Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)

I. Die allgemeine Entwicklung der Reichskanzlei von 1559-1806 - 5. Die Reformen Josefs II. Der Ausgang der Reichskanzlei

ohne daß sie von beiden Seiten ratifiziert worden wäre. Eine Notiz der Mainzer Kanzlei besagt ausdrücklich, daß der kaiserliche Hof auf diese Punktation „als wie auf eine förmliche Convention“ halte 348). Als solche wurde sie auch bei den Verhandlungen über den Kanzleivertrag Leopolds II. siebzehn Jahre später betrachtet, indem man von ihr als einer im Jahre 1773 „abgeschlossenen doppelten Übereinkunft“ sprach und auf sie besonders Bezug nahm 349). Die Punktation hatte gegenüber den Verhältnissen, wie sie sich 1767 und 1768 zu entwickeln drohten, dem Erzkanzler doch inso- ferne wichtige Zugeständnisse gemacht, als der Kaiser darauf verzichtete, direkte Verordnungen an die Reichskanzlei, außer in Fällen, in denen Gefahr im Verzüge sei, zu erlassen und sich damit begnügte, dem Erzkanzler Erinnerungen zum Zwecke solcher Verordnungen zu machen. Hingegen sollte der Erzkanzler nur bei Verordnungen, die das Wesen der Kanzlei und ihrer Ordnungen betreffen, an ein Einvernehmen mit dem Kaiser ge­bunden sein, im übrigen selbständig Vorgehen können. Hinsichtlich der Be­strafung und Kassation von Beamten blieb es bei den Bestimmungen von 1610 35°). Wichtig war, daß der Erzkanzler nicht nur die Ziviljurisdiktion in erster Instanz behaupten konnte, sondern daß auch in der für die zweite Instanz eingesetzten Kommission der Reichsvizekanzler den Vorsitz führte, ihr auch ein Reichsreferendar beigegeben wurde und daß ihre Urteile end­gültige sein sollten. Auch wurde ihm die Entsendung des Vizekanzlers und anderer Kommissäre in die für Kriminalverbrechen der Beamten vom Kaiser zu ernennende Kommission zugestanden. Josef II. sicherte ferner dem Erz­kanzler neuerdings das uneingeschränkte Ernennungsrecht der Beamten nach vorheriger Vereinbarung zu und erklärte, daß die unterbliebene Erneuerung der Dekrete der geheimen Räte unpräjudizierlich sein sollte. Wenig befrie­digend wurde die Frage des Vortrages des Reichsvizekanzlers über die Reichs- hofratsgutachten gelöst, hier blieb es bei allgemeinen und unklaren Zusagen. Alles in allem bedeutete freilich dieses Übereinkommen nur ein mühseliges Behaupten der erzkanzlerischen Rechte. Etwas erfolgreicher, wenn auch nicht minder langwierig, gestalteten sich Erthals Verhandlungen mit den österreichischen Stellen. Diese Verhand­lungen, für welche die Kaiserin erst im Juli 1770 Bevollmächtigte ernannte, wurden durch die im nächsten Jahre erfolgten Änderungen in der Or­ganisation der österreichischen Zentralbehörden und den dadurch bedingten Wechsel in der Person der Unterhändler ebenso verzögert wie durch Erthals Krankheit und die passive Resistenz, die von den 1772 von Maria Theresia ernannten neuen Bevollmächtigten, den Grafen Blümegen und Kolowrat, geübt wurde351). Die endlich im März 1772 begonnenen Verhandlungen 348) Vgl. die Texte d. Punctation i. Mzer. Korr. 75, Nr. 116 u. Immunität. 9. In Mzer. Korr. 75 findet sich auch die zitierte Kanzleinotiz auf dem Umschlagblatt des 2. Teiles des Faszikels. — Diese Punctation ist die von Kretschmayr, Reichsvize­kanzler 494 Beilage VIII b genannte „Convention zwischen Kurmainz und Josef II. von 1773"» deren Original er als unauffindbar bezeichnet, was in der ganzen eigenartigen Sachlage seine Erklärung findet. 349) Vgl. unten S. 93. 35°) Vgl. oben S. 31. 351) Material über die Verhandlungen i. Mzer. R. K. 81, 82, 83, 84 a, Mzer. Korr. 7$ und 77. Vgl. bes. Erthals umfassenden Schlußbericht v. 13. Juli 1773 i. Mzer. Korr. 77. — Über den Standpunkt der Österreich. Zentralstellen s. Staatsratsakt Nr. 1902 ex 1772. 91

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