Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)

II. Die Beamtenschaft, ihre Pflichten und Rechte - 2. Die Sekretäre und Konzipisten

fung einer zweiten Konzipistenstelle genehmigte der Erzkanzler aus finan­ziellen Gründen nicht. In Mainz wollte man von den Konzipistenstellen überhaupt nicht viel wissen und 1675 verfügte der Erzkanzler, daß die Konzipistenstellen nicht mehr eigens besetzt werden und deren Funktionen durch Kanzlisten versehen werden sollten 31). Die praktischen Folgen dieser Verfügung waren indessen keine sehr nachhaltigen, in der deutschen Expe­dition wurde bereits 1685 wieder ein Konzipist angestellt, in der lateini­schen dauerte es bis 1718, in welchem Jahre in Konstantin Harding wieder ein Konzipist angestellt wurde. Seine Stelle sollte nach seinem Tode auf­gelassen werden, wurde aber bald wieder besetzt. In beiden Expeditionen gab es bis zum Ende des Reiches je eine Konzipistenstelle. Die Aufgaben der Konzipisten lagen nicht nur auf dem Gebiete konzeptiver Tätigkeit, sie waren auch von Anfang zur Arbeit in der Regi­stratur verpflichtet und einzelne von ihnen haben hier Ersprießliches geleistet32). Um die Mitte des 18. Jahrhunderts werden uns die Pflichten des deutschen Konzipisten folgendermaßen geschildert33): Er hatte alle Zeremonialschreiben, kaiserlichen Kreditive und Rekreditive, die Requisi- torialien, Promotorialien, einen Teil der Insinuata und sämtliche Dekrete zu verfassen, ferner die Gesandtschaftsberichte sowie andere Einlaufstücke (Schreiben der Reichsstände) zu extrahieren, d. h. mit Auszügen ihres Inhaltes zu versehen, die auslaufenden kaiserlichen Expeditionen mit kurzen Rubren zu versehen; weiters oblagen ihm verschiedene Arbeiten in der politischen Abteilung der Registratur, der geheimen Staatsregistratur, er hatte die benötigten Akten herauszusuchen, über die hinausgegebenen Akten Vormerkungen zu führen und überhaupt für die Ordnung in dieser Regi­stratur Sorge zu tragen. Der Konzipist hatte also auch in weitem Maße die Dienste eines Registrators und Archivars zu leisten, nicht zum Vorteil der Staatsregistratur, die im Laufe des 18. Jahrhunderts, wie Colloredo betont, in große Unordnung geraten war 34). Die Konzipistenstellen waren, besonders im 17. Jahrhundert, vielfach nur Durchgangsposten für die spä­teren Sekretäre, die sehr oft ihre Laufbahn als Konzipisten begannen. Die Anfänge des Reichshofratssekretariats gehen, wie schon erwähnt, in die Zeit Rudolfs II. zurück. Die steigende Arbeitslast des geheimen Sekretärs machte es notwendig, ihm zur Entlastung für die Arbeiten im Reichshofrat einen Beamten beizugeben, der meist als Extra- ordinari-Sekretär bezeichnet wird. Ihm oblag in erster Linie die Führung des Reichshofratsprotokolls und die Abfassung der im Reichshofrat be­schlossenen Schriftstücke. In der lateinischen Expedition versahen diese Arbeiten zunächst die Konzipisten (Questenberg und Zweth). In der deut­schen bezeichnete sich Hans Hueber, der seit 1613 mit kaiserlichem Dekret ausdrücklich zur Führung des Reichshofratsprotokolls, Verfassung der Ratsschlüsse und Konzepte bestimmt worden war, 1617 zum ersten Mal 31) R. K. Verf. A. 49: Ausarbeitung Leykams u. R. K. Verf. A. 14: Ausarbeitung Beuers v. 1675. 3:!) So Hermann Questenberg, vgl. S. 285. 33) Vgl. die inhaltlich übereinstimmenden Angaben Manners v. 1765 i. R. K. Verf. A. 43, Nr. 41 und des R. V. K. Colloredo v. 14. Aug. 1761 i. Mzer. Korr. 94. 3') Vgl. hierüber unten S. 301. 104

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