Historische Blaetter 3. (1921-1922)
Ludwig Bittner: Ein Schiedsgerichtsvertrag aus dem 17. Jahrhundert
enthüllen. Dies geschah denn auch. Bayern lehnte die unbestimmte Fassung ab und schlug als Obmann in erster Linie das Reicbskammergericht vor, wenn dies dem Kaiser nicht genehm sei, die Universität Köln oder eine von drei Reichsfürsten zu erwählende Person (Note vom 2. Dezember 1669). Und tatsächlich gelang es ihm unter Ausnützung der Verlegenheiten des Kaisers auf dem Reichstag die Annahme dieser Vorschläge durchzusetzen. Der Widerstand der kaiserlichen Regierung konnte nur erreichen, daß diese Vorschläge schließlich in umgekehrter Reihenfolge und mit einigen unwesentlichen Abänderungen im einzelnen in die endgültige Fassung der Vertragsurkunde kamen. Am annehmbarsten erschien den Wiener Staatsmännern zunächst die Wahl des Obmanns durch den Beklagten aus einer Anzahl unparteiischer, vom Kläger zu benennenden Reichsfürsten. Dieser Modus wurde daher angenommen, das Reichskammergericht, als den Exemptionen des Hauses Österreich präjudizierlich, die Universität Köln wegen ihrer „allzugrossen Affection gegen das Hauß Bayern“ abgelehnt (Konferenzprotokoll vom 28. Februar, Note vom 2. März 1670). Mit der Wahl des Obmanns aus den Reichsfürsten gab sich die bayrische Regierung jedoch nicht zufrieden, denn „es sey bey den Fürstenheusem nuhn mehr so weit kommen, daß man aus vilen Respecten in dergleichen nachbarlichen, sonderbar so hohe Häuser betreffenden Spen und Irrung, wie es vor disem bey allen Zeiten aus teutscher Redlichkeit beschechen, sich nit gern einmischet“ (Note vom 10. Juni 1670). Unter dem Zwang der Verhältnisse und um endlich eine freundlichere Haltung Bayerns zu erreichen, gab die kaiserliche Regierung zunächst hinsichtlich der Universitäten nach. In dem zweiten am 26. September 1670 überreichten österreichischen Entwurf finden sich die Bestimmungen über die Universitäten schon im Wortlaut der endgültigen Vertragsurkunde. Statt der Universität Köln des bayrischen Vorschlags waren wenigstens „drey oder vier unpartheyische Facilitates juridicae“ durchzusetzen gewesen. Da Bayern aber noch immer seine Haltung nicht änderte und die kaiserliche Regierung durch ein aufgefangenes Schreiben des französischen Gesandten Robert de Gravel an den Kurfürsten vom Oktober 1670 von Verhandlungen zwischen Frankreich und Bayern über die Störung des Reichstags erfuhr1, gab sie auch hinsichtlich des Reichskammergerichts nach. In der erst zwischen dem 27. November und dem 14. Dezember 1670 ausgefertigten Vertragsurkunde — man beachte die 1 Diese wurden zwar bayrischerseits in Abrede gestellt und das Intercept als Fälschung bezeichnet, scheinen aber doch nicht unwahrscheinlich. Vgl. Recueil des instructions données aux Ambassadeurs et Ministres de France depuis les Traités de Westphalie XVIII (Diéte germanique par B. Auerbach) S. LXXIX. 29* 433