Historische Blaetter 3. (1921-1922)

Ludwig Bittner: Ein Schiedsgerichtsvertrag aus dem 17. Jahrhundert

was wichtiger ist, abgeändert und ergänzt werden kann1. Sowohl das österreichische als auch das bayrische Exemplar des Vertrages wurde gemäß dem bayrischen Antrag vom 24. Juli 1670 nach beiderseitiger Gut­heißung des letzten Entwurfs in der österreichischen Hofkanzlei rein­geschrieben und beide sodann, von Kaiser Leopold besiegelt und unter­schrieben, nach München geschickt. Dort wurden beide vom Kurfürsten besiegelt und unterschrieben und nach Wien zurückgesendet, wo sie abermals verglichen und sodann ausgewechselt wurden. Die Gemeinsamkeit der Beurkundung erscheint in allen Merkmalen durchgeführt, sogar die Siegelschnüre sind in den Farben beider Parteien gehalten. Im folgenden bringe ich nun den Wortlaut des Vertrages und füge in den Fußnoten den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der böhmisch­pfälzischen Erbeinigung vom 11. Dezember 1509 und des österreichisch­bayrischen Vertrags vom 22. April 1535 nach den im Haus-, Hof- und Staatsarchiv zu Wien erliegenden Originalen hinzu. Die Verwendung der großen und kleinen Anfangsbuchstaben, der „u“, „v“ und „w“ erfolgt in der heute üblichen Weise. Wir Leopold von Gottes Genaden erwöhlter römischer Kayser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien, zuHungarn und Böheimb etc. König, Ertzhertzog zu Österreich, Herzog zu Burgundi, in Ober- und Niderschlösien, Marggraf zu Mähren, Graf zu Tyrol unnd Görtz etc., und Wir Ferdinand Maria auch von Gottes Genaden in Ober- und Nidembayern, auch der Obern-Pfaltz Hertzog, Pfalzgraf bey Rhein, deß heiligen römischen Reichs Ertztruchsesß und Churfürst, Landgraf zu Leichtenberg, bekhennen und thuen kundt allermenigelich mit disem offenen Brief, daß wür beede nach reiffer Beratschlagung der Sachen, vorderist dem Allmechtigen zu Lob und dem heyligen römischen Reich zu Ehren und Mehrung wie auch zu Fortpflanzung deß zwischen unß schwebenden vetterlichen Vertrauenß, zu besten diger Erhaltung in gueter Ruhe, Fridt und Ainigkeit unserer beederseiths Landt und Leuth und dan zu aufrichtiger Nachbarkeit und threuen nachbarlichen Beywohnung wegen Hinleg und Erörtherung aller, der Confinen, Pergwerckh und Commerden, auch andern dergleichen nachbarlichen Irrungen halber entstandenen, auch khünfftig vorfallender Strittigkeiten nachfolgende Verainigung, Ver­gleichung, Compromisz und Außtrag, sovil unsers Khaysers Leopolds in dem österreichischen Craiß begriffene Erblanden und unnsers Churfürstens Ferdinand Mariae Landen anbetreffen, für unß, unsere Erben und Nach­kommen an berührten Landen dergestalt aufgerichtet, gemacht und be­schlossen : 1 Vgl. meine Ausführungen in den Gotting. Gelehrten Anzeigen 1914 458 ff. 48 K

Next

/
Thumbnails
Contents