Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)
II. Die Beamtenschaft, ihre Pflichten und Rechte - 3. Der Protonotar
gen, aller Veniae aetatis, aller Impressorien sowie jener die Reichsritterschaft betreffenden Angelegenheiten, welche die Korpora oder Kantone der Ritterschaft angingen, einschließlich der Streitsachen und schließlich alle minderen Lehenssachen haben sollte 40). Der Protonotar. Durch die Reichshofratsordnung des Kaisers Mathias vom Jahre 1617 wurde das Protonotariat für die Reichshofratsagenden geschaffen. Der Protonotar trat an die Stelle dés bisherigen Reichshofrats- protokollisten. Einem solchen Protokollisten, dessen Aufgabe es war, die für den Reichshofrat bestimmten Stücke in das Einlaufprotokoll dieser Behörde einzutragen, begegnet man das erste Mal unter Ulm, ohne daß man mit Sicherheit sagen kann, ob dieser ein offizieller Beamter der Kanzlei war. Es scheint vielmehr, daß es sich zunächst um einen Privatangestellten des Reichsvizekanzlers handelte, für den lediglich aus den Taxgefällen ein bestimmtes Gnadengeld angewiesen wurde 41). Der erste Protonotar war der bisherige Protokollist Ulms, Dr. Bartholomäus Geiger. In dem Dekret vom ii. Juli 1617, mit dem seine Ernennung dem Reichshofrat kundgetan wurde, verfügte der Kaiser, daß der Protonotar „im Rat und in der Kanzlei seine Stelle nach den Ordinari-Secretarien“ haben sollte 42). Seither gehörte der Protonotar zu den Kanzleibeamten und seine Ernennung erfolgte durch den Erzkanzler. Die Reichshofratsordnung von 1617 wies dem Protonotar eine ganze Reihe von Aufgaben zu 43). Sie verordnete, daß er drei Bücher oder Protokolle führen sollte: ein Audienzprotokoll44), in das er alle beim Reichshofrat gerichtlich produzierten Schriftstücke, die mündlichen Erklärungen der Parteien und die darauf ergangenen Beschlüsse des Gerichtes einschreiben sollte, ein Bescheidprotokoll, in das alle Mandate, Reskripte, Dekrete und andere Urteile, auch alle Berichte und Gutachten des Reichshofrates wörtlich einzutragen waren und ein Referentenbuch für die Vormerkung der Zuteilung der Akten an die einzelnen Reichshofräte. Außerdem sollte er aber noch aus dem Audienz- und Bescheidbuch ein eigenes Nebenprotokoll zu jeder Causa verfassen und den Akten derselben beischließen. Die Manipulation mit den Prozeßakten kam auch ihm zu 40) R. K. Verf. A. 8. — Vgl. auch Herchenhahn 2, 113. 41) Vgl. über Privatschreiber S. 112. 42) R. H. R. Verf. A. 1, Nr. 3. Der Titel Protonotar tritt hiemit zum ersten Male in der Reichshofkanzlei auf. Die Funktionen dieses Protonotars haben natürlich nichts gemein mit jenen, die uns in der älteren Reichskanzlei begegnen. Während es sich dort um einen der ersten Beamten der Kanzlei handelte und in vielen Kanzleien des späteren Mittelalters der Protonotar Kanzleichef war, haben wir hier an die Tätigkeit des Gerichtsschreibers zu denken, wie wir sie beim Reichskammergericht finden (vgl. S m e n d, Das Reichskammergericht 322 f.). Die Verbindung des Protonotariats mit gerichtlichen Funktionen treffen wir auch in der Kanzlei der Mainzer Erzbischöfe, vgl. Kirn, Das Urk.- Wesen u. die Kanzlei der Mainzer Erzbischöfe i. Arch. f. hess. Gesch., N. F. 15, 562 f. Über die Stellung des Protonotars in Salzburg im 16. Jht., wo er als Vertreter des Kanzlers erscheint, vgl. Josef K. Mayr, Gesch. d. Salzburg. Zentralbehörden 55 u. 68. 43) U f f e n b a c h a. a. O. 24 ff. Tit. 3. 44) So genannt, weil die R. H. R. Ordnung die Übergabe der Prozeßschriften in bestimmten Audienzen des Reichshofrats vorschrieb. 106