kapitalien­steuer, ferner auch indirekte Steuern wie die Tranksteuer. Die Beamten und ihre Witwen und Kinder waren ferner von dem landesfürstlichen Abfahrtsgeld, worunter die Abgabe vom Vermögen im Falle der Auswan­derung verstanden wurde, befreit. Dazu kamen noch eine Reihe kleinerer Vorrechte, auf die man eben­falls strenge hielt. Es waren dies die P o r t o f r e i h e i t, die Sperr­freiheit, die den Beamten und seine Familie von den Abgaben an den Stadttoren befreite, und die Freiheit vom Weg-, Linien-, Schranken- und Brückengeld und wie die anderen derartigen kleineren Abgaben noch heißen mochten199 * 201). Alle diese Bevorrechtungen bildeten besonders bei den Verhandlungen, die Erthal 1770—73 in Wien führte und die mit der Konvention vom 14. Juli 1773 schlossen 20°), den Gegenstand lebhafter Kontroversen. Eine Erwähnung verdient schließlich noch die von den Reichshofräten und damit auch von den Reichskanzleibeamten beanspruchte Bücherfreiheit, d. h. das Recht auf den Bezug auch jener Bücher, die von der Zensur verboten worden waren. Wegen dieses Rechtes gab es unter Maria Theresia verschiedene Streitigkeiten 20X). Die Beamten der Kanzlei und deren Frauen und Kinder besaßen ferner einen privilegierten Gerichtsstand. Der Anspruch auf diesen wurde in gleicher Weise begründet wie jener auf die Freiheit der Personal­abgaben. Die Kanzlei berief sich darauf, daß sie gemäß der Kanzleiordnung und „anderer Reichskonstitutionen“ dem Kaiser als Oberhaupt und dem Erzkanzler in gleicher Weise verpflichtet sei, aber vom Erzkanzler un­mittelbar dependiere und ihr die gleichen Vorrechte wie dem Reichs­kammergericht zustünden, insbesondere die Freiheit von jedem anderen Gerichtszwang 202). Sie erkannte nur ihre eigene durch den Reichsvize­kanzler ausgeübte Gerichtsbarkeit an, ebenso wie dies der Reichshofrat für seine Mitglieder und die zu ihm gehörigen Personen für sich beanspruchte. 195) So soll der Vizekanzler Colloredo allein in 3 Jahren Waren für 40.000 fl. mautfrei eingeführt haben. Brée an Mainzer Wahlbotschafter v. 1764 Febr. 22, Mzer. R. K. 74. — Ähnliche Mißbräuche herrschten auch beim Reichskammergericht, vgl. S m e n d a. a. O. 373. 10«) Vgl. R. K. Immunitäten 1; u. 16. 197) Ebda. 17. 198) Vgl. Immunitäten 10, ix, 12 u. 13. 199) Ebda. Fasz. 19 u. 20. Vgl. oben S. 89 ff. 201) Immunitäten 21. 2»ä) Vgl. die Eingabe der sämtlichen Beamten an den Reichsvizekanzler aus d. J. 1083, R- H. R. Verf. A. 22, ferner die Ausführungen bei Malblank 3, 434 ff. 139

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