Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)
I. Die allgemeine Entwicklung der Reichskanzlei von 1559-1806 - 5. Die Reformen Josefs II. Der Ausgang der Reichskanzlei
wurden wiederholt unterbrochen und erst die am 29. März 1773 eingeleiteten mündlichen Verhandlungen führten bis zum Juni zum Ziele. Die Kaiserin wurde dabei von Graf Hatzfeld und Baron Binder sowie den Hofräten Zencker und örtelli vertreten. Auch die Übereinkunft m i t Österreich wurde in Form einer berichtigten Punktation über die Beschwerdepunkte abgeschlossen, die vom 14. Juli 1773 datiert ist 3B2). Die Hauptbeschwerden betrafen das Vorgehen bei Standeserhebungen und die Verletzung der Privilegien der Reichskanzleibeamtenschaft auf dem Gebiete der Maut- und Steuerfreiheit, die durch die österreichischen Behörden im Widerspruch zum Kanzleitraktat von 1745, dessen Rechtsverbindlichkeit für Maria Theresia österreichischerseits bestritten wurde, erfolgt war. Im wesentlichen war über die strittigen Punkte ein Ausgleich erzielt worden. Hinsichtlich der Standeserhebungen wurden gegenüber dem Vertrag von 1745 und dessen Zusätzen einige neue Bestimmungen getroffen, die durch die Vereinigung der böhmischen mit der österreichischen Hofkanzlei notwendig geworden waren. Da Josef II. 1767 für erbländische Untertanen bei Bewerbung um Standeserhöhungsdiplome aus der Reichskanzlei die Vorlage eines con einer erbländischen Zentralbehörde auszustellenden Attestats über die Würdigkeit des Bewerbers angeordnet hatte, kam man der Reichskanzlei insoferne entgegen, als ihr die Reziprozität für Reichsangehörige gegenüber der Hofkanzlei zugestanden wurde. In der Frage der Privilegien und Hofquartiere der Kanzleibeamten war die Punktation für dieselben nicht ungünstig, da sie im allgemeinen ihre Rechte bestätigte. Erthal, der nach Abschluß der Verhandlungen nach Mainz zurückkehrte, wurde schon 1775 Nachfolger des Kurfürsten Josef Emmerich. Er sollte bald erkennen, wie wenig alle Konventionen angesichts der verwickelten Rechtslage gegenüber einer Herrschernatur von der Art Josefs II. fruchteten. Der Kaiser verfügte am 17. August 1781, daß künftig die Kreditive aller Gesandten, deren Höfe nicht zum Reiche gehörten, in der Hof- und Staatskanzlei abzugeben seien und diese auch die Rekreditive sowie die Kreditive für die eigenen Gesandten ausfertigen solle 3B3). Dies konnte zweifellos als eine Verletzung der Kanzleiverträge betrachtet werden, da ja fremde Gesandte auch beim Kaiser als Reichsoberhaupt akkreditiert wurden und anderseits ja auch kaiserliche Gesandte nomine des Reichs ins Ausland abgesandt wurden. Bald folgte ein zweiterviel ernsterer Konflikt. Erthal hatte schon 1780 eine Besoldungsreform angebahnt, die unter anderem auch die allmähliche Beseitigung der Bibalien vorsah, die mit dem Absterben der älteren Kanzlisten eingezogen werden sollten 352 353 354). Diese Verfügung hatte eine heftige Bewegung unter den Supernumerarikanzlisten ausgelöst, die sich in einer Beschwerdeschrift an den Kaiser wandten. Josef II. ergriff ihre Partei und 352) Es ist die von Kretschmayr, Reichsvizekanzler 460 erwähnte Konvention, von der er eine vollständige Überlieferung nicht auffinden konnte und die er daher nur als Beilage VIII a in einem dürftigen, im damaligen Adelsarchiv des Ministeriums des Innern aufgefundenen Auszuge wiedergab. Die Konvention ist im Orig, erhalten i. Mzer. Korr. 77. 353) Vgl. hiezu Mzer. R. K. 97. 354) Vgl. über diese Besoldungsreform unten S. 134 f. 92