Historische Blaetter 3. (1921-1922)

Ludwig Bittner: Ein Schiedsgerichtsvertrag aus dem 17. Jahrhundert

zusammentreten sollen. Während die beiden älteren Verträge das Verfahren dieser gemischten Kommissionen sorgfältig regeln, drückt sich das Projekt vom 20. November 1669 und danach der Vertrag von 1670 nur sehr unbestimmt aus. Sie gehen über die Tätigkeit der gemischten Kom­missionen in einem einzigen Satz hinweg, der nur als ein miß­verstandener Auszug der Bestimmungen des Vertrags von 1535 erscheint.* Man könnte in dieser Vernachlässigung der gemischten Kommissionen einen Fortschritt von dem diplomatischen Charakter der älteren Schieds­gerichte zu dem modernen juristischen Charakter sehen. Ich halte sie lediglich in der absichtlichen Unbestimmtheit des österreichischen Entwurfs begründet,9 die in diesem Punkt von der bayrischen Regierung nicht beanständet wurde, weil diese in den gemischten Kommissionen kein geeignetes Mittel zur Erreichung ihres Zwecks, Ausschaltung der Exemptionen des Hauses Österreich, sah. Um so energischer trachtete sie, ihren Standpunkt in der Frage der Obmannschaft durchzusetzen. Diese war der eigentliche Drehpunkt der ganzen Verhandlungen. Das österreichische Projekt vom 20. November 1669 wurde nur hinsichtlich dieser Bestimmungen geändert, sonst trotz aller Unklarheiten von Bayern anstandslos angenommen. Es war auch gerade in seinen Bestimmungen über die Obmannschaft absichtlich unbestimmt gehalten. Danach sollte der Streitfall, wenn die gemischten Kommissionen sich nicht einigen könnten, „durch einen von beeden Theillen erkiessenden Obmann oder Schiedsrichter, nachdem er baide Thaill mit iren schrüfftlichen Nothurfften zur Genüge vernomben haben wirdet, erörtert werden, auch darbey sein bestandtiges unndt ungeändertes Verbleiben haben“. Wer von beiden Parteien den Obmann erwählen soll und aus welchen Persönlich­keiten, unter welchen Terminen die Verhandlungen anzusetzen waren usw., die wichtigsten Fragen also, darüber schweigt sich der Entwurf aus. Im Schoße der geheimen Konferenz hatte man am 5. Oktober 1669 darüber beraten und so ziemlich alle vorgebrachten Möglichkeiten nicht annehmbar gefunden. Bayern sollte Farbe bekennen und seine eigentlichen Absichten 1 Der Vertrag von 1535 besagt, daß die gemischten Kommissionen die Streitigkeiten zunächst „in der Guete hinlegen unnd abstellen sollen“. „Wo aber solliches nit sein oder allso in der Guet hingelegt werden möchten,“ dann soll ein sorgfältig geregeltes gerichtliches Prozeßverfahren der gemischten Kommission eintreten. Dieses kommt im Vertrag von 1670 gänzlich in Wegfall, der auf den mißlungenen Versuch der gütlichen Einigung (wörtlich dem Vertrag von 1535 folgend: und durch selbige solche erhebte Strittigkeit und Zwytracht in der Guete hinlegen und abstöllen lassen) sofort die Ein­setzung eines Obmanns folgen läßt. 2 Die kaiserliche Regierung erhoffte von der Einsetzung gemischter Kommissionen nicht viel, „dann solches ist gar gefährlich, in deme wissend, daß die Räthe gar selten oder wol gar nie wider ire aigne Herren sprechen“ (Prot, der geh. Konferenz vom

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