Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)

II. Die Beamtenschaft, ihre Pflichten und Rechte - 2. Die Sekretäre und Konzipisten

kanzlei (1620) die erbländischen Angelegenheiten endgültig aus dem Ge­schäftsbereich der Reichskanzlei ausgeschieden worden waren, bleibt der Reichssekretär allein. Neben ihn tritt der Reichshofratssekretär für die aus dem Reichshofrat ausgehenden Schriftstücke. Im Gegensätze zur deutschen war die lateinische Expedition von Anfang an viel schwächer besetzt. Im 16. Jahrhundert finden wir zeitweilig zwei Sekretäre, später war sie auf einen Sekretär beschränkt, dem meist ein Konzipist zur Seite stand. Über die Pflichten der Sekretäre gibt naturgemäß die Kanzleiordnung unter dem Titel „Sonderliche articul unsere kaiserliche reichssecretarien betreffendt“ Aufschluß. Vieles erfahren wir auch aus der Reichshofrats­ordnung. Wie weit sie diese Pflichten tatsächlich erfüllten, zeigt die Unter­suchung der Akten, vor allem der in der Reichskanzlei verfaßten Konzepte. Ihre vornehmste Aufgabe war das Konzipieren. Die Kon­zepte sollten dem Kanzleistil gemäß verfaßt werden, die von den Parteien eingereichten Entwürfe als Grundlage für die Konzepte zu verwenden, ver­bot die Kanzleiordnung, und schärfte die Anwendung der alten Formulare gemäß dem Kanzleibrauch besonders ein. Für die Abfassung einfacher Kon­zepte „in den geringschetzigen Sachen“ wurde ihnen gestattet, fähige Kanzlei­schreiber zur Hilfe heranzuziehen. Die wichtigeren Konzepte sollten erst nach Genehmigung durch den Erz- oder Vizekanzler zum Reinschreiben kommen und die Reinschriften dann von den Sekretären mit den Konzepten kollationiert (verglichen) werden. Die Kollation wurde später jedoch nicht mehr durch die Sekretäre besorgt. Die Reinschriften sollten von jenem Sekretär, der das dazugehörige Konzept verfaßt und kollationiert hatte, unterzeichnet werden, womit er die Verantwortung für die Richtigkeit der Ausfertigung des betreffenden Stückes übernahm. Als zweite Haupt­aufgabe der Sekretäre erscheint nach der Kanzleiordnung ihre Tätig- keit im Reichshofrat. Sie waren verpflichtet, die ihnen vom Reichs­vizekanzler zugestellten Aktenstücke zu übernehmen, etwa zugehörige ältere Akten hervorzusuchen, im Reichshofrat vorzubringen, die gefaßten Beschlüsse in ihr Protokoll einzutragen7) und auf Grund derselben un­gesäumt die erforderlichen Konzepte zu machen. Auch die Auskunfts­erteilung an die Parteien oblag ihnen. Von größter Bedeutung für die Stel­lung der Sekretäre wurde es, daß sie auch zu den Sitzungen des g e- heimen Rates als Protokollführer herangezogen wurden. In der Kanzleiordnung von 1559 ist hierüber nichts enthalten, aus dem ein­fachen Grunde, weil der geheime Rat eine Institution war, die ausschließlich vom Kaiser abhängig war und dem Einfluß des Erzkanzlers vollkommen entzogen war, wir wissen aber aus den Protokollen des geheimen Rates 8), daß die Sekretäre schon seit 1559 in der Regel an dessen Sitzungen teil- nahmen. Die Doppelarbeit, die den Sekretären durch ihre Tätigkeit im geheimen Rat und im Reichshofrat erwuchs, wurde allmählich, besonders in der deutschen Expedition, für eine Person zu groß. Dem suchte man in der Weise abzuhelfen, daß schon unter Rudolf II. ein fähiger Beamter, meist ein Konzipist, dem man den Sekretärstitel gab, mit der Führung des Protokolls im Reichshofrat und mit der Abfassung der Konzepte für die 7) Es sind dies die Resolutionsprotokolle, vgl. über sie S. 247 ff. 8) Über die Protokolle des geheimen Rates vgl. S. 237 ff. 100

Next

/
Thumbnails
Contents