Historische Blätter 4. (1931)
Karl Großmann: Metternichs Plan eines italischen Bundes
waren. Nun der Inhalt dieses Vertrages88. Die beiden Höfe haben das gleiche Interesse an der Ruhe und Sicherheit ihrer Besitzungen, am äußeren und inneren Frieden Italiens und schließen daher einen Freundschafts- und Defensivallianzvertrag (§ 1). Darnach versprechen sie einander die gemeinsame Erhaltung und Verteidigung der inneren und äußeren Ruhe und die unbedingte Garantie ihrer italienischen Besitzungen nach den Wiener Verträgen (§ 2). Sie werden daher jeden Krieg, der die Halbinsel bedroht, im gegenseitigen Einvernehmen zu hindern suchen, jeden Angriff gegen den anderen als gegen sich selbst gerichtet ansehen (§ 3). Ferner verpflichten sie sich für den Kriegsfall zu bestimmten Kontingenten, der Kaiser zu 80.000, der Großherzog zu 6000 Mann (§ 4), ebenso zur Erhaltung der für die Verteidigung wichtigen Plätze, die noch näher bestimmt werden sollen (§ 5). Sie werden auch über die Grundlagen eines gemeinsamen Verteidigungssystems Übereinkommen, wie über das Kommando eines österreichischen Generals en chef, über die Subsistenzmittel und die Verpflegung der Armee (§ 6). Endlich werden sie nur gemeinsam Waffenstillstand und Frieden schließen und einander alles mitteilen, was Ruhe und Sicherheit Italiens betrifft (§ 7). Innerhalb von sechs Wochen soll der Vertrag ratifiziert werden. Das Abkommen mit Neapel 89 enthält dieselben Punkte, doch stellt der König 25.000 Mann, was aber 1819 auf 12.000 vermindert wurde 90. Es fehlt als unnötig die Bestimmung über die festen Plätze und der Hinweis auf das allgemeine Verteidigungssystem. Dagegen folgen noch zwei Geheimartikel, deren einer Separatverträge gegen den vorliegenden Vertrag und gegen die fédération défensive de l’Italie verbietet. Der andere besagt, daß die Verpflichtung zur inneren Ruhe Italiens auch die Verpflichtung einschließe, Staaten und Untertanen vor abermaligen Erschütterungen und vor unbesonnenen Neuerungen zu bewahren, die solche mit sich bringen könnten. Daher wird der König bei der Einrichtung der Regierung keine Änderungen zulassen, die sich mit den alten monarchischen Institutionen, wie auch mit den Grundsätzen, die der Kaiser für die Regierung seiner italienischen Provinzen angenommen hat, nicht vertrügen. Obwohl nun König Ferdinand von Neapel den Verdacht kaum verdiente, ein besonderer Freund liberaler Regierungsformen zu sein, so sollte der Gesandte Fürst Jablonoffsky doch auch gerade diesen Punkt 88 Or., St. A. W., Druck in Neumann, Recueil, Bd. 3, S. 18. 89 Or., St. A. W., Druck in Recueil des traités etc. concemant l’Autriche et l’Italie, hg. Angeberg, Par. 1859, S. 200. 00 Reuchlin a. a. O. Bd. 3, S. 70 f. 53