Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)

II. Die Beamtenschaft, ihre Pflichten und Rechte - 2. Die Sekretäre und Konzipisten

als Reichshofratssekretär, offiziell erhielt er aber auch noch den Titel eines Extraordinari-HofsekretärsS5), wiewohl die im gleichen Jahr erschienene Reichshofratsordnung schon von Reichshofratssekretären spricht und schon die wahrscheinlich Entwurf gebliebene Reichshofratsinstruktion Rudolfs II. von 1584 „Hofratssekretarien“ erwähnt. Nach Huebers Tod im Jahre 1625 gestaltete sich die Lage so, daß es zunächst keinen eigenen Reichshofrats­sekretär gab, da der geheime Sekretär Söldner die Reichshofratsagenden beibehielt; auch als er 1634 wirklicher Reichshofrat wurde, beließ man ihm das Reichshofratssekretariat noch weiter. Da sich jedoch die Vereini­gung einer wirklichen Reichshofratsstelle mit der Protokollführung nicht gut vereinbaren ließ, wurde für diese zunächst der Konzipist Ferre und sehr bald darauf Paul Thoman herangezogen, der 1640 offiziell den Titel Reichshofratssekretär erhielt36). Mit ihm beginnt die ununterbrochene Reihe der selbständigen Reichshofratssekretäre in der deutschen Expedition. In der lateinischen Expedition erscheint Johann Schäffer 1641 zuerst mit diesem Titel. Da nach ihm (1659) jedoch wieder die Konzipisten die Pro­tokollführung und die übrigen einschlägigen Arbeiten besorgten, erscheint erst seit 1676 wieder ein selbständiger lateinischer Reichshofratssekretär. Die Führung der Resolutionsprotokolle, das Festhalten der im Reichshofrat gefaßten Beschlüsse, Unterzeichnung der an die Parteien hinausgehenden Konklusa, die Abfassung der Schriftstücke, das Referat an den Präsidenten, die Verlesung von Schriftstücken im Rat und der Verkehr mit den Par­teien blieben weiterhin die Hauptaufgaben der Reichshofratssekretäre, wäh­rend das anfangs mit eigener Hand besorgte Reinschreiben der Proto­kolle 37) eigenen Schreibkräften überlassen wurde und die manipulative Arbeit mit den Akten sowie deren kanzleimäßige Behandlung, vor allem das Rubrizieren, auf den Protonotar überging 38), doch oblag ihnen Anfor­derung und Rückstellung der von den Referenten aus der Registratur be­nötigten Akten. Dem lateinischen Reichshofratssekretär oblag auch das Referat über Inventur und Abhandlung des Nachlasses der Reichskanzlei­beamten und der sonstigen der Jurisdiktion der Kanzlei unterworfenen Personen 39). Die Geschäftslast, die der Reichshofratssekretär der lateini­schen Expedition zu bewältigen hatte, war naturgemäß viel geringer als die des deutschen. Das hatte für den ersteren die unangenehme Folge, daß seine Einnahmen weit hinter denen seines Kollegen aus der deutschen Expedition zurückblieben. Um dieser Ungleichheit abzuhelfen, verfügte der Erzkanzler am 30. Juli 1748 auf Vorschlag des Reichsvizekanzlers, daß künftighin der lateinische Reichshofratssekretär die Expedition aller Privilegienbestätigun­35) Mzer. R. K. 8 a: 1617 Mai 26 Kaiser an Erzkzl. u. R. K. Veri. A. 7 (Hueber). 36) Vgl. die Darstellung von ca. 1640 über das selbständige Reichshofratssekretariat i. Mzer. R. K. i (R. K. Ordng. v. 1559, Nr. 5). — Thoman ist jedoch nie in den Genuß der Bezüge des wirklichen Reichshofratssekretariats gelangt, da er vor Söldner starb, vgl. unten S. 442. 37) Vgl. über die R. H. R. Protokolle unten S. 247 ff. 3S) Über die Betätigung der Reichshofratssekretäre in der 2. Hälfte des 18. Jhts. unterrichtet sehr gut bis ins einzelne Joh. Chr. Herchenhahn, Geschichte d. Ent­stehung, Bildg. u. gegenwärt. Verfassg. d. k. Reichshofraths 2 (1792), 103 ff. 39) Vgl. hiezu die Darstellung des Reidhshofratssekretärs von Hofmann i. R. K. Verf. A. 7. 105

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